Ausgewogene Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit

ShortId
18.3972
Id
20183972
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Ausgewogene Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit
AdditionalIndexing
66;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Um ihren Auftrag erfüllen zu können, müssen die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) in erster Linie Fachleute aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik sein, wie das in Artikel 7 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16) festgehalten ist. Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Fachgebiete stehen die sicherheitstechnischen Belange der aktuell in der Schweiz betriebenen Kernanlagen sowie die Entsorgung nuklearer Abfälle im Vordergrund. Daneben werden allgemeine Zielsetzungen für eine ausgewogene Zusammensetzung betreffend Vertretung der Geschlechter und Sprachgemeinschaften berücksichtigt.</p><p>2. Die umfangreichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder in Artikel 7a VKNS wurden mit der Verordnungsrevision vom 20. November 2013 eingeführt. Mit diesen Anforderungen wird eine grösstmögliche Unabhängigkeit der Mitglieder gewährleistet. Zusätzliche Kriterien sind nicht erforderlich und würden die Suche nach geeigneten, qualifizierten Fachleuten unnötig erschweren. </p><p>3. Eine kritische Auseinandersetzung mit Sachfragen der Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Beratungsmandates der KNS. Auf die früher geforderte Vertretung "kernenergiefreundlicher sowie kernenergiekritischer Kreise" in der KNS wurde mit der genannten Verordnungsrevision vom 20. November 2013 zugunsten der klar überprüfbaren, erweiterten Unabhängigkeitsbestimmungen in Artikel 7a VKNS verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mehrere Mitglieder der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) treten auf das Ende der Legislatur zurück. Die heutige Zusammensetzung der KNS geriet in Vergangenheit verschiedentlich in die Kritik. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenken er und das UVEK sicherzustellen, dass die KNS künftig ausgewogen besetzt wird?</p><p>2. Welche Kriterien bestehen zusätzlich zu Artikel 7a VKNS, damit eine möglichst hohe Unabhängigkeit künftiger Mitglieder gewährleistet werden kann?</p><p>3. Wird er im Sinne der Ausgewogenheit auch Mitglieder bestellen, welche in ihrer Vergangenheit eine kritische Haltung gegenüber Atomkraftwerken einnahmen?</p>
  • Ausgewogene Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Um ihren Auftrag erfüllen zu können, müssen die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) in erster Linie Fachleute aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik sein, wie das in Artikel 7 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16) festgehalten ist. Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Fachgebiete stehen die sicherheitstechnischen Belange der aktuell in der Schweiz betriebenen Kernanlagen sowie die Entsorgung nuklearer Abfälle im Vordergrund. Daneben werden allgemeine Zielsetzungen für eine ausgewogene Zusammensetzung betreffend Vertretung der Geschlechter und Sprachgemeinschaften berücksichtigt.</p><p>2. Die umfangreichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder in Artikel 7a VKNS wurden mit der Verordnungsrevision vom 20. November 2013 eingeführt. Mit diesen Anforderungen wird eine grösstmögliche Unabhängigkeit der Mitglieder gewährleistet. Zusätzliche Kriterien sind nicht erforderlich und würden die Suche nach geeigneten, qualifizierten Fachleuten unnötig erschweren. </p><p>3. Eine kritische Auseinandersetzung mit Sachfragen der Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Beratungsmandates der KNS. Auf die früher geforderte Vertretung "kernenergiefreundlicher sowie kernenergiekritischer Kreise" in der KNS wurde mit der genannten Verordnungsrevision vom 20. November 2013 zugunsten der klar überprüfbaren, erweiterten Unabhängigkeitsbestimmungen in Artikel 7a VKNS verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mehrere Mitglieder der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) treten auf das Ende der Legislatur zurück. Die heutige Zusammensetzung der KNS geriet in Vergangenheit verschiedentlich in die Kritik. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenken er und das UVEK sicherzustellen, dass die KNS künftig ausgewogen besetzt wird?</p><p>2. Welche Kriterien bestehen zusätzlich zu Artikel 7a VKNS, damit eine möglichst hohe Unabhängigkeit künftiger Mitglieder gewährleistet werden kann?</p><p>3. Wird er im Sinne der Ausgewogenheit auch Mitglieder bestellen, welche in ihrer Vergangenheit eine kritische Haltung gegenüber Atomkraftwerken einnahmen?</p>
    • Ausgewogene Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit

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