Umsetzung der NCD-Strategie. Elektronisches Patientendossier nutzen für Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten

ShortId
18.3976
Id
20183976
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Umsetzung der NCD-Strategie. Elektronisches Patientendossier nutzen für Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten
AdditionalIndexing
2841;1236;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehen 80 Prozent der Gesundheitskosten auf das Konto nichtübertragbarer Krankheiten (NCD). Herz-Kreislauf-Probleme sind die häufigste Todesursache in der Schweiz. Deren Verhütung müsste demnach eine hohe Priorität haben. Das schweizerische Gesundheitswesen legt den Fokus jedoch auf das Kurieren von Krankheiten. Versicherungstechnisch gibt es keinen Anreiz, sich gesund zu verhalten.</p><p>Die digitalen Instrumente (z. B. Apps auf Mobiltelefonen, Wearables) schaffen neue Möglichkeiten zur Krankheitsvorbeugung und zur Steigerung der Gesundheitskompetenz der Individuen. Unverständlicherweise fehlen digitale Instrumente in der Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) 2017-2024 weitgehend; dies, obwohl zu vermuten ist, dass konkrete, messbare Massnahmen für einzelne Menschen wirkungsvoller sind als flächendeckende Präventionskampagnen.</p><p>Gemäss Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b KVG ist ein Bonus-Malus-Modell als besondere Versicherungsform möglich. Die Prämien richten sich nach der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten fehlen. Um die NCD-Strategie des Bundes wirksam umsetzen zu können, muss gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt werden können. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. Der Einsatz digitaler Instrumente für die Prävention (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention) muss mittels Anreizen gefördert werden. Versicherte sollen belohnt werden, welche nachweislich Massnahmen zur Erhaltung ihrer Gesundheit treffen (z. B. Schrittzähler, regelmässige Blutdruckmessung) und die Daten in ihr elektronisches Patientendossier (EPD) einstellen, sofern sie dies wollen und dies im Rahmen einer besonderen Versicherungsform wählen. Voraussetzung dafür ist, dass validierte Daten von zertifizierten Medizinprodukten ins EPD einfliessen. Die relevanten Parameter sollen mit den zuständigen Fachgesellschaften erarbeitet werden.</p><p>Zudem ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Daten für wissenschaftliche Forschungen zur Verfügung gestellt werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Motionärin, dass mit Gesundheitsförderung und Prävention die Krankheitslast gemindert und damit auch eine Dämpfung der Ausgaben für die Behandlung von Krankheiten erreicht werden kann. Die Förderung eines gesundheitsgerechten Verhaltens durch den Einsatz digitaler Instrumente ist denn auch eine der Massnahmen der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten 2017-2024 (NCD-Strategie; Massnahme 2.6, "Die Nutzung neuer Technologien fördern"). Dennoch lehnt der Bundesrat die vorgeschlagene Gesetzesänderung aus den folgenden drei Gründen ab:</p><p>- In der Krankenversicherung gilt das Solidaritätsprinzip. Besondere Versicherungsformen oder Bonusprogramme, die den Versicherten, geknüpft an bestimmte Verhaltensweisen, Prämienrabatte einräumen oder Risikogruppen benachteiligen, sind in der Grundversicherung unzulässig. Bei Bonusprogrammen, die sich auf den Einsatz von digitalen Instrumenten zur Förderung eines gesundheitsgerechten Verhaltens abstützen, werden kranke, körperlich beeinträchtigte, betagte, unsportliche und technisch unversierte Personen diskriminiert. Ebenso werden Versicherte, die der Privatsphäre und dem Datenschutz hohe Bedeutung beimessen, benachteiligt. </p><p>- Beim Einsatz von digitalen Instrumenten wie Schrittzähler oder Blutdruckmessgeräte bestehen aktuell noch nicht gelöste Herausforderungen bezüglich der Datenqualität und insbesondere des Datenschutzes und der Datensicherheit. Zudem fehlen zurzeit gesicherte Erkenntnisse darüber, inwieweit der Einsatz solcher mHealth-Anwendungen nachhaltig zu einer Veränderung des Gesundheitsverhaltens und des Gesundheitszustands beiträgt. Auch noch nicht belegt ist, ob Gesundheitsfachpersonen diese Daten auch wirklich gewinnbringend für den Behandlungsprozess nutzen können. Diese Fragen werden aktuell im Rahmen der obenerwähnten Massnahme der NCD-Strategie sowie der Umsetzung der "Empfehlungen I zu mHealth" von E-Health Suisse angegangen. </p><p>- Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) wird der Austausch von behandlungsrelevanten Informationen zwischen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen gefördert. Krankenversicherer haben keinen Zugriff auf das EPD und können von den Versicherten auch nicht dazu ermächtigt werden. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.1) darf ein Patient oder eine Patientin auch nicht durch einen Versicherungsvertrag dazu verpflichtet werden, Daten aus seinem oder ihrem EPD zugänglich zu machen. Somit kann der Versicherer nicht überprüfen, ob die versicherte Person die Vertragsbedingungen der vorgeschlagenen Bonusversicherung einhält.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Rechtsgrundlage zu unterbreiten, welche Anreize für Krankenversicherte schafft, das elektronische Patientendossier (EPD) für die Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten zu nutzen.</p>
  • Umsetzung der NCD-Strategie. Elektronisches Patientendossier nutzen für Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehen 80 Prozent der Gesundheitskosten auf das Konto nichtübertragbarer Krankheiten (NCD). Herz-Kreislauf-Probleme sind die häufigste Todesursache in der Schweiz. Deren Verhütung müsste demnach eine hohe Priorität haben. Das schweizerische Gesundheitswesen legt den Fokus jedoch auf das Kurieren von Krankheiten. Versicherungstechnisch gibt es keinen Anreiz, sich gesund zu verhalten.</p><p>Die digitalen Instrumente (z. B. Apps auf Mobiltelefonen, Wearables) schaffen neue Möglichkeiten zur Krankheitsvorbeugung und zur Steigerung der Gesundheitskompetenz der Individuen. Unverständlicherweise fehlen digitale Instrumente in der Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) 2017-2024 weitgehend; dies, obwohl zu vermuten ist, dass konkrete, messbare Massnahmen für einzelne Menschen wirkungsvoller sind als flächendeckende Präventionskampagnen.</p><p>Gemäss Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b KVG ist ein Bonus-Malus-Modell als besondere Versicherungsform möglich. Die Prämien richten sich nach der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten fehlen. Um die NCD-Strategie des Bundes wirksam umsetzen zu können, muss gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt werden können. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. Der Einsatz digitaler Instrumente für die Prävention (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention) muss mittels Anreizen gefördert werden. Versicherte sollen belohnt werden, welche nachweislich Massnahmen zur Erhaltung ihrer Gesundheit treffen (z. B. Schrittzähler, regelmässige Blutdruckmessung) und die Daten in ihr elektronisches Patientendossier (EPD) einstellen, sofern sie dies wollen und dies im Rahmen einer besonderen Versicherungsform wählen. Voraussetzung dafür ist, dass validierte Daten von zertifizierten Medizinprodukten ins EPD einfliessen. Die relevanten Parameter sollen mit den zuständigen Fachgesellschaften erarbeitet werden.</p><p>Zudem ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Daten für wissenschaftliche Forschungen zur Verfügung gestellt werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Motionärin, dass mit Gesundheitsförderung und Prävention die Krankheitslast gemindert und damit auch eine Dämpfung der Ausgaben für die Behandlung von Krankheiten erreicht werden kann. Die Förderung eines gesundheitsgerechten Verhaltens durch den Einsatz digitaler Instrumente ist denn auch eine der Massnahmen der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten 2017-2024 (NCD-Strategie; Massnahme 2.6, "Die Nutzung neuer Technologien fördern"). Dennoch lehnt der Bundesrat die vorgeschlagene Gesetzesänderung aus den folgenden drei Gründen ab:</p><p>- In der Krankenversicherung gilt das Solidaritätsprinzip. Besondere Versicherungsformen oder Bonusprogramme, die den Versicherten, geknüpft an bestimmte Verhaltensweisen, Prämienrabatte einräumen oder Risikogruppen benachteiligen, sind in der Grundversicherung unzulässig. Bei Bonusprogrammen, die sich auf den Einsatz von digitalen Instrumenten zur Förderung eines gesundheitsgerechten Verhaltens abstützen, werden kranke, körperlich beeinträchtigte, betagte, unsportliche und technisch unversierte Personen diskriminiert. Ebenso werden Versicherte, die der Privatsphäre und dem Datenschutz hohe Bedeutung beimessen, benachteiligt. </p><p>- Beim Einsatz von digitalen Instrumenten wie Schrittzähler oder Blutdruckmessgeräte bestehen aktuell noch nicht gelöste Herausforderungen bezüglich der Datenqualität und insbesondere des Datenschutzes und der Datensicherheit. Zudem fehlen zurzeit gesicherte Erkenntnisse darüber, inwieweit der Einsatz solcher mHealth-Anwendungen nachhaltig zu einer Veränderung des Gesundheitsverhaltens und des Gesundheitszustands beiträgt. Auch noch nicht belegt ist, ob Gesundheitsfachpersonen diese Daten auch wirklich gewinnbringend für den Behandlungsprozess nutzen können. Diese Fragen werden aktuell im Rahmen der obenerwähnten Massnahme der NCD-Strategie sowie der Umsetzung der "Empfehlungen I zu mHealth" von E-Health Suisse angegangen. </p><p>- Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) wird der Austausch von behandlungsrelevanten Informationen zwischen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen gefördert. Krankenversicherer haben keinen Zugriff auf das EPD und können von den Versicherten auch nicht dazu ermächtigt werden. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.1) darf ein Patient oder eine Patientin auch nicht durch einen Versicherungsvertrag dazu verpflichtet werden, Daten aus seinem oder ihrem EPD zugänglich zu machen. Somit kann der Versicherer nicht überprüfen, ob die versicherte Person die Vertragsbedingungen der vorgeschlagenen Bonusversicherung einhält.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Rechtsgrundlage zu unterbreiten, welche Anreize für Krankenversicherte schafft, das elektronische Patientendossier (EPD) für die Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten zu nutzen.</p>
    • Umsetzung der NCD-Strategie. Elektronisches Patientendossier nutzen für Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten

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