Auswirkungen des Entscheids des Uno-Ausschusses gegen Folter für zukünftige Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen

ShortId
18.3981
Id
20183981
Updated
28.07.2023 03:06
Language
de
Title
Auswirkungen des Entscheids des Uno-Ausschusses gegen Folter für zukünftige Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen
AdditionalIndexing
2811;08;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Beim genannten Entscheid des Uno-Ausschusses gegen Folter (CAT) handelt es sich um einen Entscheid im Einzelfall. Weder der CAT noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachten Überstellungen von verletzlichen Personen nach Italien als generell unzulässig. Der EGMR hat wiederholt entschieden, dass im italienischen Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen bestehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft bereits heute jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall und wird dies auch in Zukunft so handhaben (vgl. dazu die Antwort auf die Interpellation Maury Pasquier 16.4093, "Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?"). Den Argumenten, die der CAT in seinem Entscheid vorgetragen hat, wird vom SEM in der zukünftigen Entscheidfindung Rechnung getragen. Falls die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher und individueller Faktoren eine Gefährdung darstellt, wird das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.</p><p>4. Bestehen Hinweise darauf, dass asylsuchende Personen Opfer von Folter geworden sind oder physisch bzw. psychisch angeschlagen sind, fliesst dies in die Einzelfallbeurteilung mit ein und kann dazu führen, dass das SEM auf ein Dublin-Verfahren verzichtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Das Asylverfahren wird dann in der Schweiz durchgeführt. Im nationalen Asylverfahren können Foltervorfälle bei der Beurteilung der Asylgründe einen Einfluss haben, abhängig davon, in welchem Kontext sie stattgefunden haben. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfolgt für Angehörige einer vulnerablen Gruppe jeweils vor dem länderspezifischen Hintergrund und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der betreffenden Person.</p><p>5./6. Der asylsuchenden Person wird im Rahmen einer ersten Befragung die Möglichkeit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen; ausserdem stellen Mitarbeitende des SEM auch Fragen nach dem Gesundheitszustand und dem persönlichen Kontext. Jede asylsuchende Person kann medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Ergeben sich beispielsweise Hinweise darauf, dass eine Person ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel ist, werden entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet. Dies beinhaltet u. a. die Information an die hierfür vorgesehenen Stellen innerhalb des SEM und von Fedpol (vgl. dazu die Antwort auf die Interpellation Marti 17.3310, "Ist der rechtliche Schutz für Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren ausreichend?"). Die Mitarbeitenden des SEM werden bereits in ihrer Grundausbildung ein erstes Mal auf die Schwierigkeiten und Eigenheiten bei der Bearbeitung von Gesuchen vulnerabler Personen sensibilisiert und entsprechend geschult. Mit den neuen beschleunigten Asylverfahren ab März 2019 und dem unentgeltlichen Rechtsschutz können zusätzlich die Rechtsvertreter das SEM zu einem frühen Zeitpunkt auf besondere Umstände hinweisen (insbesondere auf besondere Verletzlichkeit, gesundheitliche Probleme, geschlechtsspezifische Verfolgung und Menschenhandel). Somit können vulnerable Personen künftig noch besser identifiziert werden. Einen darüber hinausgehenden Handlungsbedarf sieht der Bundesrat derzeit nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) hat gegen die Ausschaffung eines Asylsuchenden nach Italien unter der Dublin-Verordnung interveniert. Die Ausweisung würde das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verletzen, da ihm in Italien als Folterüberlebender die nötigen Bedingungen zur Rehabilitation nicht gewährleistet werden könnten. Im Weiteren wird klargemacht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausweisung unmenschlich sein kann und daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Mit diesem Entscheid anerkennt der Uno-Ausschuss, dass sich die Bedingungen für Asylsuchende in Europa stark unterscheiden, insbesondere auch in Bezug auf medizinische Bedürfnisse schwer traumatisierter Menschen. In vorliegendem Fall hat der Ausschuss festgehalten, dass Opfer schwerer Traumata ein Recht auf Rehabilitation gemäss Artikel 14 des Übereinkommens haben und Ausweisungen, die dieses Recht verletzen, illegal seien.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er nach dem Entscheid des Uno-Ausschusses gegen Folter in Bezug auf Ausschaffungen von schwer traumatisierten Asylsuchenden nach Italien und anderen Dublin-Staaten, in welchen sie keinen Zugang zur spezialisierten medizinischen Hilfe haben? </p><p>2. Wie stellt er sicher, dass alle hängigen (inkl. der aktuell vor dem CAT hängigen) und künftigen Fälle von besonders verletzlichen Asylsuchenden in Übereinstimmung mit diesem Entscheid des Uno-Ausschusses entschieden werden?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Kritik des Uno-Ausschusses, dass es die Schweiz unterlassen habe, die individuelle Situation des Folteropfers im Dublin-Verfahren genügend zu untersuchen? </p><p>4. Wie gewährleistet er, dass bei Asylverfahren den speziellen Bedürfnissen von Folteropfern und anderen vulnerablen Personen, namentlich Opfern von Menschenhandel und physisch sowie psychisch beeinträchtigten Menschen, genügend Rechnung getragen wird? </p><p>5. Wie garantiert er, dass vulnerable Personen im Asylverfahren und im Dublin-Verfahren identifiziert werden? </p><p>6. Sieht er Bedarf, auch in der Schweiz die vorhandenen Rehabilitationsbehandlungen von Folteropfern und anderen verletzlichen Asylsuchenden auszuweiten und zu verbessern?</p>
  • Auswirkungen des Entscheids des Uno-Ausschusses gegen Folter für zukünftige Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Beim genannten Entscheid des Uno-Ausschusses gegen Folter (CAT) handelt es sich um einen Entscheid im Einzelfall. Weder der CAT noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachten Überstellungen von verletzlichen Personen nach Italien als generell unzulässig. Der EGMR hat wiederholt entschieden, dass im italienischen Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen bestehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft bereits heute jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall und wird dies auch in Zukunft so handhaben (vgl. dazu die Antwort auf die Interpellation Maury Pasquier 16.4093, "Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?"). Den Argumenten, die der CAT in seinem Entscheid vorgetragen hat, wird vom SEM in der zukünftigen Entscheidfindung Rechnung getragen. Falls die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher und individueller Faktoren eine Gefährdung darstellt, wird das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.</p><p>4. Bestehen Hinweise darauf, dass asylsuchende Personen Opfer von Folter geworden sind oder physisch bzw. psychisch angeschlagen sind, fliesst dies in die Einzelfallbeurteilung mit ein und kann dazu führen, dass das SEM auf ein Dublin-Verfahren verzichtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Das Asylverfahren wird dann in der Schweiz durchgeführt. Im nationalen Asylverfahren können Foltervorfälle bei der Beurteilung der Asylgründe einen Einfluss haben, abhängig davon, in welchem Kontext sie stattgefunden haben. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfolgt für Angehörige einer vulnerablen Gruppe jeweils vor dem länderspezifischen Hintergrund und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der betreffenden Person.</p><p>5./6. Der asylsuchenden Person wird im Rahmen einer ersten Befragung die Möglichkeit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen; ausserdem stellen Mitarbeitende des SEM auch Fragen nach dem Gesundheitszustand und dem persönlichen Kontext. Jede asylsuchende Person kann medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Ergeben sich beispielsweise Hinweise darauf, dass eine Person ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel ist, werden entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet. Dies beinhaltet u. a. die Information an die hierfür vorgesehenen Stellen innerhalb des SEM und von Fedpol (vgl. dazu die Antwort auf die Interpellation Marti 17.3310, "Ist der rechtliche Schutz für Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren ausreichend?"). Die Mitarbeitenden des SEM werden bereits in ihrer Grundausbildung ein erstes Mal auf die Schwierigkeiten und Eigenheiten bei der Bearbeitung von Gesuchen vulnerabler Personen sensibilisiert und entsprechend geschult. Mit den neuen beschleunigten Asylverfahren ab März 2019 und dem unentgeltlichen Rechtsschutz können zusätzlich die Rechtsvertreter das SEM zu einem frühen Zeitpunkt auf besondere Umstände hinweisen (insbesondere auf besondere Verletzlichkeit, gesundheitliche Probleme, geschlechtsspezifische Verfolgung und Menschenhandel). Somit können vulnerable Personen künftig noch besser identifiziert werden. Einen darüber hinausgehenden Handlungsbedarf sieht der Bundesrat derzeit nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) hat gegen die Ausschaffung eines Asylsuchenden nach Italien unter der Dublin-Verordnung interveniert. Die Ausweisung würde das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verletzen, da ihm in Italien als Folterüberlebender die nötigen Bedingungen zur Rehabilitation nicht gewährleistet werden könnten. Im Weiteren wird klargemacht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausweisung unmenschlich sein kann und daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Mit diesem Entscheid anerkennt der Uno-Ausschuss, dass sich die Bedingungen für Asylsuchende in Europa stark unterscheiden, insbesondere auch in Bezug auf medizinische Bedürfnisse schwer traumatisierter Menschen. In vorliegendem Fall hat der Ausschuss festgehalten, dass Opfer schwerer Traumata ein Recht auf Rehabilitation gemäss Artikel 14 des Übereinkommens haben und Ausweisungen, die dieses Recht verletzen, illegal seien.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er nach dem Entscheid des Uno-Ausschusses gegen Folter in Bezug auf Ausschaffungen von schwer traumatisierten Asylsuchenden nach Italien und anderen Dublin-Staaten, in welchen sie keinen Zugang zur spezialisierten medizinischen Hilfe haben? </p><p>2. Wie stellt er sicher, dass alle hängigen (inkl. der aktuell vor dem CAT hängigen) und künftigen Fälle von besonders verletzlichen Asylsuchenden in Übereinstimmung mit diesem Entscheid des Uno-Ausschusses entschieden werden?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Kritik des Uno-Ausschusses, dass es die Schweiz unterlassen habe, die individuelle Situation des Folteropfers im Dublin-Verfahren genügend zu untersuchen? </p><p>4. Wie gewährleistet er, dass bei Asylverfahren den speziellen Bedürfnissen von Folteropfern und anderen vulnerablen Personen, namentlich Opfern von Menschenhandel und physisch sowie psychisch beeinträchtigten Menschen, genügend Rechnung getragen wird? </p><p>5. Wie garantiert er, dass vulnerable Personen im Asylverfahren und im Dublin-Verfahren identifiziert werden? </p><p>6. Sieht er Bedarf, auch in der Schweiz die vorhandenen Rehabilitationsbehandlungen von Folteropfern und anderen verletzlichen Asylsuchenden auszuweiten und zu verbessern?</p>
    • Auswirkungen des Entscheids des Uno-Ausschusses gegen Folter für zukünftige Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen

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