Produktionsverluste der Wasserkraft versus Zielsetzungen der Energiestrategie 2050

ShortId
18.3983
Id
20183983
Updated
28.07.2023 03:07
Language
de
Title
Produktionsverluste der Wasserkraft versus Zielsetzungen der Energiestrategie 2050
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Grossteil der heute bestehenden Wasserkraftanlagen wurde gebaut, als es noch keine gesetzliche Restwasserregelung gab. Diese intensive Nutzung der Gewässer zugunsten der Energieproduktion hatte zur Folge, dass die betroffenen Gewässer kein oder nur noch wenig Wasser führten und die Wasserlebewesen ihren Lebensraum verloren. </p><p>Die Bundesverfassung schreibt seit 1975 angemessene Restwassermengen in unseren Gewässern vor. Auf Druck der Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" aus dem Jahr 1984 hat der Bund diesen Verfassungsauftrag 1991 mit der Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) umgesetzt. Die Restwasserbestimmungen sind ein Kompromiss zwischen der Wasserkraftnutzung (88 bis 94 Prozent der Wassermenge dürfen genutzt werden) und den Interessen der Umwelt (6 bis 12 Prozent sollen der Natur zur Verfügung stehen). Dieser Kompromiss wurde im Rahmen des indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" 2009 bestätigt.</p><p>1. Bei der Erarbeitung der Energiestrategie 2050 wurden die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes bei der Festlegung der Zubaurichtwerte für die Wasserkraft berücksichtigt. Gestützt auf den Vollzug des GSchG seit 1991 wurden die Auswirkungen der Investitionen in Gewässer gemäss GSchG für den Zeitraum von 2012 bis 2050 mit einem Energieäquivalent von 1400 Gigawattstunden beziffert. Es zeigte sich bislang, dass die Kantone das GSchG massvoll umsetzen und im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) die Mindestrestwassermenge (Art. 31 GSchG) selten erhöhen. Die wirtschaftlichen und energetischen Interessen wurden teilweise stärker gewichtet als die ökologischen. Die Minderproduktion liegt somit bei durchschnittlich 6 Prozent und damit im untersten Bereich der Abschätzungen, welche bei der Revision des GSchG von 1991 gemacht wurden. Die Daten der Untersuchung des Wasserwirtschaftsverbandes (SWV) liegen dem Bund nicht vor und konnten entsprechend nicht verifiziert werden. Im Rahmen der Aktualisierung der Energieperspektiven des Bundesamtes für Energie (BFE) werden auch die Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes überprüft. Gemäss Artikel 12 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) sind die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse. Somit kann neben den ökologischen Interessen auch das nationale Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien in der Interessenabwägung gemäss Artikel 33 GSchG bei der Festlegung der Restwassermengen berücksichtigt werden. </p><p>2. In der Frage werden Auen von nationaler Bedeutung angesprochen. Der Schutz dieser nur noch seltenen Lebensräume ist für den Erhalt der Biodiversität in der Schweiz von Bedeutung. Entsprechend räumt ihnen das Gesetz einen hohen Stellenwert ein: Artikel 80 Absatz 2 GSchG fordert, dass bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen Inventaren aufgeführt sind, weiter gehende Sanierungsmassnahmen angeordnet werden müssen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit findet Anwendung. </p><p>3. Expertenberichte werden in der Regel von externen Auftragnehmern im Auftrag eines Bundesamtes erstellt. Sie dienen zur Klärung der Sachlage und werden zur Beantwortung fachlicher Fragestellungen herbeigezogen, sie haben weder rechtsetzende Wirkung, noch gelten sie als Vollzugshilfen. </p><p>4. Die ökologische Sanierung der Wasserkraft in den Bereichen Fischgängigkeit, Geschiebehaushalt und Schwall/Sunk ist gesetzlich so geregelt, dass sie im Einklang mit einer nachhaltigen Stromproduktion steht: Die Festlegung konkreter Massnahmen basiert auf einer Interessenabwägung. Dabei werden neben ökologischen Interessen weitere Faktoren wie der Hochwasserschutz und die energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien berücksichtigt. Der Vollzug der Bestimmungen und damit die Durchführung der Interessenabwägung liegt - mit Ausnahme der Grenzkraftwerke - in der Kompetenz der Kantone. Bezüglich des ebenfalls angesprochenen Restwassers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe auch Einleitung und Antwort 1).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den nächsten Jahrzehnten kommen zahlreiche Konzessionserneuerungen bei der Wasserkraftproduktion auf die Schweiz zu.</p><p>Eine Untersuchung des Wasserwirtschaftsverbandes (SWV) hat nun die Produktionsverluste ermittelt, die der bestehenden Wasserkraft je nach Auslegung der ökologischen Anforderungen erwachsen. Die Ergebnisse zeigen, dass bereits das Szenario mit den tiefsten Einbussen bis ins Jahr 2050 zu Verlusten von 2280 Gigawattstunden pro Jahr führt - doppelt so viel, wie der Energiestrategie 2050 zugrunde gelegt wurde. Da die Energiestrategie nicht nur die Kompensation der Einbussen zum Ziel hat, sondern darüber hinaus eine Steigerung der Wasserkraftproduktion anstrebt, wäre zur Erreichung der Zielsetzungen bis ins Jahr 2050 ein effektiver Zubau an Wasserkraftproduktion von mindestens 4580 Gigawattstunden pro Jahr notwendig. Das ist unrealistisch. </p><p>Die Produktionsverluste können nur durch den Zubau neuer Produktionskapazitäten kompensiert werden. Dabei ist keineswegs klar, ob durch einen solchen Ersatz die Umweltauswirkungen in der Gesamtbilanz geringer werden. Deshalb gilt es, der bestehenden Wasserkraftproduktion besondere Sorge zu tragen und Produktionsverluste möglichst zu minimieren. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie interpretiert er die der Energiestrategie 2050 zugrunde gelegte massvolle Umsetzung des GSchG, die sich auch durch das neu eingeführte "nationale Interesse" der Wasserkraft (Art. 12 EnG) manifestiert?</p><p>2. Warum weicht der Bund selbst von diesem Credo ab und unterstützt eine strenge Auslegung der Anforderungen (bspw. weiter gehende Restwassersanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG im Kanton Tessin mit Einbussen von alleine rund 150 Gigawattstunden pro Jahr und Übernahme von zwei Dritteln der Kosten von rund 100 Millionen Schweizerfranken)?</p><p>3. Wie kann es sein, dass der Bund nichtvernehmlasste und einseitige Expertenberichte publiziert und aktiv verbreitet (bspw. Bericht zu "Mindestwassertiefen für Bach- und Seeforellen") und damit im Widerspruch zur notwendigen Masshaltung den ökologischen Standard verschärft? </p><p>4. Mit welchen Massnahmen gedenkt er die durch ökologische Sanierungen der Wasserkraft (Restwasser, Fischgängigkeit, Geschiebehaushalt, Schwall/Sunk-Abflüsse) künftig anfallenden Produktionsverluste bei der bestehenden Wasserkraft einzudämmen?</p>
  • Produktionsverluste der Wasserkraft versus Zielsetzungen der Energiestrategie 2050
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Grossteil der heute bestehenden Wasserkraftanlagen wurde gebaut, als es noch keine gesetzliche Restwasserregelung gab. Diese intensive Nutzung der Gewässer zugunsten der Energieproduktion hatte zur Folge, dass die betroffenen Gewässer kein oder nur noch wenig Wasser führten und die Wasserlebewesen ihren Lebensraum verloren. </p><p>Die Bundesverfassung schreibt seit 1975 angemessene Restwassermengen in unseren Gewässern vor. Auf Druck der Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" aus dem Jahr 1984 hat der Bund diesen Verfassungsauftrag 1991 mit der Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) umgesetzt. Die Restwasserbestimmungen sind ein Kompromiss zwischen der Wasserkraftnutzung (88 bis 94 Prozent der Wassermenge dürfen genutzt werden) und den Interessen der Umwelt (6 bis 12 Prozent sollen der Natur zur Verfügung stehen). Dieser Kompromiss wurde im Rahmen des indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" 2009 bestätigt.</p><p>1. Bei der Erarbeitung der Energiestrategie 2050 wurden die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes bei der Festlegung der Zubaurichtwerte für die Wasserkraft berücksichtigt. Gestützt auf den Vollzug des GSchG seit 1991 wurden die Auswirkungen der Investitionen in Gewässer gemäss GSchG für den Zeitraum von 2012 bis 2050 mit einem Energieäquivalent von 1400 Gigawattstunden beziffert. Es zeigte sich bislang, dass die Kantone das GSchG massvoll umsetzen und im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) die Mindestrestwassermenge (Art. 31 GSchG) selten erhöhen. Die wirtschaftlichen und energetischen Interessen wurden teilweise stärker gewichtet als die ökologischen. Die Minderproduktion liegt somit bei durchschnittlich 6 Prozent und damit im untersten Bereich der Abschätzungen, welche bei der Revision des GSchG von 1991 gemacht wurden. Die Daten der Untersuchung des Wasserwirtschaftsverbandes (SWV) liegen dem Bund nicht vor und konnten entsprechend nicht verifiziert werden. Im Rahmen der Aktualisierung der Energieperspektiven des Bundesamtes für Energie (BFE) werden auch die Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes überprüft. Gemäss Artikel 12 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) sind die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse. Somit kann neben den ökologischen Interessen auch das nationale Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien in der Interessenabwägung gemäss Artikel 33 GSchG bei der Festlegung der Restwassermengen berücksichtigt werden. </p><p>2. In der Frage werden Auen von nationaler Bedeutung angesprochen. Der Schutz dieser nur noch seltenen Lebensräume ist für den Erhalt der Biodiversität in der Schweiz von Bedeutung. Entsprechend räumt ihnen das Gesetz einen hohen Stellenwert ein: Artikel 80 Absatz 2 GSchG fordert, dass bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen Inventaren aufgeführt sind, weiter gehende Sanierungsmassnahmen angeordnet werden müssen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit findet Anwendung. </p><p>3. Expertenberichte werden in der Regel von externen Auftragnehmern im Auftrag eines Bundesamtes erstellt. Sie dienen zur Klärung der Sachlage und werden zur Beantwortung fachlicher Fragestellungen herbeigezogen, sie haben weder rechtsetzende Wirkung, noch gelten sie als Vollzugshilfen. </p><p>4. Die ökologische Sanierung der Wasserkraft in den Bereichen Fischgängigkeit, Geschiebehaushalt und Schwall/Sunk ist gesetzlich so geregelt, dass sie im Einklang mit einer nachhaltigen Stromproduktion steht: Die Festlegung konkreter Massnahmen basiert auf einer Interessenabwägung. Dabei werden neben ökologischen Interessen weitere Faktoren wie der Hochwasserschutz und die energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien berücksichtigt. Der Vollzug der Bestimmungen und damit die Durchführung der Interessenabwägung liegt - mit Ausnahme der Grenzkraftwerke - in der Kompetenz der Kantone. Bezüglich des ebenfalls angesprochenen Restwassers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe auch Einleitung und Antwort 1).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den nächsten Jahrzehnten kommen zahlreiche Konzessionserneuerungen bei der Wasserkraftproduktion auf die Schweiz zu.</p><p>Eine Untersuchung des Wasserwirtschaftsverbandes (SWV) hat nun die Produktionsverluste ermittelt, die der bestehenden Wasserkraft je nach Auslegung der ökologischen Anforderungen erwachsen. Die Ergebnisse zeigen, dass bereits das Szenario mit den tiefsten Einbussen bis ins Jahr 2050 zu Verlusten von 2280 Gigawattstunden pro Jahr führt - doppelt so viel, wie der Energiestrategie 2050 zugrunde gelegt wurde. Da die Energiestrategie nicht nur die Kompensation der Einbussen zum Ziel hat, sondern darüber hinaus eine Steigerung der Wasserkraftproduktion anstrebt, wäre zur Erreichung der Zielsetzungen bis ins Jahr 2050 ein effektiver Zubau an Wasserkraftproduktion von mindestens 4580 Gigawattstunden pro Jahr notwendig. Das ist unrealistisch. </p><p>Die Produktionsverluste können nur durch den Zubau neuer Produktionskapazitäten kompensiert werden. Dabei ist keineswegs klar, ob durch einen solchen Ersatz die Umweltauswirkungen in der Gesamtbilanz geringer werden. Deshalb gilt es, der bestehenden Wasserkraftproduktion besondere Sorge zu tragen und Produktionsverluste möglichst zu minimieren. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie interpretiert er die der Energiestrategie 2050 zugrunde gelegte massvolle Umsetzung des GSchG, die sich auch durch das neu eingeführte "nationale Interesse" der Wasserkraft (Art. 12 EnG) manifestiert?</p><p>2. Warum weicht der Bund selbst von diesem Credo ab und unterstützt eine strenge Auslegung der Anforderungen (bspw. weiter gehende Restwassersanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG im Kanton Tessin mit Einbussen von alleine rund 150 Gigawattstunden pro Jahr und Übernahme von zwei Dritteln der Kosten von rund 100 Millionen Schweizerfranken)?</p><p>3. Wie kann es sein, dass der Bund nichtvernehmlasste und einseitige Expertenberichte publiziert und aktiv verbreitet (bspw. Bericht zu "Mindestwassertiefen für Bach- und Seeforellen") und damit im Widerspruch zur notwendigen Masshaltung den ökologischen Standard verschärft? </p><p>4. Mit welchen Massnahmen gedenkt er die durch ökologische Sanierungen der Wasserkraft (Restwasser, Fischgängigkeit, Geschiebehaushalt, Schwall/Sunk-Abflüsse) künftig anfallenden Produktionsverluste bei der bestehenden Wasserkraft einzudämmen?</p>
    • Produktionsverluste der Wasserkraft versus Zielsetzungen der Energiestrategie 2050

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