Den Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter vergrössern

ShortId
18.3991
Id
20183991
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Den Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter vergrössern
AdditionalIndexing
1211;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Handelsregisterämtern in der Schweiz sind heute die Hände gebunden. Es gibt in der Tat nur wenige Voraussetzungen, die für eine Eintragung erfüllt sein müssen, und der Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter ist begrenzt. Obwohl die Handelsfreiheit in der Schweiz zu den fundamentalen Grundsätzen gehört, sollte es nicht dazu kommen, dass deswegen unhaltbare Zustände verschleiert werden. Die mangelnde Kontrolle eröffnet Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz heute die Möglichkeit, problemlos eine Firma zu gründen. Diese Gesetzeslücke soll daher so schnell wie möglich geschlossen werden.</p><p>Artikel 940 OR könnte sehr gut mit den nachfolgenden Erwägungen (Abs. 3) ergänzt werden:</p><p>Artikel 940 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 1. Prüfungspflicht</p><p>VIII. Pflichten des Registerführers</p><p>1. Prüfungspflicht</p><p>1 Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.</p><p>2 Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.</p><p>3 (neu) Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Mitglieder des Leitungs- und des Verwaltungsorgans einer solchen juristischen Person sowie alle Personen, denen eine Zeichnungsberechtigung vergeben werden soll, über eine gültige Bewilligung zur Berufsausübung in der Schweiz verfügen, volljährig sind, nicht unter Erwachsenenschutz stehen (im Sinne des zehnten und des elften Titels des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907) und ob gegen sie kein Tätigkeitsverbot vorliegt (im Sinne von Art. 67ff. StGB vom 21. Dezember 1937).</p>
  • <p>Das Handelsregister hat die Aufgabe, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts sicherzustellen, die rechtlich relevanten Tatsachen für das Geschäftsleben offenzulegen sowie die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Handelsregister nimmt demgegenüber weder die Funktion einer Gewerbepolizei wahr, noch hat es die Einhaltung des öffentlichen Rechts sicherzustellen. Ganz im Gegenteil obliegt es den verschiedenen Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen, für welche sie kompetent sind. Die Zusammenarbeit zwischen dem Handelsregister und anderen Verwaltungsbehörden wird im Übrigen dadurch erleichtert, dass die im Handelsregister befindlichen Informationen unentgeltlich im Internet eingesehen werden können; neben Suchfiltern sowie Abonnementen (<a href="http://www.shab.ch">www.shab.ch</a>) stehen auch Volltextsuchmöglichkeiten zur Verfügung, mit welchen beispielsweise auch nach natürlichen Personen gesucht werden kann. Es gibt daher kaum Kontrollhindernisse.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die aktuellen rechtlichen Grundlagen adäquat sind und es unverhältnismässig wäre, den Handelsregisterämtern weitere Aufgaben zu übertragen. Insbesondere würden weitere präventive Kontrollen im Bereich des Ausländerrechts sowie des Erwachsenenschutzes die Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister komplexer und langsamer gestalten. Eine Verdoppelung der Verwaltungsarbeiten würde die Bürokratie unnötig vergrössern und wäre den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abträglich. Zusätzliche Kontrollen wären ausserdem zu wenig effizient, da die Handelsregisterbehörden nicht über das notwendige Fachwissen verfügen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit dem Ziel, den Handlungsspielraum der Handelsregisterämter zu vergrössern. Eine solche Rechtsgrundlage fehlt zurzeit in den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220; siehe Art. 929ff. OR).</p>
  • Den Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter vergrössern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Handelsregisterämtern in der Schweiz sind heute die Hände gebunden. Es gibt in der Tat nur wenige Voraussetzungen, die für eine Eintragung erfüllt sein müssen, und der Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter ist begrenzt. Obwohl die Handelsfreiheit in der Schweiz zu den fundamentalen Grundsätzen gehört, sollte es nicht dazu kommen, dass deswegen unhaltbare Zustände verschleiert werden. Die mangelnde Kontrolle eröffnet Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz heute die Möglichkeit, problemlos eine Firma zu gründen. Diese Gesetzeslücke soll daher so schnell wie möglich geschlossen werden.</p><p>Artikel 940 OR könnte sehr gut mit den nachfolgenden Erwägungen (Abs. 3) ergänzt werden:</p><p>Artikel 940 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 1. Prüfungspflicht</p><p>VIII. Pflichten des Registerführers</p><p>1. Prüfungspflicht</p><p>1 Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.</p><p>2 Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.</p><p>3 (neu) Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Mitglieder des Leitungs- und des Verwaltungsorgans einer solchen juristischen Person sowie alle Personen, denen eine Zeichnungsberechtigung vergeben werden soll, über eine gültige Bewilligung zur Berufsausübung in der Schweiz verfügen, volljährig sind, nicht unter Erwachsenenschutz stehen (im Sinne des zehnten und des elften Titels des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907) und ob gegen sie kein Tätigkeitsverbot vorliegt (im Sinne von Art. 67ff. StGB vom 21. Dezember 1937).</p>
    • <p>Das Handelsregister hat die Aufgabe, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts sicherzustellen, die rechtlich relevanten Tatsachen für das Geschäftsleben offenzulegen sowie die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Handelsregister nimmt demgegenüber weder die Funktion einer Gewerbepolizei wahr, noch hat es die Einhaltung des öffentlichen Rechts sicherzustellen. Ganz im Gegenteil obliegt es den verschiedenen Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen, für welche sie kompetent sind. Die Zusammenarbeit zwischen dem Handelsregister und anderen Verwaltungsbehörden wird im Übrigen dadurch erleichtert, dass die im Handelsregister befindlichen Informationen unentgeltlich im Internet eingesehen werden können; neben Suchfiltern sowie Abonnementen (<a href="http://www.shab.ch">www.shab.ch</a>) stehen auch Volltextsuchmöglichkeiten zur Verfügung, mit welchen beispielsweise auch nach natürlichen Personen gesucht werden kann. Es gibt daher kaum Kontrollhindernisse.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die aktuellen rechtlichen Grundlagen adäquat sind und es unverhältnismässig wäre, den Handelsregisterämtern weitere Aufgaben zu übertragen. Insbesondere würden weitere präventive Kontrollen im Bereich des Ausländerrechts sowie des Erwachsenenschutzes die Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister komplexer und langsamer gestalten. Eine Verdoppelung der Verwaltungsarbeiten würde die Bürokratie unnötig vergrössern und wäre den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abträglich. Zusätzliche Kontrollen wären ausserdem zu wenig effizient, da die Handelsregisterbehörden nicht über das notwendige Fachwissen verfügen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit dem Ziel, den Handlungsspielraum der Handelsregisterämter zu vergrössern. Eine solche Rechtsgrundlage fehlt zurzeit in den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220; siehe Art. 929ff. OR).</p>
    • Den Handlungsspielraum für die Handelsregisterämter vergrössern

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