Mehrfachkonkursen einen Riegel schieben

ShortId
18.3993
Id
20183993
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Mehrfachkonkursen einen Riegel schieben
AdditionalIndexing
1211;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die wirtschaftliche Situation in unserem Land hat sich seit der Jahrtausendwende eindeutig gewandelt. Unser Alltag und unsere Gewohnheiten haben sich aufgrund der zunehmenden Öffnung gegenüber der Welt und insbesondere gegenüber Europa stark verändert. Mit der Globalisierung und der Freizügigkeit von Personen und Unternehmen kommen nun viele ausländische Geschäftsleute in die Schweiz, die bei uns ihr Glück versuchen. Oft wurde ihnen im eigenen Land wegen Misswirtschaft oder Mehrfachkonkursen bereits die Berufsausübung verboten, und sie nutzen jetzt die Gesetzeslücke und die fehlenden Kontrollmechanismen in unserem Land aus, um ihre missbräuchlichen Vorhaben weiterzuführen. Und die Schweiz ist seit Jahren nur Beobachter, ohne die Diskrepanz zwischen der Schweizer Gesetzgebung und der ihrer Nachbarn zu hinterfragen.</p><p>Bei der Einführung der Betreibungsmechanismen wurde die Konkursbetreibung für Steuerbehörden und öffentliche Kassen ausgeschlossen. Damit wollte man verhindern, dass Institutionen bereits unter Druck stehende Unternehmerinnen und Unternehmer in den Konkurs trieben. In vielen Fällen dürfen ebendiese Institutionen aber auch keine Betreibungen gegen skrupellose Personen einleiten, die zu wiederholten Malen in Konkurs gehen. Es gibt leider immer mehr solche Personen, die die Rechtslage zulasten von ehrlichen Unternehmen ausnutzen. </p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, Artikel 43 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu streichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind.</p><p>Das mit der vorliegenden Motion vorgebrachte Anliegen bildete bereits Bestandteil des Vorentwurfes: So hat der Bundesrat darin unter anderem auch die ersatzlose Streichung von Artikel 43 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vorgeschlagen. Der betreffende Vorschlag ist in der Vernehmlassung allerdings teilweise heftig kritisiert worden (vgl. dazu den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 4.1; https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2597/SchKG-Missbrauch-verhindern_Ergebnisbericht_de.pdf). Der Bundesrat ist zurzeit daran, die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten und die Botschaft vorzubereiten. Mit der Annahme der vorliegenden Motion würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) so anzupassen, dass Mehrfachkonkurse vermieden werden.</p>
  • Mehrfachkonkursen einen Riegel schieben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die wirtschaftliche Situation in unserem Land hat sich seit der Jahrtausendwende eindeutig gewandelt. Unser Alltag und unsere Gewohnheiten haben sich aufgrund der zunehmenden Öffnung gegenüber der Welt und insbesondere gegenüber Europa stark verändert. Mit der Globalisierung und der Freizügigkeit von Personen und Unternehmen kommen nun viele ausländische Geschäftsleute in die Schweiz, die bei uns ihr Glück versuchen. Oft wurde ihnen im eigenen Land wegen Misswirtschaft oder Mehrfachkonkursen bereits die Berufsausübung verboten, und sie nutzen jetzt die Gesetzeslücke und die fehlenden Kontrollmechanismen in unserem Land aus, um ihre missbräuchlichen Vorhaben weiterzuführen. Und die Schweiz ist seit Jahren nur Beobachter, ohne die Diskrepanz zwischen der Schweizer Gesetzgebung und der ihrer Nachbarn zu hinterfragen.</p><p>Bei der Einführung der Betreibungsmechanismen wurde die Konkursbetreibung für Steuerbehörden und öffentliche Kassen ausgeschlossen. Damit wollte man verhindern, dass Institutionen bereits unter Druck stehende Unternehmerinnen und Unternehmer in den Konkurs trieben. In vielen Fällen dürfen ebendiese Institutionen aber auch keine Betreibungen gegen skrupellose Personen einleiten, die zu wiederholten Malen in Konkurs gehen. Es gibt leider immer mehr solche Personen, die die Rechtslage zulasten von ehrlichen Unternehmen ausnutzen. </p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, Artikel 43 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu streichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind.</p><p>Das mit der vorliegenden Motion vorgebrachte Anliegen bildete bereits Bestandteil des Vorentwurfes: So hat der Bundesrat darin unter anderem auch die ersatzlose Streichung von Artikel 43 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vorgeschlagen. Der betreffende Vorschlag ist in der Vernehmlassung allerdings teilweise heftig kritisiert worden (vgl. dazu den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 4.1; https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2597/SchKG-Missbrauch-verhindern_Ergebnisbericht_de.pdf). Der Bundesrat ist zurzeit daran, die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten und die Botschaft vorzubereiten. Mit der Annahme der vorliegenden Motion würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) so anzupassen, dass Mehrfachkonkurse vermieden werden.</p>
    • Mehrfachkonkursen einen Riegel schieben

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