Familienergänzende Kinderbetreuung und Berechnung des für AHV-Beiträge massgebenden Lohnes

ShortId
18.3994
Id
20183994
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Familienergänzende Kinderbetreuung und Berechnung des für AHV-Beiträge massgebenden Lohnes
AdditionalIndexing
44;28;32;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone sind mit einer paradoxen Situation konfrontiert, wenn es darum geht, den massgebenden Lohn von Angestellten in Kinderbetreuungseinrichtungen zu ermitteln.</p><p>Ein Beispiel ist der Kanton Wallis. Aufgrund einer Weisung des Finanzdepartementes, die vom Direktor für die kantonale Ausgleichskasse genehmigt wurde, werden die während der Arbeitszeit eingenommenen Mahlzeiten in Betreuungseinrichtungen vom Arbeitgeber bezahlt, soweit sie zu den Arbeitnehmerpflichten gehören und obligatorisch sind.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 23. Februar 2011 auf die Anfrage 10.1116, "Mittagessen in der Kita. Naturallohn?", jedoch bestätigt, dass "die in den Kinderbetreuungseinrichtungen gewährte Verpflegung als Naturalleistung nach den in Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgesetzten Ansätzen zu bewerten und als massgebender Lohn zu behandeln ist". </p><p>Von einem praktischen Standpunkt aus muss unterstrichen werden, dass das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen eine sehr wichtige Bildungsaufgabe erfüllt. Während den Mahlzeiten, wenn die Kinder aufstehen und ins Bett gehen oder bei ausserschulischen Aktivitäten wird von den Betreuerinnen und Betreuern besonders viel Aufmerksamkeit verlangt. Diese Alltagsmomente bilden den eigentlichen erzieherischen Kern. Kinder erlernen in diesen Schlüsselmomenten wesentliche Fähigkeiten, indem sie die Betreuungspersonen um sich herum zum Vorbild nehmen. Darum verlangen Arbeitgeber, gestützt auf kantonale Weisungen, oft von ihren Angestellten, dass sie zusammen mit den Kindern essen, die sie betreuen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz untermauert die Wichtigkeit dieser erzieherischen Schlüsselmomente und fordert, dass ausreichend pädagogische Fachkräfte diese Zeiten (Mittagessen, Aufstehen, Schlafengehen usw.) begleiten.</p><p>Wird die gesetzliche Grundlage beibehalten, können die Arbeitgeber von den Betreuerinnen und Betreuern nicht mehr verlangen, dass sie in den Kinderbetreuungseinrichtungen essen, was die Qualität der geleisteten Arbeit verschlechtern würde.</p><p>Vom finanziellen Standpunkt aus bringt die Besteuerung von Verpflegungskosten am Arbeitsort im Vergleich zu den Betreuungsherausforderungen nur geringe Mehreinnahmen.</p>
  • <p>Gemäss AHV-Gesetzgebung gelten regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am gewöhnlichen Arbeitsort zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn. Gewährt der Arbeitgeber die Mittagsverpflegung, wird von einem Ansatz von 10 Franken pro Mahlzeit ausgegangen (vgl. Art. 9 und 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.10).</p><p>Hier muss in Bezug auf den Begriff des massgebenden Einkommens zwischen dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht unterschieden werden. Im Arbeitsrecht gilt die mit den Kindern verbrachte Essenszeit als effektive Arbeitszeit und nicht als Pause. Die Bildungsaufgabe des Personals in Kinderbetreuungseinrichtungen wird nicht infrage gestellt, sondern in ihrer Bedeutung anerkannt. Auf das massgebende Einkommen hat dies jedoch keinen Einfluss, da sich dieser Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht ableitet. Durch die Anrechnung von gratis abgegebenen Mahlzeiten an das massgebende Einkommen wird der wirtschaftliche Wert der Mahlzeiten berücksichtigt, für die die Angestellten nicht selbst aufkommen müssen und für die ihnen somit keine Kosten entstehen (vgl. Anfrage Fässler Hildegard 10.1116, "Mittagessen in der Kita. Naturallohn?"). Allenfalls kann der Arbeitgeber den Teil der mit dieser Leistung verbundenen Beiträge selbst übernehmen.</p><p>Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen, die vom Arbeitgeber gratis erbracht werden, trägt ausserdem zum sozialen Schutz bei. So unterscheiden sich Sozialversicherungsbeiträge beispielsweise insofern von Steuern, als sie dem Schutz von Geringverdienenden dienen, indem ihnen entsprechende Gegenleistungen zukommen. Da Angestellte von Kinderbetreuungseinrichtungen während der Arbeit keine Auslagen für Mahlzeiten haben, muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Personen beim Eintritt eines versicherten Risikos (Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft usw.) Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Andernfalls könnten sie mit untragbaren Kosten konfrontiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Rechtslage durch eine Ausnahmeregelung für die in Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen Angestellten zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, die vorsehen, dass die Verpflegungskosten am Arbeitsort in die Berechnung des massgebenden Lohnes einfliessen, wenn das Essen in einer Kinderbetreuungseinrichtung zusammen mit den Kindern eingenommen wird und der Arbeitgeber dies verlangt.</p>
  • Familienergänzende Kinderbetreuung und Berechnung des für AHV-Beiträge massgebenden Lohnes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone sind mit einer paradoxen Situation konfrontiert, wenn es darum geht, den massgebenden Lohn von Angestellten in Kinderbetreuungseinrichtungen zu ermitteln.</p><p>Ein Beispiel ist der Kanton Wallis. Aufgrund einer Weisung des Finanzdepartementes, die vom Direktor für die kantonale Ausgleichskasse genehmigt wurde, werden die während der Arbeitszeit eingenommenen Mahlzeiten in Betreuungseinrichtungen vom Arbeitgeber bezahlt, soweit sie zu den Arbeitnehmerpflichten gehören und obligatorisch sind.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 23. Februar 2011 auf die Anfrage 10.1116, "Mittagessen in der Kita. Naturallohn?", jedoch bestätigt, dass "die in den Kinderbetreuungseinrichtungen gewährte Verpflegung als Naturalleistung nach den in Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgesetzten Ansätzen zu bewerten und als massgebender Lohn zu behandeln ist". </p><p>Von einem praktischen Standpunkt aus muss unterstrichen werden, dass das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen eine sehr wichtige Bildungsaufgabe erfüllt. Während den Mahlzeiten, wenn die Kinder aufstehen und ins Bett gehen oder bei ausserschulischen Aktivitäten wird von den Betreuerinnen und Betreuern besonders viel Aufmerksamkeit verlangt. Diese Alltagsmomente bilden den eigentlichen erzieherischen Kern. Kinder erlernen in diesen Schlüsselmomenten wesentliche Fähigkeiten, indem sie die Betreuungspersonen um sich herum zum Vorbild nehmen. Darum verlangen Arbeitgeber, gestützt auf kantonale Weisungen, oft von ihren Angestellten, dass sie zusammen mit den Kindern essen, die sie betreuen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz untermauert die Wichtigkeit dieser erzieherischen Schlüsselmomente und fordert, dass ausreichend pädagogische Fachkräfte diese Zeiten (Mittagessen, Aufstehen, Schlafengehen usw.) begleiten.</p><p>Wird die gesetzliche Grundlage beibehalten, können die Arbeitgeber von den Betreuerinnen und Betreuern nicht mehr verlangen, dass sie in den Kinderbetreuungseinrichtungen essen, was die Qualität der geleisteten Arbeit verschlechtern würde.</p><p>Vom finanziellen Standpunkt aus bringt die Besteuerung von Verpflegungskosten am Arbeitsort im Vergleich zu den Betreuungsherausforderungen nur geringe Mehreinnahmen.</p>
    • <p>Gemäss AHV-Gesetzgebung gelten regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am gewöhnlichen Arbeitsort zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn. Gewährt der Arbeitgeber die Mittagsverpflegung, wird von einem Ansatz von 10 Franken pro Mahlzeit ausgegangen (vgl. Art. 9 und 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.10).</p><p>Hier muss in Bezug auf den Begriff des massgebenden Einkommens zwischen dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht unterschieden werden. Im Arbeitsrecht gilt die mit den Kindern verbrachte Essenszeit als effektive Arbeitszeit und nicht als Pause. Die Bildungsaufgabe des Personals in Kinderbetreuungseinrichtungen wird nicht infrage gestellt, sondern in ihrer Bedeutung anerkannt. Auf das massgebende Einkommen hat dies jedoch keinen Einfluss, da sich dieser Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht ableitet. Durch die Anrechnung von gratis abgegebenen Mahlzeiten an das massgebende Einkommen wird der wirtschaftliche Wert der Mahlzeiten berücksichtigt, für die die Angestellten nicht selbst aufkommen müssen und für die ihnen somit keine Kosten entstehen (vgl. Anfrage Fässler Hildegard 10.1116, "Mittagessen in der Kita. Naturallohn?"). Allenfalls kann der Arbeitgeber den Teil der mit dieser Leistung verbundenen Beiträge selbst übernehmen.</p><p>Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen, die vom Arbeitgeber gratis erbracht werden, trägt ausserdem zum sozialen Schutz bei. So unterscheiden sich Sozialversicherungsbeiträge beispielsweise insofern von Steuern, als sie dem Schutz von Geringverdienenden dienen, indem ihnen entsprechende Gegenleistungen zukommen. Da Angestellte von Kinderbetreuungseinrichtungen während der Arbeit keine Auslagen für Mahlzeiten haben, muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Personen beim Eintritt eines versicherten Risikos (Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft usw.) Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Andernfalls könnten sie mit untragbaren Kosten konfrontiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Rechtslage durch eine Ausnahmeregelung für die in Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen Angestellten zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, die vorsehen, dass die Verpflegungskosten am Arbeitsort in die Berechnung des massgebenden Lohnes einfliessen, wenn das Essen in einer Kinderbetreuungseinrichtung zusammen mit den Kindern eingenommen wird und der Arbeitgeber dies verlangt.</p>
    • Familienergänzende Kinderbetreuung und Berechnung des für AHV-Beiträge massgebenden Lohnes

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