Per Telepharmazie Versandaufträge für nichtrezeptpflichtige Medikamente ermöglichen

ShortId
18.3996
Id
20183996
Updated
28.07.2023 03:00
Language
de
Title
Per Telepharmazie Versandaufträge für nichtrezeptpflichtige Medikamente ermöglichen
AdditionalIndexing
2841;34;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finma muss sicherstellen, dass bei einer Bankkontoeröffnung per Video das Geldwäschereigesetz eingehalten wird. Wenn ein solcher Prozess beim Geldwäschereigesetz möglich ist, ist er auch bei Fachleuten im Arzneimittelbereich möglich. Es gibt keinen Grund, warum die Möglichkeit eines Videogesprächs bei einer Kontoeröffnung erlaubt ist, aber bei einer Bestellung eines rezeptfreien Medikamentes telemedizinische respektive telepharmazeutische Kommunikationsmittel verboten sein sollen. Diese Anpassung ermöglicht den Versand von OTC-Medikamenten ohne Rezept. Kunden können bequem von überall ohne Zeitverlust Medikamente bestellen. Diverse Preisvergleiche in der Vergangenheit zeigen, dass neben einer Verbesserung der Convenience auch die Preise des Medikamentenversandhandels günstiger sind. Es ist also das Potenzial vorhanden, Gesundheitskosten einzusparen und die Dienstleistung für alle Schweizer beim Medikamentenkauf zu verbessern.</p>
  • <p>In den parlamentarischen Debatten zur kürzlich erfolgten ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, haben die eidgenössischen Räte klar den Willen bekräftigt, den Grundsatz beizubehalten, wonach für jeden Versandhandel mit Arzneimitteln eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss. Der Bundesrat hat zudem seine Ansicht zu dieser Problematik im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse geäussert, letztmals in seiner Antwort auf die Interpellation Nantermod 17.4231, "Online-Verkauf von Medikamenten. Öffnung im Interesse aller". Seither gab es nach Wissen des Bundesrates keine neuen wissenschaftlichen Studien, die auf eine Verbesserung der Patientensicherheit schliessen lassen und eine Liberalisierung des Versandhandels rechtfertigen würden.</p><p>Der Grundsatz, wonach für jede Online-Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss, soll diese Sicherheit gewährleisten. Bei der Verschreibung des Heilmittels prüft die Ärztin oder der Arzt den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und die Verträglichkeit des Arzneimittels mit der laufenden Behandlung und informiert sie oder ihn über die richtige Einnahme und allfällige Nebenwirkungen. Insbesondere die Beurteilung des Gesundheitszustands ist mittels Videoübertragung nur erschwert möglich.</p><p>Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel muss nach Qualitäts- und Sicherheitsregeln erfolgen. Die Kantonsapothekervereinigung hat Regeln der guten Abgabepraxis für Heilmittel publiziert (<a href="http://www.kantonsapotheker.ch/fileadmin/docs/public/kav/posipapiere/regeln_der_guten_abgabepraxis_cgap_v1_maerz2010_d.pdf">http://www.kantonsapotheker.ch/fileadmin/docs/public/kav/posipapiere/regeln_der_guten_abgabepraxis_cgap_v1_maerz2010_d.pdf</a>). Diese Regeln sollten im Rahmen der Telepharmazie angesichts der zusätzlichen technischen Schnittstelle beibehalten und gestärkt werden.</p><p>Insbesondere könnte das Videogespräch nur zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer fachberatenden Person durchgeführt werden, wie in Artikel 26 der Arzneimittelverordnung (VAM) oder Artikel 43 der revidierten Arzneimittelverordnung gefordert. Der Nachweis der Patientenidentifizierung und der fachberatenden Person sollte daher vor jedem Videointerview bestätigt und dokumentiert werden. Bei diesem Interview würde die fachberatende Person vertrauliche Gesundheitsinformationen über die Patientin oder den Patienten erhalten. Die verwendete Technologie sollte die Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit dieser Daten gewährleisten.</p><p>Die Patientin oder der Patient steht auch bei der Telepharmazie im Mittelpunkt. Es geht nicht nur um eine gute Abwicklung der Bestellung, wie im eingereichten Text der Motion ausgeführt. Die Sicherheit und die Qualität der Patientenbetreuung stehen an erster Stelle. Dazu müssen die Parameter für Qualität, Sicherheit und Vertraulichkeit unbedingt gewährleistet sein. Aus den obengenannten Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Vor mehr als zwei Jahren hat die Finma die Möglichkeit geschaffen, dass Bankkontoeröffnungen per Video durchgeführt werden können. (Versand-)Apotheken ist es heute in der Schweiz untersagt, nichtrezeptpflichtige Medikamente (OTC) zu versenden, falls kein Rezept vorliegt. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass entsprechend ausgebildete Fachpersonen mittels Telepharmazie (in Analogie Telemedizin) den Auftrag für ein nichtrezeptpflichtiges Medikament (OTC) annehmen und (Versand-)Apotheken und -Drogerien diesen Auftrag ausführen können.</p>
  • Per Telepharmazie Versandaufträge für nichtrezeptpflichtige Medikamente ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finma muss sicherstellen, dass bei einer Bankkontoeröffnung per Video das Geldwäschereigesetz eingehalten wird. Wenn ein solcher Prozess beim Geldwäschereigesetz möglich ist, ist er auch bei Fachleuten im Arzneimittelbereich möglich. Es gibt keinen Grund, warum die Möglichkeit eines Videogesprächs bei einer Kontoeröffnung erlaubt ist, aber bei einer Bestellung eines rezeptfreien Medikamentes telemedizinische respektive telepharmazeutische Kommunikationsmittel verboten sein sollen. Diese Anpassung ermöglicht den Versand von OTC-Medikamenten ohne Rezept. Kunden können bequem von überall ohne Zeitverlust Medikamente bestellen. Diverse Preisvergleiche in der Vergangenheit zeigen, dass neben einer Verbesserung der Convenience auch die Preise des Medikamentenversandhandels günstiger sind. Es ist also das Potenzial vorhanden, Gesundheitskosten einzusparen und die Dienstleistung für alle Schweizer beim Medikamentenkauf zu verbessern.</p>
    • <p>In den parlamentarischen Debatten zur kürzlich erfolgten ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, haben die eidgenössischen Räte klar den Willen bekräftigt, den Grundsatz beizubehalten, wonach für jeden Versandhandel mit Arzneimitteln eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss. Der Bundesrat hat zudem seine Ansicht zu dieser Problematik im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse geäussert, letztmals in seiner Antwort auf die Interpellation Nantermod 17.4231, "Online-Verkauf von Medikamenten. Öffnung im Interesse aller". Seither gab es nach Wissen des Bundesrates keine neuen wissenschaftlichen Studien, die auf eine Verbesserung der Patientensicherheit schliessen lassen und eine Liberalisierung des Versandhandels rechtfertigen würden.</p><p>Der Grundsatz, wonach für jede Online-Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss, soll diese Sicherheit gewährleisten. Bei der Verschreibung des Heilmittels prüft die Ärztin oder der Arzt den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und die Verträglichkeit des Arzneimittels mit der laufenden Behandlung und informiert sie oder ihn über die richtige Einnahme und allfällige Nebenwirkungen. Insbesondere die Beurteilung des Gesundheitszustands ist mittels Videoübertragung nur erschwert möglich.</p><p>Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel muss nach Qualitäts- und Sicherheitsregeln erfolgen. Die Kantonsapothekervereinigung hat Regeln der guten Abgabepraxis für Heilmittel publiziert (<a href="http://www.kantonsapotheker.ch/fileadmin/docs/public/kav/posipapiere/regeln_der_guten_abgabepraxis_cgap_v1_maerz2010_d.pdf">http://www.kantonsapotheker.ch/fileadmin/docs/public/kav/posipapiere/regeln_der_guten_abgabepraxis_cgap_v1_maerz2010_d.pdf</a>). Diese Regeln sollten im Rahmen der Telepharmazie angesichts der zusätzlichen technischen Schnittstelle beibehalten und gestärkt werden.</p><p>Insbesondere könnte das Videogespräch nur zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer fachberatenden Person durchgeführt werden, wie in Artikel 26 der Arzneimittelverordnung (VAM) oder Artikel 43 der revidierten Arzneimittelverordnung gefordert. Der Nachweis der Patientenidentifizierung und der fachberatenden Person sollte daher vor jedem Videointerview bestätigt und dokumentiert werden. Bei diesem Interview würde die fachberatende Person vertrauliche Gesundheitsinformationen über die Patientin oder den Patienten erhalten. Die verwendete Technologie sollte die Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit dieser Daten gewährleisten.</p><p>Die Patientin oder der Patient steht auch bei der Telepharmazie im Mittelpunkt. Es geht nicht nur um eine gute Abwicklung der Bestellung, wie im eingereichten Text der Motion ausgeführt. Die Sicherheit und die Qualität der Patientenbetreuung stehen an erster Stelle. Dazu müssen die Parameter für Qualität, Sicherheit und Vertraulichkeit unbedingt gewährleistet sein. Aus den obengenannten Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Vor mehr als zwei Jahren hat die Finma die Möglichkeit geschaffen, dass Bankkontoeröffnungen per Video durchgeführt werden können. (Versand-)Apotheken ist es heute in der Schweiz untersagt, nichtrezeptpflichtige Medikamente (OTC) zu versenden, falls kein Rezept vorliegt. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass entsprechend ausgebildete Fachpersonen mittels Telepharmazie (in Analogie Telemedizin) den Auftrag für ein nichtrezeptpflichtiges Medikament (OTC) annehmen und (Versand-)Apotheken und -Drogerien diesen Auftrag ausführen können.</p>
    • Per Telepharmazie Versandaufträge für nichtrezeptpflichtige Medikamente ermöglichen

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