Sollten die Banken das Recht haben, die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren?

ShortId
18.4010
Id
20184010
Updated
28.07.2023 03:18
Language
de
Title
Sollten die Banken das Recht haben, die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren?
AdditionalIndexing
1211;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 19b ZGB kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht erfolgt, und gemäss Artikel 452 Absatz 1 kann eine Massnahme des Erwachsenenschutzes Dritten entgegengehalten werden, auch wenn sie gutgläubig sind. In Artikel 452 Absatz 2 steht: "Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden." </p><p>Beispiel: Eine Person unter umfassender Beistandschaft hat eines ihrer Bankkonten leergeräumt, von dem der Beistand oder die Beiständin keine Kenntnis hatte. Die Bank verweigert jegliche Rückerstattung unter Berufung auf ihre Gutgläubigkeit, mit der Begründung, sie habe von der Erwachsenenschutzmassnahme, die ja nicht mehr bekanntgemacht wird, nichts gewusst. </p><p>Es ist offensichtlich: Das Geld ging verloren, weil die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig war.</p>
  • <p>1. Gemäss Artikel 443 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Allerdings wird im Gesetz das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten. Die überwiegende Meinung subsumiert auch das Bankgeheimnis nach Artikel 47 des Bankengesetzes (SR 952.0) unter das Berufsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung. Ein Melderecht gestützt auf Artikel 443 Absatz 1 ZGB scheidet damit für Bankangestellte aus. </p><p>Dagegen handelt es sich bei Bankgeschäften regelmässig um Aufträge im Sinne der Artikel 394ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Gemäss Artikel 397a OR muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen, wenn der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig wird und eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint. Die Bankangestellten haben damit nicht nur das Recht, sondern sogar die gesetzliche Pflicht, unter den genannten Voraussetzungen eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde zu erstatten. Es besteht damit kein Handlungsbedarf. </p><p>2. Das Parlament hat sich im Rahmen der Arbeiten an der parlamentarischen Initiative Joder 11.449, "Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen", intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Gesetzgeber auf den Verzicht der Publikation der Erwachsenenschutzmassnahmen reagieren soll. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 5175) die vorgeschlagene und vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedete Lösung, nämlich die Auskunft gemäss Artikel 452 Absatz 2 ZGB bei den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu belassen und Vorgaben für ein einfaches, rasches und einheitliches Verfahren auf Verordnungsebene festzulegen, mit eingehender Begründung ausdrücklich unterstützt. Er erachtet diese weiterhin als sinnvoll und die damals vorgebrachten Gründe als stichhaltig. Auch hier besteht deshalb zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf. </p><p>Im Übrigen ist auf den in der Interpellation genannten Artikel 452 Absatz 2 ZGB zu verweisen, der die Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit den bekannten Schuldnern der betroffenen Person mitzuteilen. Hierzu gehören namentlich auch die Banken, die auf diese Weise vor dem Risiko einer Doppelzahlung geschützt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wäre es nicht angebracht, wenn die Kontenführenden oder am Schalter Tätigen das Recht hätten, im Interesse der Kundin oder des Kunden die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren? Denn oft erfolgen die Schutzmassnahmen zu spät, und der Staat greift nicht unterstützend ein und bezieht das abhandengekommene Vermögen der betroffenen Person ein, insbesondere bei einem Antrag auf Ergänzungsleistungen. </p><p>2. Erwachsenenschutzmassnahmen wie die umfassende Beistandschaft oder die Beschränkung der Handlungsfähigkeit werden nicht mehr amtlich veröffentlicht, was es für den Beistand oder die Beiständin sehr schwer macht, eine getätigte Leistung zurückzufordern oder gegen einen gutgläubigen Schuldner vorzugehen, obwohl die verbeiständete Person nicht ausreichend urteilsfähig war, um einen Vertrag zu schliessen. Wäre es nicht ratsam, die Praxis zu ändern?</p>
  • Sollten die Banken das Recht haben, die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 19b ZGB kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht erfolgt, und gemäss Artikel 452 Absatz 1 kann eine Massnahme des Erwachsenenschutzes Dritten entgegengehalten werden, auch wenn sie gutgläubig sind. In Artikel 452 Absatz 2 steht: "Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden." </p><p>Beispiel: Eine Person unter umfassender Beistandschaft hat eines ihrer Bankkonten leergeräumt, von dem der Beistand oder die Beiständin keine Kenntnis hatte. Die Bank verweigert jegliche Rückerstattung unter Berufung auf ihre Gutgläubigkeit, mit der Begründung, sie habe von der Erwachsenenschutzmassnahme, die ja nicht mehr bekanntgemacht wird, nichts gewusst. </p><p>Es ist offensichtlich: Das Geld ging verloren, weil die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig war.</p>
    • <p>1. Gemäss Artikel 443 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Allerdings wird im Gesetz das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten. Die überwiegende Meinung subsumiert auch das Bankgeheimnis nach Artikel 47 des Bankengesetzes (SR 952.0) unter das Berufsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung. Ein Melderecht gestützt auf Artikel 443 Absatz 1 ZGB scheidet damit für Bankangestellte aus. </p><p>Dagegen handelt es sich bei Bankgeschäften regelmässig um Aufträge im Sinne der Artikel 394ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Gemäss Artikel 397a OR muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen, wenn der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig wird und eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint. Die Bankangestellten haben damit nicht nur das Recht, sondern sogar die gesetzliche Pflicht, unter den genannten Voraussetzungen eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde zu erstatten. Es besteht damit kein Handlungsbedarf. </p><p>2. Das Parlament hat sich im Rahmen der Arbeiten an der parlamentarischen Initiative Joder 11.449, "Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen", intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Gesetzgeber auf den Verzicht der Publikation der Erwachsenenschutzmassnahmen reagieren soll. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 5175) die vorgeschlagene und vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedete Lösung, nämlich die Auskunft gemäss Artikel 452 Absatz 2 ZGB bei den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu belassen und Vorgaben für ein einfaches, rasches und einheitliches Verfahren auf Verordnungsebene festzulegen, mit eingehender Begründung ausdrücklich unterstützt. Er erachtet diese weiterhin als sinnvoll und die damals vorgebrachten Gründe als stichhaltig. Auch hier besteht deshalb zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf. </p><p>Im Übrigen ist auf den in der Interpellation genannten Artikel 452 Absatz 2 ZGB zu verweisen, der die Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit den bekannten Schuldnern der betroffenen Person mitzuteilen. Hierzu gehören namentlich auch die Banken, die auf diese Weise vor dem Risiko einer Doppelzahlung geschützt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wäre es nicht angebracht, wenn die Kontenführenden oder am Schalter Tätigen das Recht hätten, im Interesse der Kundin oder des Kunden die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren? Denn oft erfolgen die Schutzmassnahmen zu spät, und der Staat greift nicht unterstützend ein und bezieht das abhandengekommene Vermögen der betroffenen Person ein, insbesondere bei einem Antrag auf Ergänzungsleistungen. </p><p>2. Erwachsenenschutzmassnahmen wie die umfassende Beistandschaft oder die Beschränkung der Handlungsfähigkeit werden nicht mehr amtlich veröffentlicht, was es für den Beistand oder die Beiständin sehr schwer macht, eine getätigte Leistung zurückzufordern oder gegen einen gutgläubigen Schuldner vorzugehen, obwohl die verbeiständete Person nicht ausreichend urteilsfähig war, um einen Vertrag zu schliessen. Wäre es nicht ratsam, die Praxis zu ändern?</p>
    • Sollten die Banken das Recht haben, die Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällig nötig werdende Schutzmassnahme zu informieren?

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