Eine Geschlechtsumwandlung für einen abgewiesenen Asylbewerber

ShortId
18.4014
Id
20184014
Updated
28.07.2023 03:16
Language
de
Title
Eine Geschlechtsumwandlung für einen abgewiesenen Asylbewerber
AdditionalIndexing
2811;28;2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dies lässt sich statistisch nicht erheben. Indes führt alleine der Umstand, dass einer ausreisepflichtigen Person von den Behörden ihres Heimatstaats keine Reisedokumente ausgestellt werden, nicht zu einem Bleiberecht. Wesentlich ist in solchen Situationen das Verhalten der ausreisepflichtigen Person: Nur wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (vgl. Art. 90 Bst. c des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20) und ihr trotzdem von den heimatlichen Behörden weder ein Reisepass noch ein anderes vollzugstaugliches Ersatzreisedokument für die Rückkehr ausgestellt wird, ordnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 AuG eine vorläufige Aufnahme an.</p><p>2. Nach Ablauf der Frist für die ordentlichen Rechtsmittel stehen dem Asylsuchenden nur noch die ausserordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Rechtskraft des Entscheids oder des Urteils zu durchbrechen. In dieser Phase kann er neue Vorbringen oder Beweismittel geltend machen, beispielsweise eine allfällige Geschlechtsumwandlung oder eine nachträglich veränderte Sachlage. Die Erfolgschancen eines solchen Verfahrens hängen von einer individuellen Analyse des Falls, dem möglichen Verfolgungsrisiko, dem die betreffende Person aufgrund der Situation in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, und/oder dem Bestehen allfälliger Hindernisse für den Wegweisungsvollzug ab.</p><p>3. Eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität kann ein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sein. Im Rahmen der Prüfung von Asylgesuchen, bei denen eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird, trägt das SEM der Gesamtsituation in Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität der betreffenden Person Rechnung. Das SEM nimmt eine individuelle Prüfung vor und beschränkt sich dabei nicht auf eine mögliche Geschlechtsumwandlung, denn diese stellt nur eine der möglichen Folgen des Transsexualismus dar. Bei der Beurteilung von Vorbringen in Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund der geschlechtlichen Identität werden auch weitere Faktoren berücksichtigt.</p><p>4. Keine der vom Bund beauftragten oder subventionierten privaten Organisationen bezahlt Geschlechtsumwandlungen.</p><p>5./6. Die soziale Krankenversicherung wird von Versicherern nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) durchgeführt. Leistungen werden von Krankenkassen nur bezahlt, wenn eine Versicherungspflicht besteht und die unten folgenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversichern (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Dies gilt auch für Personen mit illegalem Aufenthalt (BGE 129 V 77). Versicherungspflichtig sind auch Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben, welchen vorübergehender Schutz gewährt wurde oder für welche die vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, selbst wenn sie noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben (Art. 1 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Personen im Freiheitsentzug, welche in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und die auch nicht unter Artikel 1 Absatz 2 KVV fallen, unterstehen der Versicherungspflicht nicht.</p><p>Nach Artikel 24 Absatz 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Transsexualismus erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 ATSG, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits mehrmals bestätigt hat (unter anderem BGE 105 V 180 E. 1). Die Behandlung und die Folgen von Transsexualismus können damit eine Kostenübernahme zulasten der OKP auslösen, wenn die Leistungen im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG).</p><p>Der Bundesrat hat insbesondere in seiner Antwort auf die Interpellation Amstutz 17.3381, "Wohin steuern die medizinischen Kosten der Asylpolitik?", daran erinnert, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle in der Schweiz versicherten Personen gilt und diese unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus den gleichen Anspruch auf Kostenübernahme für die Leistungen nach dem KVG haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Obergericht des Kantons Zürich hatte vor geraumer Zeit den Straffall eines abgewiesenen, aber nicht ausgereisten Asylgesuchstellers wegen illegaler Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Er hielt sich bereits vor dem Asylgesuch mehrere Jahre illegal in der Schweiz auf und wurde mehrmals wegen diverser Delikte zu Strafen verurteilt. Er erschien bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Umwandlung zur Frau vor den Oberrichtern.</p><p>Offenbar haben die Behörden seines Ursprungslandes keine Reisepapiere ausgestellt. Darum sei er nun im Kanton Neuenburg wohnhaft, wo er von Sozialhilfe lebe, entnimmt man den Medien. </p><p>1. Wie häufig kommt es vor, dass abgewiesenen Asylbewerbern keine Reisedokumente ausgestellt werden und sie dann hier zu einem Bleiberecht kommen?</p><p>2. Wenn er trotz abgewiesenem Asylgesuch ein neues Asylgesuch stellt, kann er beim zweiten Gesuch die in Angriff genommene Geschlechtsumwandlung mit Erfolg als Asylgrund aufführen?</p><p>3. Ist eine Geschlechtsumwandlung ein Grund, als Flüchtling anerkannt zu werden? Ist es ein Grund, um eine vorläufige Aufnahme zu erhalten? </p><p>4. Bezahlen private Organisationen, die vom Staat Aufträge oder gar Subventionen erhalten, Asylpersonen eine Geschlechtsumwandlung?</p><p>Unabhängig vom oben beschriebenen Fall: </p><p>5. Ist es möglich, in der Schweiz eine Geschlechtsumwandlung zu beginnen, ohne dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt und demzufolge nicht die erforderlichen Krankenkassen-Papiere vorgewiesen werden können?</p><p>6. Haben die folgenden Personengruppen ein Recht auf eine Geschlechtsumwandlung zulasten unserer Krankenkasse oder einer anderen Kasse der Allgemeinheit:</p><p>a. Personen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sans-Papiers);</p><p>b. Personen mit abgewiesenem Asylgesuch;</p><p>c. Personen mit vorläufiger Aufnahme;</p><p>d. Personen, die sich ausschliesslich zwecks Absitzen einer Freiheitsstrafe in der Schweiz befinden;</p><p>e. Personen im Asylprozess (Asyl N);</p><p>f. vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)?</p>
  • Eine Geschlechtsumwandlung für einen abgewiesenen Asylbewerber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dies lässt sich statistisch nicht erheben. Indes führt alleine der Umstand, dass einer ausreisepflichtigen Person von den Behörden ihres Heimatstaats keine Reisedokumente ausgestellt werden, nicht zu einem Bleiberecht. Wesentlich ist in solchen Situationen das Verhalten der ausreisepflichtigen Person: Nur wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (vgl. Art. 90 Bst. c des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20) und ihr trotzdem von den heimatlichen Behörden weder ein Reisepass noch ein anderes vollzugstaugliches Ersatzreisedokument für die Rückkehr ausgestellt wird, ordnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 AuG eine vorläufige Aufnahme an.</p><p>2. Nach Ablauf der Frist für die ordentlichen Rechtsmittel stehen dem Asylsuchenden nur noch die ausserordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Rechtskraft des Entscheids oder des Urteils zu durchbrechen. In dieser Phase kann er neue Vorbringen oder Beweismittel geltend machen, beispielsweise eine allfällige Geschlechtsumwandlung oder eine nachträglich veränderte Sachlage. Die Erfolgschancen eines solchen Verfahrens hängen von einer individuellen Analyse des Falls, dem möglichen Verfolgungsrisiko, dem die betreffende Person aufgrund der Situation in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, und/oder dem Bestehen allfälliger Hindernisse für den Wegweisungsvollzug ab.</p><p>3. Eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität kann ein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sein. Im Rahmen der Prüfung von Asylgesuchen, bei denen eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird, trägt das SEM der Gesamtsituation in Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität der betreffenden Person Rechnung. Das SEM nimmt eine individuelle Prüfung vor und beschränkt sich dabei nicht auf eine mögliche Geschlechtsumwandlung, denn diese stellt nur eine der möglichen Folgen des Transsexualismus dar. Bei der Beurteilung von Vorbringen in Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund der geschlechtlichen Identität werden auch weitere Faktoren berücksichtigt.</p><p>4. Keine der vom Bund beauftragten oder subventionierten privaten Organisationen bezahlt Geschlechtsumwandlungen.</p><p>5./6. Die soziale Krankenversicherung wird von Versicherern nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) durchgeführt. Leistungen werden von Krankenkassen nur bezahlt, wenn eine Versicherungspflicht besteht und die unten folgenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversichern (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Dies gilt auch für Personen mit illegalem Aufenthalt (BGE 129 V 77). Versicherungspflichtig sind auch Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben, welchen vorübergehender Schutz gewährt wurde oder für welche die vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, selbst wenn sie noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben (Art. 1 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Personen im Freiheitsentzug, welche in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und die auch nicht unter Artikel 1 Absatz 2 KVV fallen, unterstehen der Versicherungspflicht nicht.</p><p>Nach Artikel 24 Absatz 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Transsexualismus erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 ATSG, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits mehrmals bestätigt hat (unter anderem BGE 105 V 180 E. 1). Die Behandlung und die Folgen von Transsexualismus können damit eine Kostenübernahme zulasten der OKP auslösen, wenn die Leistungen im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG).</p><p>Der Bundesrat hat insbesondere in seiner Antwort auf die Interpellation Amstutz 17.3381, "Wohin steuern die medizinischen Kosten der Asylpolitik?", daran erinnert, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle in der Schweiz versicherten Personen gilt und diese unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus den gleichen Anspruch auf Kostenübernahme für die Leistungen nach dem KVG haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Obergericht des Kantons Zürich hatte vor geraumer Zeit den Straffall eines abgewiesenen, aber nicht ausgereisten Asylgesuchstellers wegen illegaler Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Er hielt sich bereits vor dem Asylgesuch mehrere Jahre illegal in der Schweiz auf und wurde mehrmals wegen diverser Delikte zu Strafen verurteilt. Er erschien bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Umwandlung zur Frau vor den Oberrichtern.</p><p>Offenbar haben die Behörden seines Ursprungslandes keine Reisepapiere ausgestellt. Darum sei er nun im Kanton Neuenburg wohnhaft, wo er von Sozialhilfe lebe, entnimmt man den Medien. </p><p>1. Wie häufig kommt es vor, dass abgewiesenen Asylbewerbern keine Reisedokumente ausgestellt werden und sie dann hier zu einem Bleiberecht kommen?</p><p>2. Wenn er trotz abgewiesenem Asylgesuch ein neues Asylgesuch stellt, kann er beim zweiten Gesuch die in Angriff genommene Geschlechtsumwandlung mit Erfolg als Asylgrund aufführen?</p><p>3. Ist eine Geschlechtsumwandlung ein Grund, als Flüchtling anerkannt zu werden? Ist es ein Grund, um eine vorläufige Aufnahme zu erhalten? </p><p>4. Bezahlen private Organisationen, die vom Staat Aufträge oder gar Subventionen erhalten, Asylpersonen eine Geschlechtsumwandlung?</p><p>Unabhängig vom oben beschriebenen Fall: </p><p>5. Ist es möglich, in der Schweiz eine Geschlechtsumwandlung zu beginnen, ohne dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt und demzufolge nicht die erforderlichen Krankenkassen-Papiere vorgewiesen werden können?</p><p>6. Haben die folgenden Personengruppen ein Recht auf eine Geschlechtsumwandlung zulasten unserer Krankenkasse oder einer anderen Kasse der Allgemeinheit:</p><p>a. Personen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sans-Papiers);</p><p>b. Personen mit abgewiesenem Asylgesuch;</p><p>c. Personen mit vorläufiger Aufnahme;</p><p>d. Personen, die sich ausschliesslich zwecks Absitzen einer Freiheitsstrafe in der Schweiz befinden;</p><p>e. Personen im Asylprozess (Asyl N);</p><p>f. vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)?</p>
    • Eine Geschlechtsumwandlung für einen abgewiesenen Asylbewerber

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