Was unternimmt die EDK für die Kantone und Gemeinden angesichts des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 betreffend die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts?

ShortId
18.4019
Id
20184019
Updated
28.07.2023 03:15
Language
de
Title
Was unternimmt die EDK für die Kantone und Gemeinden angesichts des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 betreffend die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts?
AdditionalIndexing
32;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 19 der Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Das Bundesgericht hat kürzlich klargestellt, dass die Unentgeltlichkeit alle unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel umfasst. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig; sie müssen für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 1 und 2 BV). </p><p>In seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die neueren Lehrmeinungen betreffend den Umfang der Unentgeltlichkeit des obligatorischen Grundschulunterrichts im Sinne von Artikel 19 BV bestätigt. Alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel und Angebote fallen aufgrund des Aspekts der Chancengleichheit für alle Lernenden unter die Unentgeltlichkeit. </p><p>Die Fragen der Interpellantin betreffen die Zuständigkeit der Kantone. Das Generalsekretariat der EDK hat das Urteil des Bundesgerichtes analysiert und zuhanden der Kantone eine Auslegeordnung bezüglich der sich stellenden Fragen bei der Umsetzung des Urteils und entsprechende Lösungsansätze präsentiert. Die Erarbeitung von gesamtschweizerischen Grundsätzen ist nicht vorgesehen. Über das weitere Vorgehen entscheiden somit die Kantone. </p><p>Der gleiche Grundsatz gilt für eine Beteiligung des Bundes an den Kosten öffentlicher Transportmittel oder an Schulsportlagern, wie dies der Bundesrat schon in den Antworten auf andere parlamentarische Vorstösse erläutert hat (siehe Po. Munz 18.3465, Po. Campell 18.3053, Mo. Roduit 18.3410, Ip. Roduit 18.3099, Ip. Vonlanthen 18.3030, Ip. Eymann 18.3066, Ip. Bulliard 18.3019). Auch hier liegt der Entscheid über das weitere Vorgehen in der Zuständigkeit der einzelnen Kantone. Sie haben der EDK bis anhin keinen Handlungsauftrag erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Fall einer Beschwerde von direkt betroffenen Eltern gegen einen Artikel im Schulgesetz des Kantons Thurgau hat das Bundesgericht präzisiert, wie die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts nach Artikel 19 der Bundesverfassung zu verstehen ist. Es hat festgestellt, dass diese Unentgeltlichkeit alle Mittel umfasst, die unmittelbar der Erreichung der Zwecke des Grundschulunterrichts dienen.</p><p>Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes schliesst diese Bestimmung der Bundesverfassung aus, dass den Eltern Rechnung gestellt wird für Schulungsmassnahmen während der obligatorischen Schulzeit, für notwendige Unterrichtsmittel, die unmittelbar der Erreichung des Unterrichtsziels dienen, für Exkursionen oder Schullager wie auch für Sprachunterricht, der notwendig ist, damit die Schülerinnen und Schüler einen ausreichenden Grundschulunterricht vermittelt bekommen und die Chancengleichheit gewahrt bleibt.</p><p>Die vom Bundesgericht gemachten Präzisierungen haben verpflichtenden Charakter. Das Bundesgericht berührt nicht bloss Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans wie Sportlager, sondern seine Ausführungen betreffen auch alle anderen Mittel, die unmittelbar dem Grundschulunterricht dienen. </p><p>1. Was unternimmt die EDK, um die Kantone und die Gemeinden angesichts dieser unerwarteten Entscheidung zu unterstützen?</p><p>2. Wie kann die EDK sicherstellen, dass diese Entscheidung in allen Kantonen einheitlich umgesetzt wird?</p><p>3. Trägt sich die EDK mit dem Gedanken, vom Bund eine finanzielle Unterstützung für die Kantone zu verlangen angesichts der enormen zusätzlichen Kosten, die ihnen dieses Urteil verursacht?</p>
  • Was unternimmt die EDK für die Kantone und Gemeinden angesichts des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 betreffend die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 19 der Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Das Bundesgericht hat kürzlich klargestellt, dass die Unentgeltlichkeit alle unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel umfasst. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig; sie müssen für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 1 und 2 BV). </p><p>In seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die neueren Lehrmeinungen betreffend den Umfang der Unentgeltlichkeit des obligatorischen Grundschulunterrichts im Sinne von Artikel 19 BV bestätigt. Alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel und Angebote fallen aufgrund des Aspekts der Chancengleichheit für alle Lernenden unter die Unentgeltlichkeit. </p><p>Die Fragen der Interpellantin betreffen die Zuständigkeit der Kantone. Das Generalsekretariat der EDK hat das Urteil des Bundesgerichtes analysiert und zuhanden der Kantone eine Auslegeordnung bezüglich der sich stellenden Fragen bei der Umsetzung des Urteils und entsprechende Lösungsansätze präsentiert. Die Erarbeitung von gesamtschweizerischen Grundsätzen ist nicht vorgesehen. Über das weitere Vorgehen entscheiden somit die Kantone. </p><p>Der gleiche Grundsatz gilt für eine Beteiligung des Bundes an den Kosten öffentlicher Transportmittel oder an Schulsportlagern, wie dies der Bundesrat schon in den Antworten auf andere parlamentarische Vorstösse erläutert hat (siehe Po. Munz 18.3465, Po. Campell 18.3053, Mo. Roduit 18.3410, Ip. Roduit 18.3099, Ip. Vonlanthen 18.3030, Ip. Eymann 18.3066, Ip. Bulliard 18.3019). Auch hier liegt der Entscheid über das weitere Vorgehen in der Zuständigkeit der einzelnen Kantone. Sie haben der EDK bis anhin keinen Handlungsauftrag erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Fall einer Beschwerde von direkt betroffenen Eltern gegen einen Artikel im Schulgesetz des Kantons Thurgau hat das Bundesgericht präzisiert, wie die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts nach Artikel 19 der Bundesverfassung zu verstehen ist. Es hat festgestellt, dass diese Unentgeltlichkeit alle Mittel umfasst, die unmittelbar der Erreichung der Zwecke des Grundschulunterrichts dienen.</p><p>Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes schliesst diese Bestimmung der Bundesverfassung aus, dass den Eltern Rechnung gestellt wird für Schulungsmassnahmen während der obligatorischen Schulzeit, für notwendige Unterrichtsmittel, die unmittelbar der Erreichung des Unterrichtsziels dienen, für Exkursionen oder Schullager wie auch für Sprachunterricht, der notwendig ist, damit die Schülerinnen und Schüler einen ausreichenden Grundschulunterricht vermittelt bekommen und die Chancengleichheit gewahrt bleibt.</p><p>Die vom Bundesgericht gemachten Präzisierungen haben verpflichtenden Charakter. Das Bundesgericht berührt nicht bloss Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans wie Sportlager, sondern seine Ausführungen betreffen auch alle anderen Mittel, die unmittelbar dem Grundschulunterricht dienen. </p><p>1. Was unternimmt die EDK, um die Kantone und die Gemeinden angesichts dieser unerwarteten Entscheidung zu unterstützen?</p><p>2. Wie kann die EDK sicherstellen, dass diese Entscheidung in allen Kantonen einheitlich umgesetzt wird?</p><p>3. Trägt sich die EDK mit dem Gedanken, vom Bund eine finanzielle Unterstützung für die Kantone zu verlangen angesichts der enormen zusätzlichen Kosten, die ihnen dieses Urteil verursacht?</p>
    • Was unternimmt die EDK für die Kantone und Gemeinden angesichts des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 betreffend die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts?

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