Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten. Wie können glaubwürdige Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten bereitgestellt werden?

ShortId
18.4031
Id
20184031
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten. Wie können glaubwürdige Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten bereitgestellt werden?
AdditionalIndexing
15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hersteller verwenden häufig Wörter, mit denen der ökologische Wert ihrer Produkte unterstrichen wird. So stehen auf gewissen Produkten Ausdrücke wie "natürlich", "umweltfreundlich" oder "nachhaltig", ohne dass man genau weiss, was dies genau bedeutet. Haben diese Produkte tatsächlich geringe Auswirkungen auf die Umwelt? Solche Erklärungen können irreführend sein, denn sie machen die Konsumentinnen und Konsumenten glauben, eine vernünftige Wahl zu treffen. Die Folge kann Greenwashing sein, worunter dann die Glaubwürdigkeit aller Hersteller leidet. Die echten ökologischen Produkte werden so zudem auf unfaire Art konkurrenziert. </p><p>Das französische Gesetz "loi relative à la transition énergétique" (Gesetz über die Energiewende) vom August 2015 legt fest, dass "Hersteller, die sich freiwillig zu einer Umweltinformation oder -erklärung zu ihren Produkten bereiterklären, verpflichtet sind, gleichzeitig auch die wichtigsten Umwelteigenschaften dieser Produkte bereitzustellen". Dabei geht es darum, beim Verkauf eines Produkts basierend auf der Umwelterklärung die Auswirkungen des Produkts auf die Umwelt fundiert darzulegen. In Frankreich werden die erforderlichen Referenzwerte und Indikatoren zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen erarbeitet. Wichtig ist, dass gewährleistet werden kann, dass die Daten quantifizierbar, einfach zu vermitteln und innerhalb einer Produktefamilie vergleichbar sind, damit die Konsumentinnen und Konsumenten eine bewusste Wahl treffen können. Das System basiert auf Freiwilligkeit: Will ein Hersteller die Auswirkungen seines Produkts auf die Umwelt nicht dokumentieren, kann er bei der Information einfach auf die Umwelterklärung verzichten.</p><p>Dieses System ist möglicherweise nicht eins zu eins auf die Schweiz anwendbar. Der Bundesrat, der bei Umweltfragen schon immer auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten setzen wollte, könnte sich von diesem Ansatz inspirieren lassen, um für die Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu schaffen, ihre Verantwortung bewusst wahrzunehmen. In die Überlegungen müssten selbstverständlich die Besonderheiten unseres Landes mit einfliessen, und sie müssten im Gespräch mit den betroffenen Konsumentenorganisationen und Wirtschaftszweigen erfolgen.</p>
  • <p>Im schweizerischen Recht gibt es schon verschiedene Erlasse, die sicherstellen, dass Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten vergleichbar und fundiert sind. Namentlich zu nennen sind in diesem Zusammenhang:</p><p>Das Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1):</p><p>Nach Artikel 15 LwG regelt der Bundesrat die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren mit ökologischer Ausrichtung genügen müssen. Gemäss der Bio-Verordnung (SR 910.18) dürfen Produkte nur als biologisch, ökologisch oder mit einer daraus abgeleiteten Bezeichnung gekennzeichnet werden, wenn sie nach den in dieser Verordnung aufgeführten Vorgaben produziert wurden. </p><p>Das Energiegesetz (EnG, SR 730.0):</p><p>In diesem Gesetz findet sich die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchserklärung (Energieetikette).</p><p>Das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0):</p><p>Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der objektiven Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Es basiert auf der Idee der primären Selbstregulierung durch die Branche. Der Bundesrat kann subsidiär Regelungen vorsehen, wenn in angemessener Frist zwischen den Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird (Art. 4 KIG).</p><p>Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0):</p><p>Nach Artikel 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel den Tatsachen entsprechen. Als täuschend gelten auch Kennzeichnungen und Werbung, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Produktionsart zu wecken. Verstösse gegen das Täuschungsverbot haben eine Beanstandung durch die Vollzugsbehörden und gegebenenfalls eine Strafanzeige zur Folge.</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241):</p><p>Es bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Wer Erzeugnisse tatsachenwidrig auslobt, riskiert eine Klage bzw. Bestrafung.</p><p>Schliesslich ist auf den Aktionsplan Grüne Wirtschaft hinzuweisen. Er sieht vor, dass die methodischen Grundlagen für die ökologische Bewertung von Rohstoffen und Produkten verbessert werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Bund an einem europäischen Pilotprojekt beteiligt, welches die einheitliche und vereinfachte ökologische Bewertung von Produkten und die Kommunikation der Ergebnisse zum Ziel hatte. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird dem Bundesrat im Jahr 2019 darüber Bericht erstatten.</p><p>Angesichts dieser Sachlage sieht der Bundesrat zurzeit keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zu prüfen, wie den Konsumentinnen und Konsumenten mittels einer Umweltinformation oder -erklärung glaubwürdige, vergleichbare und fundierte Informationen zu den verkauften Produkten bereitgestellt werden können.</p>
  • Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten. Wie können glaubwürdige Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten bereitgestellt werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hersteller verwenden häufig Wörter, mit denen der ökologische Wert ihrer Produkte unterstrichen wird. So stehen auf gewissen Produkten Ausdrücke wie "natürlich", "umweltfreundlich" oder "nachhaltig", ohne dass man genau weiss, was dies genau bedeutet. Haben diese Produkte tatsächlich geringe Auswirkungen auf die Umwelt? Solche Erklärungen können irreführend sein, denn sie machen die Konsumentinnen und Konsumenten glauben, eine vernünftige Wahl zu treffen. Die Folge kann Greenwashing sein, worunter dann die Glaubwürdigkeit aller Hersteller leidet. Die echten ökologischen Produkte werden so zudem auf unfaire Art konkurrenziert. </p><p>Das französische Gesetz "loi relative à la transition énergétique" (Gesetz über die Energiewende) vom August 2015 legt fest, dass "Hersteller, die sich freiwillig zu einer Umweltinformation oder -erklärung zu ihren Produkten bereiterklären, verpflichtet sind, gleichzeitig auch die wichtigsten Umwelteigenschaften dieser Produkte bereitzustellen". Dabei geht es darum, beim Verkauf eines Produkts basierend auf der Umwelterklärung die Auswirkungen des Produkts auf die Umwelt fundiert darzulegen. In Frankreich werden die erforderlichen Referenzwerte und Indikatoren zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen erarbeitet. Wichtig ist, dass gewährleistet werden kann, dass die Daten quantifizierbar, einfach zu vermitteln und innerhalb einer Produktefamilie vergleichbar sind, damit die Konsumentinnen und Konsumenten eine bewusste Wahl treffen können. Das System basiert auf Freiwilligkeit: Will ein Hersteller die Auswirkungen seines Produkts auf die Umwelt nicht dokumentieren, kann er bei der Information einfach auf die Umwelterklärung verzichten.</p><p>Dieses System ist möglicherweise nicht eins zu eins auf die Schweiz anwendbar. Der Bundesrat, der bei Umweltfragen schon immer auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten setzen wollte, könnte sich von diesem Ansatz inspirieren lassen, um für die Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu schaffen, ihre Verantwortung bewusst wahrzunehmen. In die Überlegungen müssten selbstverständlich die Besonderheiten unseres Landes mit einfliessen, und sie müssten im Gespräch mit den betroffenen Konsumentenorganisationen und Wirtschaftszweigen erfolgen.</p>
    • <p>Im schweizerischen Recht gibt es schon verschiedene Erlasse, die sicherstellen, dass Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten vergleichbar und fundiert sind. Namentlich zu nennen sind in diesem Zusammenhang:</p><p>Das Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1):</p><p>Nach Artikel 15 LwG regelt der Bundesrat die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren mit ökologischer Ausrichtung genügen müssen. Gemäss der Bio-Verordnung (SR 910.18) dürfen Produkte nur als biologisch, ökologisch oder mit einer daraus abgeleiteten Bezeichnung gekennzeichnet werden, wenn sie nach den in dieser Verordnung aufgeführten Vorgaben produziert wurden. </p><p>Das Energiegesetz (EnG, SR 730.0):</p><p>In diesem Gesetz findet sich die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchserklärung (Energieetikette).</p><p>Das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0):</p><p>Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der objektiven Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Es basiert auf der Idee der primären Selbstregulierung durch die Branche. Der Bundesrat kann subsidiär Regelungen vorsehen, wenn in angemessener Frist zwischen den Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird (Art. 4 KIG).</p><p>Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0):</p><p>Nach Artikel 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel den Tatsachen entsprechen. Als täuschend gelten auch Kennzeichnungen und Werbung, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Produktionsart zu wecken. Verstösse gegen das Täuschungsverbot haben eine Beanstandung durch die Vollzugsbehörden und gegebenenfalls eine Strafanzeige zur Folge.</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241):</p><p>Es bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Wer Erzeugnisse tatsachenwidrig auslobt, riskiert eine Klage bzw. Bestrafung.</p><p>Schliesslich ist auf den Aktionsplan Grüne Wirtschaft hinzuweisen. Er sieht vor, dass die methodischen Grundlagen für die ökologische Bewertung von Rohstoffen und Produkten verbessert werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Bund an einem europäischen Pilotprojekt beteiligt, welches die einheitliche und vereinfachte ökologische Bewertung von Produkten und die Kommunikation der Ergebnisse zum Ziel hatte. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird dem Bundesrat im Jahr 2019 darüber Bericht erstatten.</p><p>Angesichts dieser Sachlage sieht der Bundesrat zurzeit keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zu prüfen, wie den Konsumentinnen und Konsumenten mittels einer Umweltinformation oder -erklärung glaubwürdige, vergleichbare und fundierte Informationen zu den verkauften Produkten bereitgestellt werden können.</p>
    • Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten. Wie können glaubwürdige Umweltinformationen oder -erklärungen zu Produkten bereitgestellt werden?

Back to List