Die Qualität der beruflichen Wiedereingliederung soll verbessert werden

ShortId
18.4034
Id
20184034
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Die Qualität der beruflichen Wiedereingliederung soll verbessert werden
AdditionalIndexing
44;15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für gewisse Kompetenzprofile ist die beste Wiedereingliederungsstrategie, sofort eine neue Stelle zu suchen. In anderen Fällen, beispielsweise wenn das Profil der stellensuchenden Person auf dem Arbeitsmarkt nicht so gefragt ist, mindert eine offensive Bewerbungsstrategie, ohne dass ein Plan B vorhanden ist, die Wiedereingliederungschancen.</p><p>Idealerweise sollten die für die berufliche Wiedereingliederung zuständigen Stellen und die stellensuchende Person eine Strategie entwickeln können, die die Chancen, eine neue Arbeit zu finden und dann die Stelle auch längerfristig zu behalten, so weit wie möglich erhöht. Darum müssen mehr Möglichkeiten geschaffen werden. Die Kurse, die besucht werden dürfen, müssen vielfältiger werden. Zudem sollte die Möglichkeit, einen Plan zur langfristigen Teilnahme am Arbeitsprozess mit verschiedenen Etappen zu erstellen, ausgeweitet werden.</p>
  • <p>Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist es gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) einerseits, versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren.</p><p>Andererseits will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Avig).</p><p>Eine versicherte arbeitslose Person ist gemäss Avig verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und eine Arbeit zu suchen (Art. 17 Avig). Dabei werden Versicherte, die sich bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden, durch die Personalberaterinnen und -berater unterstützt. Gemeinsam werden die berufliche Situation sowie die Arbeitsmarktfähigkeit der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse und Ressourcen analysiert. Damit die Chancen einer nachhaltigen Eingliederung maximiert werden, entscheidet das RAV im Einzelfall über die geeignete Wiedereingliederungsstrategie und allenfalls über den Besuch von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM).</p><p>Ziel dieser AMM für anspruchsberechtigte Personen ist gemäss Artikel 59 Absatz 2 Avig die Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die ALV wendet dafür jährlich fast 600 Millionen Franken auf. AMM sollen die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die berufliche Qualifikation entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit mindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.</p><p>Studien bescheinigen der öffentlichen Arbeitsvermittlung eine hohe Wirkung und Zielerreichung. Der Bundesrat erachtet die im aktuellen gesetzlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Instrumente der ALV als ausreichend. Er führt zudem laufend Optimierungen für einen wirkungsvolleren Vollzug durch.</p><p>Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden haben schon heute den nötigen Spielraum, um AMM der ALV flexibel und adäquat je nach individueller Wiedereingliederungsstrategie einzusetzen. Eine Ausdehnung der Qualifikationsmassnahmen ist daher nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu unterbreiten, mit der die Möglichkeiten der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ausgebaut werden. Ziel dieses Ausbaus soll sein, die Qualität und die Chancen auf Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung zu erhöhen.</p><p>Heute ist es für die RAV schwierig, die Arbeitsmarktfähigkeit einer arbeitslosen Person vor der Suche einer neuen Anstellung zu verbessern. Die gleiche Schwierigkeit besteht für die betroffene Person selbst. Eine substanzielle Weiterbildung oder Umschulung liegt trotz der jüngsten technologischen Entwicklung nicht drin. Die schweizerische Gesetzgebung sollte es einer Person ermöglichen, ihren persönlichen Weiterbildungs- und Umschulungsplan zu erstellen, damit deren Chancen, eine neue Stelle zu finden, und die Wahrscheinlichkeit, einmal angestellt, die Stelle auch behalten zu können, steigen. </p><p>Wenn sich dadurch die Arbeitsmarktfähigkeit erhöht, sollte es einer stellensuchenden Person ermöglicht werden, ihre Aufmerksamkeit und Energie während der Arbeitslosigkeit oder der Stellensuche auf Weiterbildung, Umschulung oder andere Strategien zu konzentrieren, und dies mit Unterstützung, die die Chancen der Wiedereingliederung erhöht.</p>
  • Die Qualität der beruflichen Wiedereingliederung soll verbessert werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für gewisse Kompetenzprofile ist die beste Wiedereingliederungsstrategie, sofort eine neue Stelle zu suchen. In anderen Fällen, beispielsweise wenn das Profil der stellensuchenden Person auf dem Arbeitsmarkt nicht so gefragt ist, mindert eine offensive Bewerbungsstrategie, ohne dass ein Plan B vorhanden ist, die Wiedereingliederungschancen.</p><p>Idealerweise sollten die für die berufliche Wiedereingliederung zuständigen Stellen und die stellensuchende Person eine Strategie entwickeln können, die die Chancen, eine neue Arbeit zu finden und dann die Stelle auch längerfristig zu behalten, so weit wie möglich erhöht. Darum müssen mehr Möglichkeiten geschaffen werden. Die Kurse, die besucht werden dürfen, müssen vielfältiger werden. Zudem sollte die Möglichkeit, einen Plan zur langfristigen Teilnahme am Arbeitsprozess mit verschiedenen Etappen zu erstellen, ausgeweitet werden.</p>
    • <p>Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist es gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) einerseits, versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren.</p><p>Andererseits will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Avig).</p><p>Eine versicherte arbeitslose Person ist gemäss Avig verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und eine Arbeit zu suchen (Art. 17 Avig). Dabei werden Versicherte, die sich bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden, durch die Personalberaterinnen und -berater unterstützt. Gemeinsam werden die berufliche Situation sowie die Arbeitsmarktfähigkeit der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse und Ressourcen analysiert. Damit die Chancen einer nachhaltigen Eingliederung maximiert werden, entscheidet das RAV im Einzelfall über die geeignete Wiedereingliederungsstrategie und allenfalls über den Besuch von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM).</p><p>Ziel dieser AMM für anspruchsberechtigte Personen ist gemäss Artikel 59 Absatz 2 Avig die Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die ALV wendet dafür jährlich fast 600 Millionen Franken auf. AMM sollen die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die berufliche Qualifikation entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit mindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.</p><p>Studien bescheinigen der öffentlichen Arbeitsvermittlung eine hohe Wirkung und Zielerreichung. Der Bundesrat erachtet die im aktuellen gesetzlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Instrumente der ALV als ausreichend. Er führt zudem laufend Optimierungen für einen wirkungsvolleren Vollzug durch.</p><p>Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden haben schon heute den nötigen Spielraum, um AMM der ALV flexibel und adäquat je nach individueller Wiedereingliederungsstrategie einzusetzen. Eine Ausdehnung der Qualifikationsmassnahmen ist daher nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu unterbreiten, mit der die Möglichkeiten der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ausgebaut werden. Ziel dieses Ausbaus soll sein, die Qualität und die Chancen auf Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung zu erhöhen.</p><p>Heute ist es für die RAV schwierig, die Arbeitsmarktfähigkeit einer arbeitslosen Person vor der Suche einer neuen Anstellung zu verbessern. Die gleiche Schwierigkeit besteht für die betroffene Person selbst. Eine substanzielle Weiterbildung oder Umschulung liegt trotz der jüngsten technologischen Entwicklung nicht drin. Die schweizerische Gesetzgebung sollte es einer Person ermöglichen, ihren persönlichen Weiterbildungs- und Umschulungsplan zu erstellen, damit deren Chancen, eine neue Stelle zu finden, und die Wahrscheinlichkeit, einmal angestellt, die Stelle auch behalten zu können, steigen. </p><p>Wenn sich dadurch die Arbeitsmarktfähigkeit erhöht, sollte es einer stellensuchenden Person ermöglicht werden, ihre Aufmerksamkeit und Energie während der Arbeitslosigkeit oder der Stellensuche auf Weiterbildung, Umschulung oder andere Strategien zu konzentrieren, und dies mit Unterstützung, die die Chancen der Wiedereingliederung erhöht.</p>
    • Die Qualität der beruflichen Wiedereingliederung soll verbessert werden

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