Wasserflugzeuge und Schutzzonen. Ausnahmen bewilligen

ShortId
18.4038
Id
20184038
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Wasserflugzeuge und Schutzzonen. Ausnahmen bewilligen
AdditionalIndexing
48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die WZVV untersagt das Landen und das Abfliegen mit Luftfahrzeugen in Wasser- und Zugvogelreservaten. Diese Bestimmung mag sinnvoll erscheinen, die Praxis zeigt aber, dass sie dazu geführt hat, dass Veranstaltungen von regionaler oder nationaler Bedeutung nicht mehr durchgeführt werden, weil nicht vorgesehen ist, dass beim Abflug- und Landeverbot eine Ausnahme gemacht werden kann - und dies, obwohl es sozusagen zu keiner Beeinträchtigung der Natur käme; dies ist insbesondere während der Zeit, in der sich die Vögel nicht in der Schutzzone aufhalten, der Fall.</p><p>Die Behörden könnten dazu ermächtigt werden, Anlässe, die nur geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu bewilligen; was fehlt, ist im Wesentlichen eine Bestimmung, die es dem Bazl erlaubt, Ausnahmen zu gewähren.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) den Auftrag, Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung auszuscheiden. Über die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) hat der Bundesrat mittlerweile 36 wichtige Überwinterungsgebiete, Ganzjahreslebensräume oder Zugrouten unter Schutz gestellt. In den Vogelreservaten gelten ein grundsätzliches Jagdverbot und diverse Bestimmungen zur Verhütung der Störung der Vogelbestände. </p><p>Zur Gewährleistung von ruhigen Lebensräumen sind unter anderem das Starten und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen sowie das Betreiben unbemannter Fluggeräte verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. f und fbis WZVV). Allerdings können die Kantone bei Bedarf in einzelnen Reservaten spezifische und generelle Ausnahmen vorsehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WZVV). Für das Starten und Landen mit zivilen Luftfahrzeugen in WZVV-Reservaten kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt Ausnahmen für einzelne Vorhaben bewilligen (Art. 28 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung (AuLaV); SR 748.132.3), zum Beispiel für Arbeitsflüge im Auftrag von kantonalen Amtsstellen (Art. 19 Abs. 3 AuLaV). Für Flüge mit zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen können Ausnahmen für die Forschung auf der Grundlage des Jagdgesetzes bewilligt werden (Art. 14 Abs. 3 JSG). </p><p>Der Bundesrat erachtet die heute vorhandenen Möglichkeiten zum Bewilligen von Ausnahmen zum Starten und Landen bemannter Luftfahrzeuge in Wasser- und Zugvogelschutzgebieten als ausreichend. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) dahingehend anzupassen, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) für Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Behörden befristete Ausnahmen vom Abflug- und Landeverbot (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) erteilen kann.</p>
  • Wasserflugzeuge und Schutzzonen. Ausnahmen bewilligen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die WZVV untersagt das Landen und das Abfliegen mit Luftfahrzeugen in Wasser- und Zugvogelreservaten. Diese Bestimmung mag sinnvoll erscheinen, die Praxis zeigt aber, dass sie dazu geführt hat, dass Veranstaltungen von regionaler oder nationaler Bedeutung nicht mehr durchgeführt werden, weil nicht vorgesehen ist, dass beim Abflug- und Landeverbot eine Ausnahme gemacht werden kann - und dies, obwohl es sozusagen zu keiner Beeinträchtigung der Natur käme; dies ist insbesondere während der Zeit, in der sich die Vögel nicht in der Schutzzone aufhalten, der Fall.</p><p>Die Behörden könnten dazu ermächtigt werden, Anlässe, die nur geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu bewilligen; was fehlt, ist im Wesentlichen eine Bestimmung, die es dem Bazl erlaubt, Ausnahmen zu gewähren.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) den Auftrag, Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung auszuscheiden. Über die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) hat der Bundesrat mittlerweile 36 wichtige Überwinterungsgebiete, Ganzjahreslebensräume oder Zugrouten unter Schutz gestellt. In den Vogelreservaten gelten ein grundsätzliches Jagdverbot und diverse Bestimmungen zur Verhütung der Störung der Vogelbestände. </p><p>Zur Gewährleistung von ruhigen Lebensräumen sind unter anderem das Starten und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen sowie das Betreiben unbemannter Fluggeräte verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. f und fbis WZVV). Allerdings können die Kantone bei Bedarf in einzelnen Reservaten spezifische und generelle Ausnahmen vorsehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WZVV). Für das Starten und Landen mit zivilen Luftfahrzeugen in WZVV-Reservaten kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt Ausnahmen für einzelne Vorhaben bewilligen (Art. 28 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung (AuLaV); SR 748.132.3), zum Beispiel für Arbeitsflüge im Auftrag von kantonalen Amtsstellen (Art. 19 Abs. 3 AuLaV). Für Flüge mit zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen können Ausnahmen für die Forschung auf der Grundlage des Jagdgesetzes bewilligt werden (Art. 14 Abs. 3 JSG). </p><p>Der Bundesrat erachtet die heute vorhandenen Möglichkeiten zum Bewilligen von Ausnahmen zum Starten und Landen bemannter Luftfahrzeuge in Wasser- und Zugvogelschutzgebieten als ausreichend. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) dahingehend anzupassen, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) für Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Behörden befristete Ausnahmen vom Abflug- und Landeverbot (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) erteilen kann.</p>
    • Wasserflugzeuge und Schutzzonen. Ausnahmen bewilligen

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