Sexuelle Belästigung. Gravierende Lücken müssen geschlossen werden

ShortId
18.4049
Id
20184049
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Sexuelle Belästigung. Gravierende Lücken müssen geschlossen werden
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im geltenden Schweizer Recht gibt es mehrere Bestimmungen, mit denen sexuelle Belästigung geahndet werden kann. Es gibt aber keine spezielle gesetzliche Bestimmung, die die typischen Merkmale der sexuellen Belästigung definieren würde.</p><p>Der grösste Teil der Verhaltensweisen, die man als sexuelle Belästigung, wie sie von der öffentlichen Meinung verstanden wird, bezeichnen kann, ist noch am ehesten unter Artikel 198 StGB zu subsumieren.</p><p>Im Schweizer Recht gibt es diesbezüglich also noch gravierende Lücken. So können etwa grobe schriftliche Belästigungen nicht geahndet werden. Das Gleiche gilt für Verhaltensweisen, die nicht so gravierend sind, dass sie den Tatbestand der Nötigung (der sexuellen oder einer anderen) oder eine Verletzung der sexuellen Unversehrtheit erfüllen. Wer zum Beispiel die Haare oder den Nacken einer Kollegin streichelt oder ihr gegen ihren Willen SMS mit sexuellen Anspielungen schickt, kann dafür nicht belangt werden.</p><p>Der Umstand, dass die sexuelle Belästigung nicht klar definiert ist, stellt ein Problem dar angesichts des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz", der eine gesetzliche Grundlage voraussetzt, damit ein bestimmtes Verhalten verfolgt werden kann. Das Fehlen einer gesetzlichen Definition der sexuellen Belästigung ist, wie das Fehlen einer ebensolchen für die Belästigung im öffentlichen Raum, problematisch. Die Folge davon ist, dass solches Verhalten, obschon es gesellschaftlich verpönt ist, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann.</p><p>Der Grossteil der europäischen Länder hat diese Tatbestände in ihrem jeweiligen Strafrecht definiert und zudem härtere Strafen dafür vorgesehen, als es im Schweizer Recht der Fall ist. </p><p>Hier ein paar Beispiele: Das Strafgesetzbuch Frankreichs bedroht sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren, in bestimmten schweren Fällen von drei Jahren. In Belgien droht eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren und/oder eine Busse von 50 Euro bis zu 300 Euro. Spanien bedroht solche Verhaltensweisen mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Monaten.</p>
  • <p>Das Strafrecht soll als Ultima Ratio besonders sozialschädliche Verhaltensweisen unter Strafe stellen. Ziel des Gesetzgebers ist nicht, jedes moralisch vorwerfbare Verhalten strafrechtlich zu erfassen. Strafrecht ist daher naturgemäss lückenhaft.</p><p>Im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Integrität und insbesondere deren leichterer Erscheinungsformen wie der sexuellen Belästigungen geht das geltende Strafrecht schon sehr weit. Gemäss Artikel 198 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Das kann je nach den konkreten Gegebenheiten - ins Gewicht fallen können etwa das Alter des Opfers oder ein grosser Altersunterschied zum Täter - auch bei geringfügigen Vorfällen zutreffen. Auch können verschiedene, einzeln betrachtet wenig intensive Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit eine sexuelle Belästigung darstellen.</p><p>Das unerwünschte Zustellen einer SMS mit sexuellem Inhalt fällt nach der herrschenden Lehre nicht unter den Tatbestand von Artikel 198 Absatz 2 StGB, weil dieser nach ihrer Auslegung nur das gesprochene Wort erfasst. Die Frage wird allerdings von einem Teil der Lehre anders beurteilt und war auch noch nie Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insofern kann heute nicht eindeutig gesagt werden, Artikel 198 StGB finde in diesen Fällen keine Anwendung. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund der Tatbestand eine Schutzlücke aufweist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Person durch das elektronische Zusenden von Bildern belästigt wird.</p><p>Die bei den sexuellen Belästigungen angedrohte Busse bis 10 000 Franken erachtet der Bundesrat für die infragekommenden Tathandlungen als angemessen. Man geht seit Langem davon aus, dass höhere Strafandrohungen auf potenzielle Täter nicht abschreckend wirken. Wird die sexuelle Integrität des Opfers stärker beeinträchtigt, so gelangen zudem andere Tatbestände wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zur Anwendung, die Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren androhen. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, den Strafrahmen zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches des Inhalts vorzulegen, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung mit seinen typischen Merkmalen bestimmt wird und dass endlich eine wirklich abschreckende Strafe dafür vorgesehen wird.</p>
  • Sexuelle Belästigung. Gravierende Lücken müssen geschlossen werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im geltenden Schweizer Recht gibt es mehrere Bestimmungen, mit denen sexuelle Belästigung geahndet werden kann. Es gibt aber keine spezielle gesetzliche Bestimmung, die die typischen Merkmale der sexuellen Belästigung definieren würde.</p><p>Der grösste Teil der Verhaltensweisen, die man als sexuelle Belästigung, wie sie von der öffentlichen Meinung verstanden wird, bezeichnen kann, ist noch am ehesten unter Artikel 198 StGB zu subsumieren.</p><p>Im Schweizer Recht gibt es diesbezüglich also noch gravierende Lücken. So können etwa grobe schriftliche Belästigungen nicht geahndet werden. Das Gleiche gilt für Verhaltensweisen, die nicht so gravierend sind, dass sie den Tatbestand der Nötigung (der sexuellen oder einer anderen) oder eine Verletzung der sexuellen Unversehrtheit erfüllen. Wer zum Beispiel die Haare oder den Nacken einer Kollegin streichelt oder ihr gegen ihren Willen SMS mit sexuellen Anspielungen schickt, kann dafür nicht belangt werden.</p><p>Der Umstand, dass die sexuelle Belästigung nicht klar definiert ist, stellt ein Problem dar angesichts des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz", der eine gesetzliche Grundlage voraussetzt, damit ein bestimmtes Verhalten verfolgt werden kann. Das Fehlen einer gesetzlichen Definition der sexuellen Belästigung ist, wie das Fehlen einer ebensolchen für die Belästigung im öffentlichen Raum, problematisch. Die Folge davon ist, dass solches Verhalten, obschon es gesellschaftlich verpönt ist, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann.</p><p>Der Grossteil der europäischen Länder hat diese Tatbestände in ihrem jeweiligen Strafrecht definiert und zudem härtere Strafen dafür vorgesehen, als es im Schweizer Recht der Fall ist. </p><p>Hier ein paar Beispiele: Das Strafgesetzbuch Frankreichs bedroht sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren, in bestimmten schweren Fällen von drei Jahren. In Belgien droht eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren und/oder eine Busse von 50 Euro bis zu 300 Euro. Spanien bedroht solche Verhaltensweisen mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Monaten.</p>
    • <p>Das Strafrecht soll als Ultima Ratio besonders sozialschädliche Verhaltensweisen unter Strafe stellen. Ziel des Gesetzgebers ist nicht, jedes moralisch vorwerfbare Verhalten strafrechtlich zu erfassen. Strafrecht ist daher naturgemäss lückenhaft.</p><p>Im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Integrität und insbesondere deren leichterer Erscheinungsformen wie der sexuellen Belästigungen geht das geltende Strafrecht schon sehr weit. Gemäss Artikel 198 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Das kann je nach den konkreten Gegebenheiten - ins Gewicht fallen können etwa das Alter des Opfers oder ein grosser Altersunterschied zum Täter - auch bei geringfügigen Vorfällen zutreffen. Auch können verschiedene, einzeln betrachtet wenig intensive Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit eine sexuelle Belästigung darstellen.</p><p>Das unerwünschte Zustellen einer SMS mit sexuellem Inhalt fällt nach der herrschenden Lehre nicht unter den Tatbestand von Artikel 198 Absatz 2 StGB, weil dieser nach ihrer Auslegung nur das gesprochene Wort erfasst. Die Frage wird allerdings von einem Teil der Lehre anders beurteilt und war auch noch nie Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insofern kann heute nicht eindeutig gesagt werden, Artikel 198 StGB finde in diesen Fällen keine Anwendung. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund der Tatbestand eine Schutzlücke aufweist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Person durch das elektronische Zusenden von Bildern belästigt wird.</p><p>Die bei den sexuellen Belästigungen angedrohte Busse bis 10 000 Franken erachtet der Bundesrat für die infragekommenden Tathandlungen als angemessen. Man geht seit Langem davon aus, dass höhere Strafandrohungen auf potenzielle Täter nicht abschreckend wirken. Wird die sexuelle Integrität des Opfers stärker beeinträchtigt, so gelangen zudem andere Tatbestände wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zur Anwendung, die Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren androhen. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, den Strafrahmen zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches des Inhalts vorzulegen, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung mit seinen typischen Merkmalen bestimmt wird und dass endlich eine wirklich abschreckende Strafe dafür vorgesehen wird.</p>
    • Sexuelle Belästigung. Gravierende Lücken müssen geschlossen werden

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