Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren ermöglichen

ShortId
18.4052
Id
20184052
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren ermöglichen
AdditionalIndexing
52;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Strafprozessordnung schliesst heute aus, dass Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Behörde sind, Parteirechte einräumen können. Damit wird verhindert, dass öffentliche Interessen wirksam und kostengünstig gewahrt werden können.</p><p>Aktuell ist das Beispiel des sogenannten Berner Tierschutzmodells. Dieses Modell sieht vor, dass der Berner Regierungsrat bspw. einer Tierschutzorganisation Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einräumt (vgl. Art. 13 Abs. 3 KLwG BE). Der Kanton Bern hat den Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) mit diesen Rechten betraut. Der DBT nimmt seit Jahren das Beschwerderecht wahr und setzt sich insbesondere für einen konsequenten Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ein. In Ausübung seiner Aufgabe bildet der DBT eine unterstützende, unabhängige Kontrollstation im kantonalen Vollzug. Er stellt zudem in enger Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Interessengruppen sicher, dass die Tiere vor Gericht eine Stimme erhalten, und trägt so massgeblich zum hohen Tierschutzstandard im Kanton Bern bei. Das Berner Tierschutzmodell ermöglicht u. a. das Erwirken wegweisender Gerichtsurteile unter direkter Mitwirkung des Tierschutzes.</p><p>Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 14. Juni festhält, widerspricht das Berner Tierschutzmodell aber Artikel 104 Absatz 2 StPO. Um zielführende Ansätze wie das bewährte, wirksame und kostengünstige Berner Modell nicht zu verhindern, sind deswegen die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene dahingehend anzupassen, dass es insbesondere Tierschutzorganisationen ermöglicht wird, volle Parteirechte gemäss StPO auszuüben, um als unabhängiges Organ in Strafprozessen betreffend Tierschutzdelikte aufzutreten. So sind auch in Zukunft der hohe Tierschutzstandard und insbesondere dessen Vollzug in der Schweiz sichergestellt.</p>
  • <p>Die im Zentrum eines Strafprozesses stehenden Akteure sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie der verfolgende Staat (Art. 104 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Primär stehen diesen Akteuren Parteirechte zu (bspw. die Ergreifung von Rechtsmitteln). Laut Artikel 104 Absatz 2 StPO können Bund und Kantone jedoch weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.</p><p>Der Begriff "Behörde" ist in der StPO nicht definiert. Das Bundesgericht geht insbesondere in Anbetracht des klaren gesetzgeberischen Willens sowie entsprechend dem Sinn und Zweck der Bestimmung davon aus, dass der Begriff in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist. Diese Auffassung vertritt auch die Mehrheit der Meinungen in der Literatur. Die Einräumung von Parteirechten an eine Behörde erfordert demnach, (1) dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde, (2) dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, (3) dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin, dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und (4) dass ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (vgl. zum ganzen Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018, 6B_982/2017 E. 2.4.4 und 2.5).</p><p>Unter Beachtung dieser Voraussetzungen bleibt den Kantonen jedoch genügend Spielraum, gerade im Bereich des Tierschutzes, Behörden ganz oder teilweise Parteistellung einzuräumen, damit diese bei der Verfolgung der infrage kommenden Straftatbestände die öffentlichen Interessen wirksam vertreten können. Das zeigen die verschiedenen Regelungen in den Kantonen (vgl. z. B. Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes des Kantons Zürich [554.1], Art. 38 Abs. 1 EG-StPO des Kantons St. Gallen [962.1]) und auch der Umstand, dass der vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid betroffene Kanton Bern seine Gesetzgebung bereits angepasst hat (Art. 13 Abs. 3 KLwG des Kantons Bern in der beschlossenen Fassung vom 6. Juni 2018 [BSG 910.1; noch nicht in Kraft]).</p><p>Bei der Beratung der StPO hat das Parlament einlässlich geprüft, ob Vereinigungen Parteistellung einzuräumen sei, die sich die Verfolgung allgemeiner Interessen zur Aufgabe machen. Es hat diese Möglichkeit schliesslich aber verworfen und ist damit dem Bundesrat gefolgt. Ausschlaggebend war die auch heute noch gültige Überlegung, dass im Strafverfahren mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde tätig ist, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat. Die Zulassung weiterer Parteien würde überdies zu einer zusätzlichen Belastung und Verlängerung von Strafverfahren führen und den Kantonen Mehrkosten verursachen. Zu bedenken ist zudem, dass die Einräumung von Parteirechten an private Vereinigungen und Organisationen in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache steht, dass die StPO - anders als frühere kantonale Regelungen - das sogenannte Privatstrafklageverfahren nicht kennt. Sodann wäre die Erweiterung der Parteirechte Ausdruck des Misstrauens gegenüber der Staatsanwaltschaft und würde sich längerfristig kaum auf den Bereich des Tierschutzes beschränken.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die verlangte Änderung des geltenden Rechts nicht als angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Behörde sind, insbesondere Tierschutzorganisationen, volle oder beschränkte Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einräumen können.</p>
  • Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Strafprozessordnung schliesst heute aus, dass Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Behörde sind, Parteirechte einräumen können. Damit wird verhindert, dass öffentliche Interessen wirksam und kostengünstig gewahrt werden können.</p><p>Aktuell ist das Beispiel des sogenannten Berner Tierschutzmodells. Dieses Modell sieht vor, dass der Berner Regierungsrat bspw. einer Tierschutzorganisation Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einräumt (vgl. Art. 13 Abs. 3 KLwG BE). Der Kanton Bern hat den Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) mit diesen Rechten betraut. Der DBT nimmt seit Jahren das Beschwerderecht wahr und setzt sich insbesondere für einen konsequenten Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ein. In Ausübung seiner Aufgabe bildet der DBT eine unterstützende, unabhängige Kontrollstation im kantonalen Vollzug. Er stellt zudem in enger Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Interessengruppen sicher, dass die Tiere vor Gericht eine Stimme erhalten, und trägt so massgeblich zum hohen Tierschutzstandard im Kanton Bern bei. Das Berner Tierschutzmodell ermöglicht u. a. das Erwirken wegweisender Gerichtsurteile unter direkter Mitwirkung des Tierschutzes.</p><p>Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 14. Juni festhält, widerspricht das Berner Tierschutzmodell aber Artikel 104 Absatz 2 StPO. Um zielführende Ansätze wie das bewährte, wirksame und kostengünstige Berner Modell nicht zu verhindern, sind deswegen die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene dahingehend anzupassen, dass es insbesondere Tierschutzorganisationen ermöglicht wird, volle Parteirechte gemäss StPO auszuüben, um als unabhängiges Organ in Strafprozessen betreffend Tierschutzdelikte aufzutreten. So sind auch in Zukunft der hohe Tierschutzstandard und insbesondere dessen Vollzug in der Schweiz sichergestellt.</p>
    • <p>Die im Zentrum eines Strafprozesses stehenden Akteure sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie der verfolgende Staat (Art. 104 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Primär stehen diesen Akteuren Parteirechte zu (bspw. die Ergreifung von Rechtsmitteln). Laut Artikel 104 Absatz 2 StPO können Bund und Kantone jedoch weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.</p><p>Der Begriff "Behörde" ist in der StPO nicht definiert. Das Bundesgericht geht insbesondere in Anbetracht des klaren gesetzgeberischen Willens sowie entsprechend dem Sinn und Zweck der Bestimmung davon aus, dass der Begriff in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist. Diese Auffassung vertritt auch die Mehrheit der Meinungen in der Literatur. Die Einräumung von Parteirechten an eine Behörde erfordert demnach, (1) dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde, (2) dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, (3) dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin, dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und (4) dass ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (vgl. zum ganzen Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018, 6B_982/2017 E. 2.4.4 und 2.5).</p><p>Unter Beachtung dieser Voraussetzungen bleibt den Kantonen jedoch genügend Spielraum, gerade im Bereich des Tierschutzes, Behörden ganz oder teilweise Parteistellung einzuräumen, damit diese bei der Verfolgung der infrage kommenden Straftatbestände die öffentlichen Interessen wirksam vertreten können. Das zeigen die verschiedenen Regelungen in den Kantonen (vgl. z. B. Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes des Kantons Zürich [554.1], Art. 38 Abs. 1 EG-StPO des Kantons St. Gallen [962.1]) und auch der Umstand, dass der vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid betroffene Kanton Bern seine Gesetzgebung bereits angepasst hat (Art. 13 Abs. 3 KLwG des Kantons Bern in der beschlossenen Fassung vom 6. Juni 2018 [BSG 910.1; noch nicht in Kraft]).</p><p>Bei der Beratung der StPO hat das Parlament einlässlich geprüft, ob Vereinigungen Parteistellung einzuräumen sei, die sich die Verfolgung allgemeiner Interessen zur Aufgabe machen. Es hat diese Möglichkeit schliesslich aber verworfen und ist damit dem Bundesrat gefolgt. Ausschlaggebend war die auch heute noch gültige Überlegung, dass im Strafverfahren mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde tätig ist, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat. Die Zulassung weiterer Parteien würde überdies zu einer zusätzlichen Belastung und Verlängerung von Strafverfahren führen und den Kantonen Mehrkosten verursachen. Zu bedenken ist zudem, dass die Einräumung von Parteirechten an private Vereinigungen und Organisationen in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache steht, dass die StPO - anders als frühere kantonale Regelungen - das sogenannte Privatstrafklageverfahren nicht kennt. Sodann wäre die Erweiterung der Parteirechte Ausdruck des Misstrauens gegenüber der Staatsanwaltschaft und würde sich längerfristig kaum auf den Bereich des Tierschutzes beschränken.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die verlangte Änderung des geltenden Rechts nicht als angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Behörde sind, insbesondere Tierschutzorganisationen, volle oder beschränkte Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einräumen können.</p>
    • Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren ermöglichen

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