Bundesratswahlen. Publikation der detaillierten Resultate

ShortId
18.4251
Id
20184251
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Bundesratswahlen. Publikation der detaillierten Resultate
AdditionalIndexing
04;0421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gehört sich, dass gerade bei Bundesratswahlen die Resultate detailliert und vollständig mitgeteilt werden. Sollten drei Personen je neun Stimmen erhalten, so werden diese Stimmen unter "Verschiedene haben 27 Stimmen erhalten" subsumiert. 27 Stimmen z. B. sind aber mehr als 10 Prozent der Stimmen der Bundesversammlung. Da drängt sich eine detaillierte Publikation entsprechend auf.</p>
  • <p>Da die Vorbereitung von Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung - folglich auch von Bundesratswahlen - dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung obliegt (Art. 39 Abs. 3 ParlG), hat das Büro des Nationalrates die Motion dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung zur Stellungnahme unterbreitet.</p><p>Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2019 wie folgt Stellung genommen:</p><p>Die bisherige, langjährige Praxis der Vereinigten Bundesversammlung bezüglich der Bekanntmachung der Resultate von Bundesratswahlen ist die folgende: Die Resultate jener Personen, die im ersten und zweiten Wahlgang weniger als 10 Stimmen auf sich vereinen, werden nicht einzeln bekanntgegeben, sondern unter "Diverse" zusammengefasst. Das gilt auch für offiziell von einer Fraktion nominierte Kandidatinnen und Kandidaten. Weder der Nationalratspräsident oder die Nationalratspräsidentin noch der Ständeratspräsident oder die Ständeratspräsidentin wissen, auf welche Personen sich die diversen Stimmen des ersten Wahlgangs aufteilen. Dies wissen nur die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, die ihrerseits zu Stillschweigen verpflichtet sind.</p><p>Aus Sicht des Büros der Vereinigten Bundesversammlung hat sich diese Praxis bewährt, und es soll daran festgehalten werden. Dieses Vorgehen schliesst zudem an die Bestimmung des Parlamentsgesetzes an, wonach vom dritten Wahlgang an nur Personen wählbar sind, die im zweiten Wahlgang mindestens 10 Stimmen erhalten haben (Art. 132 Abs. 4 Bst. a ParlG). Vom dritten Wahlgang an werden die Resultate aller Personen angegeben, auch wenn sie weniger als 10 Stimmen erhalten haben.</p><p>Sollten die Räte jedoch beschliessen, diese Praxis zu ändern, wäre hierfür keine Reglementsänderung nötig, da diese Praxis des Büros der Vereinigten Bundesversammlung nicht kodifiziert ist und entsprechend angepasst werden kann. Falls eine Praxisänderung für die Bundesratswahlen erwünscht wäre, müssten auch die Konsequenzen für andere durch die Vereinigte Bundesversammlung vorgenommene Wahlen (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht, Bundesanwältin oder Bundesanwalt, stellvertretende Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte, Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler) bedacht werden.</p>
  • <p>Das Büro wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, gemäss welchem das Parlamentsgesetz sowie allenfalls das Geschäftsreglement des Nationalrates dahingehend zu ändern ist, dass bei Bundesratswahlen die detaillierten Resultate publiziert werden, d. h. also auch Resultate von Personen verlesen oder nachträglich publiziert werden, die weniger als zehn Stimmen auf sich vereinigen.</p>
  • Bundesratswahlen. Publikation der detaillierten Resultate
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gehört sich, dass gerade bei Bundesratswahlen die Resultate detailliert und vollständig mitgeteilt werden. Sollten drei Personen je neun Stimmen erhalten, so werden diese Stimmen unter "Verschiedene haben 27 Stimmen erhalten" subsumiert. 27 Stimmen z. B. sind aber mehr als 10 Prozent der Stimmen der Bundesversammlung. Da drängt sich eine detaillierte Publikation entsprechend auf.</p>
    • <p>Da die Vorbereitung von Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung - folglich auch von Bundesratswahlen - dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung obliegt (Art. 39 Abs. 3 ParlG), hat das Büro des Nationalrates die Motion dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung zur Stellungnahme unterbreitet.</p><p>Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2019 wie folgt Stellung genommen:</p><p>Die bisherige, langjährige Praxis der Vereinigten Bundesversammlung bezüglich der Bekanntmachung der Resultate von Bundesratswahlen ist die folgende: Die Resultate jener Personen, die im ersten und zweiten Wahlgang weniger als 10 Stimmen auf sich vereinen, werden nicht einzeln bekanntgegeben, sondern unter "Diverse" zusammengefasst. Das gilt auch für offiziell von einer Fraktion nominierte Kandidatinnen und Kandidaten. Weder der Nationalratspräsident oder die Nationalratspräsidentin noch der Ständeratspräsident oder die Ständeratspräsidentin wissen, auf welche Personen sich die diversen Stimmen des ersten Wahlgangs aufteilen. Dies wissen nur die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, die ihrerseits zu Stillschweigen verpflichtet sind.</p><p>Aus Sicht des Büros der Vereinigten Bundesversammlung hat sich diese Praxis bewährt, und es soll daran festgehalten werden. Dieses Vorgehen schliesst zudem an die Bestimmung des Parlamentsgesetzes an, wonach vom dritten Wahlgang an nur Personen wählbar sind, die im zweiten Wahlgang mindestens 10 Stimmen erhalten haben (Art. 132 Abs. 4 Bst. a ParlG). Vom dritten Wahlgang an werden die Resultate aller Personen angegeben, auch wenn sie weniger als 10 Stimmen erhalten haben.</p><p>Sollten die Räte jedoch beschliessen, diese Praxis zu ändern, wäre hierfür keine Reglementsänderung nötig, da diese Praxis des Büros der Vereinigten Bundesversammlung nicht kodifiziert ist und entsprechend angepasst werden kann. Falls eine Praxisänderung für die Bundesratswahlen erwünscht wäre, müssten auch die Konsequenzen für andere durch die Vereinigte Bundesversammlung vorgenommene Wahlen (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht, Bundesanwältin oder Bundesanwalt, stellvertretende Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte, Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler) bedacht werden.</p>
    • <p>Das Büro wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, gemäss welchem das Parlamentsgesetz sowie allenfalls das Geschäftsreglement des Nationalrates dahingehend zu ändern ist, dass bei Bundesratswahlen die detaillierten Resultate publiziert werden, d. h. also auch Resultate von Personen verlesen oder nachträglich publiziert werden, die weniger als zehn Stimmen auf sich vereinigen.</p>
    • Bundesratswahlen. Publikation der detaillierten Resultate

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