Zuteilung der Gemeinden zu den verschiedenen Prämienregionen nach Fusionen

ShortId
18.4256
Id
20184256
Updated
28.07.2023 03:19
Language
de
Title
Zuteilung der Gemeinden zu den verschiedenen Prämienregionen nach Fusionen
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Falle einer Gemeindefusion macht der Kanton dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen Vorschlag, in welche Prämienregion die Gemeinde eingeteilt werden soll (Art. 91b Abs. 3 KVV). Im Anhang der Verordnung des EDI über die Prämienregionen wird anschliessend definiert, in welche Prämienregion die aus der Fusion entstandene Gemeinde ab dem 1. Januar des kommenden Jahres definitiv eingeteilt wird. Für den Versand der Versicherungspolicen ist diese Information für den Versicherer zentral. Erfolgt sie nicht zeitgerecht (vor Ende August), führt dies zu einem beträchtlichen administrativen Mehraufwand zulasten der Prämienzahler. Einerseits müssen die Versicherungspolicen nochmals gedruckt und versandt werden, andererseits entstehen seitens der Versicherten Unsicherheiten und entsprechende Rückfragen.</p><p>2016 wurde der Entscheid über die Anpassung dieser Verordnung erst am 24. November 2016 veröffentlicht. 2017 war es am 20. September 2017 und 2018 am 14. September 2018. Damit die Versicherer künftig genügend Zeit haben, um die entsprechenden Informationen in ihre IT-Systeme einzupflegen, und der Versand der Versicherungspolicen von Anfang an korrekt erfolgt, sollte die Verordnung des EDI über die Prämienregionen sowie dessen Anhang bis spätestens Ende August genehmigt und veröffentlicht werden.</p>
  • <p>Nach einer Gemeindefusion verbleiben die Gemeindeteile unverändert bei der ursprünglichen Prämienregion, bis zur jährlichen Revision der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106). Bei der Revision berücksichtigt werden die im Bundesblatt publizierten Gemeindefusionen, die spätestens per 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft treten werden.</p><p>Gemäss Artikel 91b Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) macht im Falle einer Gemeindefusion der Kanton dem EDI einen Vorschlag, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll. In den vergangenen Jahren wurden die Vorschläge der Kantone zu spät eingereicht, sodass die Verordnung über die Prämienregionen nicht per Ende August hätte verabschiedet werden können.</p><p>Die Einteilung der Gemeinden in die Prämienregionen beeinflusst die Höhe der Prämie und ist deshalb relevant für die Versicherungspolice. Der Krankenversicherer muss die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien bis Ende Oktober den Versicherten mitteilen (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, SR 832.10). Die Prämien werden nicht vor Ende September vom BAG genehmigt. Die Versicherungspolicen können also erst nach Ende September erstellt werden. Pro Jahr handelt es sich um 20 bis 30 Gemeindefusionen in Kantonen mit mehreren Prämienregionen. Nur ein kleiner Teil davon sind prämienregionenübergreifende Fusionen und haben somit Auswirkungen auf die Versicherungspolicen. Der Aufwand für die Einspeisung in das IT-System wird sich daher für die Krankenversicherer in Grenzen halten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Entscheide über die Anpassungen der Verordnung über die Prämienregionen von den zuständigen Verwaltungsstellen jeweils vor dem 1. September des entsprechenden Jahres gefällt und veröffentlicht werden.</p>
  • Zuteilung der Gemeinden zu den verschiedenen Prämienregionen nach Fusionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Falle einer Gemeindefusion macht der Kanton dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen Vorschlag, in welche Prämienregion die Gemeinde eingeteilt werden soll (Art. 91b Abs. 3 KVV). Im Anhang der Verordnung des EDI über die Prämienregionen wird anschliessend definiert, in welche Prämienregion die aus der Fusion entstandene Gemeinde ab dem 1. Januar des kommenden Jahres definitiv eingeteilt wird. Für den Versand der Versicherungspolicen ist diese Information für den Versicherer zentral. Erfolgt sie nicht zeitgerecht (vor Ende August), führt dies zu einem beträchtlichen administrativen Mehraufwand zulasten der Prämienzahler. Einerseits müssen die Versicherungspolicen nochmals gedruckt und versandt werden, andererseits entstehen seitens der Versicherten Unsicherheiten und entsprechende Rückfragen.</p><p>2016 wurde der Entscheid über die Anpassung dieser Verordnung erst am 24. November 2016 veröffentlicht. 2017 war es am 20. September 2017 und 2018 am 14. September 2018. Damit die Versicherer künftig genügend Zeit haben, um die entsprechenden Informationen in ihre IT-Systeme einzupflegen, und der Versand der Versicherungspolicen von Anfang an korrekt erfolgt, sollte die Verordnung des EDI über die Prämienregionen sowie dessen Anhang bis spätestens Ende August genehmigt und veröffentlicht werden.</p>
    • <p>Nach einer Gemeindefusion verbleiben die Gemeindeteile unverändert bei der ursprünglichen Prämienregion, bis zur jährlichen Revision der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106). Bei der Revision berücksichtigt werden die im Bundesblatt publizierten Gemeindefusionen, die spätestens per 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft treten werden.</p><p>Gemäss Artikel 91b Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) macht im Falle einer Gemeindefusion der Kanton dem EDI einen Vorschlag, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll. In den vergangenen Jahren wurden die Vorschläge der Kantone zu spät eingereicht, sodass die Verordnung über die Prämienregionen nicht per Ende August hätte verabschiedet werden können.</p><p>Die Einteilung der Gemeinden in die Prämienregionen beeinflusst die Höhe der Prämie und ist deshalb relevant für die Versicherungspolice. Der Krankenversicherer muss die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien bis Ende Oktober den Versicherten mitteilen (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, SR 832.10). Die Prämien werden nicht vor Ende September vom BAG genehmigt. Die Versicherungspolicen können also erst nach Ende September erstellt werden. Pro Jahr handelt es sich um 20 bis 30 Gemeindefusionen in Kantonen mit mehreren Prämienregionen. Nur ein kleiner Teil davon sind prämienregionenübergreifende Fusionen und haben somit Auswirkungen auf die Versicherungspolicen. Der Aufwand für die Einspeisung in das IT-System wird sich daher für die Krankenversicherer in Grenzen halten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Entscheide über die Anpassungen der Verordnung über die Prämienregionen von den zuständigen Verwaltungsstellen jeweils vor dem 1. September des entsprechenden Jahres gefällt und veröffentlicht werden.</p>
    • Zuteilung der Gemeinden zu den verschiedenen Prämienregionen nach Fusionen

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