Was sollen diese unsinnigen Plastikkleber auf jeder einzelnen Frucht?

ShortId
18.4273
Id
20184273
Updated
28.07.2023 03:14
Language
de
Title
Was sollen diese unsinnigen Plastikkleber auf jeder einzelnen Frucht?
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Es gibt im Lebensmittelrecht keine Regelung, welche die Kennzeichnung einzelner Früchte mit einem Kleber vorschreibt. Bei Bio-Produkten sieht jedoch die Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) vor, dass Verpackungen bzw. Etiketten zu verwenden sind, um eine Verwechslung von konventionellen und biologischen Produkten zu verhindern respektive Missbräuchen vorzubeugen. Das Anbringen von Klebern, zum Beispiel auf einzelnen Früchten im Offenverkauf, stellt eine eindeutige Identifikation im Sinne der Bio-Verordnung sicher und ist zumindest im Vergleich zu einer vollständigen Verpackung der Produkte ökologisch vorteilhafter.</p><p>2.-4. Gestützt auf Artikel 30a des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) kann der Bundesrat das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es derzeit keine ausreichenden Gründe für ein Verbot von auf einzelnen Früchten angebrachten Klebern. Ein Verbot wäre kontraproduktiv und wenig zielführend: Aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nach der Bio-Verordnung bestünde das Risiko, dass die Produzentinnen und Produzenten aufwendigere, kostenintensivere und eventuell weniger umweltverträgliche Lösungen (z. B. Plastikumhüllung) anwenden würden (vgl. auch Antwort 1). Andere Möglichkeiten der Kennzeichnung wären denkbar, wie beispielsweise das Smart Branding mittels Laser. Diese sind jedoch noch nicht weit verbreitet, nicht immer geeignet und zudem teilweise umstritten. Damit ist ein Verbot von Klebern auf einzelnen Früchten gestützt auf Artikel 30a des Umweltschutzgesetzes derzeit nicht angezeigt.</p><p>Zu bedenken ist weiter, dass ein Verbot von bestimmten Kennzeichnungsvarianten ein Handelshemmnis darstellen würde, wenn solche Kennzeichnungen in den Ländern, mit denen die Schweiz Handel treibt, erlaubt oder gar vorgeschrieben sind (z. B. in der EU bei Bio-Produkten). Ein Verbot, Kleber auf einzelnen Früchten anzubringen, würde im Verhältnis zur EU deshalb zu einer Verletzung des Agrarabkommens führen, in welchem gegenseitig die Gleichwertigkeit der Vorschriften für Bio-Produkte anerkannt wird.</p><p>Um den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, hat der Bundesrat in Artikel 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) Anforderungen an auf Lebensmitteln angebrachten Klebern festgelegt. Zudem sind in der Bedarfsgegenständeverordnung (SR 817.023.21) detaillierte Einschränkungen betreffend die Verwendung von Materialien wie Kunststoffe oder Druckfarben, welche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, geregelt.</p><p>Es versteht sich von selbst, dass auf Lebensmitteln angebrachte Kleber nicht in den Kompost gehören, genauso wenig wie Verpackungen. Das Bundesamt für Umwelt arbeitet zurzeit an einer Vollzugshilfe zum Thema Reduktion von Fremdstoffen im Kompost, in welcher technische und organisatorische Massnahmen zu einer Reduktion des Fremdstoffanteiles an der Quelle beschrieben werden. Diese Vollzugshilfe wird vermutlich 2020 publiziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für viele Leute ist es ein Ärgernis, dass vermehrt Früchte und Gemüse mit Herkunfts- oder Qualitätslabels (z. B. Bioprodukt) direkt mit plastifiziertem Kleber gekennzeichnet werden. Und das wie zum Beispiel bei Äpfeln und Orangen auf jedem einzelnen Produkt. Gerade im Falle von Orangen und anderen Schälfrüchten gelangen diese Plastikkleber oftmals in den Kompost. Letztlich dann dadurch wieder in die Pflanzgärten und andere Erdreiche.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind diese Kennzeichnungen wegen irgendwelcher Vorschriften vorgegeben?</p><p>2. Hat er im Rahmen seiner gesetzestechnischen Befugnisse die Möglichkeit, das direkte Aufkleben solcher Herkunfts- und Qualitätslabels auf unverpackte Esswaren einzuschränken oder zu verbieten?</p><p>3. Wenn ja, was hindert ihn daran, seine Kompetenz wahrzunehmen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen?</p><p>4. Was wäre ein mögliches und sinnvolles Vorgehen, um solchem Unsinn Einhalt zu gebieten, falls er mit der momentanen Gesetzgebung keine Einflussnahme ausüben kann?</p>
  • Was sollen diese unsinnigen Plastikkleber auf jeder einzelnen Frucht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es gibt im Lebensmittelrecht keine Regelung, welche die Kennzeichnung einzelner Früchte mit einem Kleber vorschreibt. Bei Bio-Produkten sieht jedoch die Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) vor, dass Verpackungen bzw. Etiketten zu verwenden sind, um eine Verwechslung von konventionellen und biologischen Produkten zu verhindern respektive Missbräuchen vorzubeugen. Das Anbringen von Klebern, zum Beispiel auf einzelnen Früchten im Offenverkauf, stellt eine eindeutige Identifikation im Sinne der Bio-Verordnung sicher und ist zumindest im Vergleich zu einer vollständigen Verpackung der Produkte ökologisch vorteilhafter.</p><p>2.-4. Gestützt auf Artikel 30a des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) kann der Bundesrat das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es derzeit keine ausreichenden Gründe für ein Verbot von auf einzelnen Früchten angebrachten Klebern. Ein Verbot wäre kontraproduktiv und wenig zielführend: Aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nach der Bio-Verordnung bestünde das Risiko, dass die Produzentinnen und Produzenten aufwendigere, kostenintensivere und eventuell weniger umweltverträgliche Lösungen (z. B. Plastikumhüllung) anwenden würden (vgl. auch Antwort 1). Andere Möglichkeiten der Kennzeichnung wären denkbar, wie beispielsweise das Smart Branding mittels Laser. Diese sind jedoch noch nicht weit verbreitet, nicht immer geeignet und zudem teilweise umstritten. Damit ist ein Verbot von Klebern auf einzelnen Früchten gestützt auf Artikel 30a des Umweltschutzgesetzes derzeit nicht angezeigt.</p><p>Zu bedenken ist weiter, dass ein Verbot von bestimmten Kennzeichnungsvarianten ein Handelshemmnis darstellen würde, wenn solche Kennzeichnungen in den Ländern, mit denen die Schweiz Handel treibt, erlaubt oder gar vorgeschrieben sind (z. B. in der EU bei Bio-Produkten). Ein Verbot, Kleber auf einzelnen Früchten anzubringen, würde im Verhältnis zur EU deshalb zu einer Verletzung des Agrarabkommens führen, in welchem gegenseitig die Gleichwertigkeit der Vorschriften für Bio-Produkte anerkannt wird.</p><p>Um den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, hat der Bundesrat in Artikel 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) Anforderungen an auf Lebensmitteln angebrachten Klebern festgelegt. Zudem sind in der Bedarfsgegenständeverordnung (SR 817.023.21) detaillierte Einschränkungen betreffend die Verwendung von Materialien wie Kunststoffe oder Druckfarben, welche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, geregelt.</p><p>Es versteht sich von selbst, dass auf Lebensmitteln angebrachte Kleber nicht in den Kompost gehören, genauso wenig wie Verpackungen. Das Bundesamt für Umwelt arbeitet zurzeit an einer Vollzugshilfe zum Thema Reduktion von Fremdstoffen im Kompost, in welcher technische und organisatorische Massnahmen zu einer Reduktion des Fremdstoffanteiles an der Quelle beschrieben werden. Diese Vollzugshilfe wird vermutlich 2020 publiziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für viele Leute ist es ein Ärgernis, dass vermehrt Früchte und Gemüse mit Herkunfts- oder Qualitätslabels (z. B. Bioprodukt) direkt mit plastifiziertem Kleber gekennzeichnet werden. Und das wie zum Beispiel bei Äpfeln und Orangen auf jedem einzelnen Produkt. Gerade im Falle von Orangen und anderen Schälfrüchten gelangen diese Plastikkleber oftmals in den Kompost. Letztlich dann dadurch wieder in die Pflanzgärten und andere Erdreiche.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind diese Kennzeichnungen wegen irgendwelcher Vorschriften vorgegeben?</p><p>2. Hat er im Rahmen seiner gesetzestechnischen Befugnisse die Möglichkeit, das direkte Aufkleben solcher Herkunfts- und Qualitätslabels auf unverpackte Esswaren einzuschränken oder zu verbieten?</p><p>3. Wenn ja, was hindert ihn daran, seine Kompetenz wahrzunehmen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen?</p><p>4. Was wäre ein mögliches und sinnvolles Vorgehen, um solchem Unsinn Einhalt zu gebieten, falls er mit der momentanen Gesetzgebung keine Einflussnahme ausüben kann?</p>
    • Was sollen diese unsinnigen Plastikkleber auf jeder einzelnen Frucht?

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