Standort von Briefkästen an der Grundstückgrenze

ShortId
18.4286
Id
20184286
Updated
28.07.2023 03:06
Language
de
Title
Standort von Briefkästen an der Grundstückgrenze
AdditionalIndexing
34;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 74 der Postverordnung vom 29. August 2012 müssen Briefkästen grundsätzlich an der Grundstückgrenze aufgestellt werden. Die Praxis zeigt, dass die Post diese Bestimmung sehr rigoros und restriktiv umsetzt. Dies führt bei einigen Postkunden zu Unmutsbekundungen, da sie ihre Briefkästen an die Parzellengrenze versetzen müssen. Diese Diskussionen sind unschön und schaden dem Image der Post und des gesamten Service public in der Schweiz. Um Rechtssicherheit und klare Vorgaben für die Post zu schaffen, drängt es sich auf, Artikel 74 der Postverordnung so anzupassen, dass dieser Artikel in der Umsetzung nur für die Briefkästen bei neuen Gebäuden gilt, dass er aber umgekehrt für bestehende Gebäude im Sinne der Besitzstandgarantie nicht mehr angewendet wird. Die neue Bestimmung ist anzuwenden, sobald die Postverordnung im Sinne der vorliegenden Motion angepasst wird (nicht aber rückwirkend).</p>
  • <p>Die Postverordnung vom 29. August 2012 verpflichtet die Liegenschaftseigentümerschaft von Ein- und Zweifamilienhäusern, den Briefkasten an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, wenn der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3).</p><p>Die Pflicht, dass Hausbriefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Strasse bzw. an der Grundstückgrenze aufzustellen sind, gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten der totalrevidierten Postgesetzgebung per 1. Oktober 2012, sondern bereits seit 1974. Die Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung sah noch eine Übergangsregelung für Häuser vor, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15): Der Briefkastenstandort durfte beibehalten werden, wenn der Weg weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr als zehn Treppenstufen führte und wenn der Briefkasten die gesetzlichen Mindestmasse einhielt. Diese altrechtliche Übergangsbestimmung wurde vom Bundesrat im Jahr 2012 nach mehr als 30 Jahren ersatzlos aufgehoben, weshalb die Regeln der Postverordnung seither für alle Gebäude gelten. Ausnahmen von den Standortbestimmungen sieht Artikel 75 VPG noch in zwei Fällen vor, nämlich wenn der verordnungskonforme Standort bei den Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde oder aus ästhetischen Gründen bei denkmalgeschützten Häusern.</p><p>Die geltenden Standortvorschriften für Hausbriefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Einerseits soll den Anbieterinnen von Postdiensten eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglicht werden. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können.</p><p>Angesichts der deutlich abnehmenden Briefmengen und der dadurch steigenden Kosten pro Sendung wird es für die Post schwieriger, die Grundversorgung kostendeckend und preiswert zu gewährleisten. Da die Hauszustellung den kostenintensivsten Teil des Beförderungsprozesses darstellt, ist es besonders wichtig, diese möglichst effizient erbringen zu können.</p><p>Dies bedingt eine gewisse Standardisierung: Was bei einem einzelnen Haus bei einem nicht konform angebrachten Briefkasten zu einem geringen Zeitverlust von wenigen Sekunden führt, summiert sich über das gesamte Zustellnetz gesehen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Zustelldienste.</p><p>Eine entsprechende Hochrechnung des Mehraufwands als Begründung für angeordnete Verlegungen von Briefkästen ist nach der seit Längerem geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig. Die Post ist im Bereich der Grundversorgung an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Angesichts der grossen Zahl an Briefkästen geht die Post bei deren Überprüfung gestaffelt vor. Dieses Vorgehen wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinnvoll erachtet.</p><p>Können sich die Liegenschaftseigentümer und die Post nicht über den Standort des Hausbriefkastens einigen, kann die Postcom angerufen werden. Diese prüft die Gesuche einzelfallweise im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Postverordnung dermassen zu ändern, dass die Bestimmungen über den Standort der Briefkästen an der Grundstückgrenze gemäss Artikel 74 der Postverordnung nur für neue Gebäude gilt, nicht aber für zuvor bereits bestehende Gebäude (Besitzstandgarantie).</p>
  • Standort von Briefkästen an der Grundstückgrenze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 74 der Postverordnung vom 29. August 2012 müssen Briefkästen grundsätzlich an der Grundstückgrenze aufgestellt werden. Die Praxis zeigt, dass die Post diese Bestimmung sehr rigoros und restriktiv umsetzt. Dies führt bei einigen Postkunden zu Unmutsbekundungen, da sie ihre Briefkästen an die Parzellengrenze versetzen müssen. Diese Diskussionen sind unschön und schaden dem Image der Post und des gesamten Service public in der Schweiz. Um Rechtssicherheit und klare Vorgaben für die Post zu schaffen, drängt es sich auf, Artikel 74 der Postverordnung so anzupassen, dass dieser Artikel in der Umsetzung nur für die Briefkästen bei neuen Gebäuden gilt, dass er aber umgekehrt für bestehende Gebäude im Sinne der Besitzstandgarantie nicht mehr angewendet wird. Die neue Bestimmung ist anzuwenden, sobald die Postverordnung im Sinne der vorliegenden Motion angepasst wird (nicht aber rückwirkend).</p>
    • <p>Die Postverordnung vom 29. August 2012 verpflichtet die Liegenschaftseigentümerschaft von Ein- und Zweifamilienhäusern, den Briefkasten an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, wenn der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3).</p><p>Die Pflicht, dass Hausbriefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Strasse bzw. an der Grundstückgrenze aufzustellen sind, gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten der totalrevidierten Postgesetzgebung per 1. Oktober 2012, sondern bereits seit 1974. Die Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung sah noch eine Übergangsregelung für Häuser vor, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15): Der Briefkastenstandort durfte beibehalten werden, wenn der Weg weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr als zehn Treppenstufen führte und wenn der Briefkasten die gesetzlichen Mindestmasse einhielt. Diese altrechtliche Übergangsbestimmung wurde vom Bundesrat im Jahr 2012 nach mehr als 30 Jahren ersatzlos aufgehoben, weshalb die Regeln der Postverordnung seither für alle Gebäude gelten. Ausnahmen von den Standortbestimmungen sieht Artikel 75 VPG noch in zwei Fällen vor, nämlich wenn der verordnungskonforme Standort bei den Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde oder aus ästhetischen Gründen bei denkmalgeschützten Häusern.</p><p>Die geltenden Standortvorschriften für Hausbriefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Einerseits soll den Anbieterinnen von Postdiensten eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglicht werden. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können.</p><p>Angesichts der deutlich abnehmenden Briefmengen und der dadurch steigenden Kosten pro Sendung wird es für die Post schwieriger, die Grundversorgung kostendeckend und preiswert zu gewährleisten. Da die Hauszustellung den kostenintensivsten Teil des Beförderungsprozesses darstellt, ist es besonders wichtig, diese möglichst effizient erbringen zu können.</p><p>Dies bedingt eine gewisse Standardisierung: Was bei einem einzelnen Haus bei einem nicht konform angebrachten Briefkasten zu einem geringen Zeitverlust von wenigen Sekunden führt, summiert sich über das gesamte Zustellnetz gesehen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Zustelldienste.</p><p>Eine entsprechende Hochrechnung des Mehraufwands als Begründung für angeordnete Verlegungen von Briefkästen ist nach der seit Längerem geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig. Die Post ist im Bereich der Grundversorgung an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Angesichts der grossen Zahl an Briefkästen geht die Post bei deren Überprüfung gestaffelt vor. Dieses Vorgehen wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinnvoll erachtet.</p><p>Können sich die Liegenschaftseigentümer und die Post nicht über den Standort des Hausbriefkastens einigen, kann die Postcom angerufen werden. Diese prüft die Gesuche einzelfallweise im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Postverordnung dermassen zu ändern, dass die Bestimmungen über den Standort der Briefkästen an der Grundstückgrenze gemäss Artikel 74 der Postverordnung nur für neue Gebäude gilt, nicht aber für zuvor bereits bestehende Gebäude (Besitzstandgarantie).</p>
    • Standort von Briefkästen an der Grundstückgrenze

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