Kann man bei einem Rüstungsgut wirklich von Beschaffungsreife sprechen, wenn bis zur Zertifizierung noch jahrelang entwickelt wird?

ShortId
18.4289
Id
20184289
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Kann man bei einem Rüstungsgut wirklich von Beschaffungsreife sprechen, wenn bis zur Zertifizierung noch jahrelang entwickelt wird?
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1a. Die Formulierung "in einem vertretbaren Grad" bezieht sich noch auf die alte Armeematerialverordnung (Vamat, gültig bis 30. April 2018). Demnach war der vertretbare Grad eine Risikoabschätzung bezüglich technischer und terminlicher Zielerreichung sowie die Quantifizierung finanzieller und rechtlicher Risiken. In Bezug auf die Risiken müssen Massnahmen getroffen werden, sodass diese mit Analysen, Überprüfungen und weiterführenden Erprobungen minimiert werden können. Sie werden in der Armeebotschaft jeweils ausgewiesen.</p><p>Heute ist die Beschaffungsreife in der Verordnung des VBS über die Beschaffung, die Nutzung und Ausserdienststellung von Material (Materialverordnung VBS, MatV; SR<b></b>514.20) insbesondere in Artikel 12 eindeutig definiert. Demnach erklärt Armasuisse die Beschaffungsreife, wenn der Zuschlag beziehungsweise der Typenentscheid erfolgt ist und verbindliche Offerten oder notwendige Vereinbarungen mit dem Lieferanten vorliegen. Ebenfalls müssen Armasuisse und die Armee als Auftraggeberin zu diesem Zeitpunkt einer ganzen Reihe von Verpflichtungen nachgekommen sein. Vorliegen müssen beispielsweise die projektspezifischen Anforderungen, Konzepte zur Ausbildung, Systembewirtschaftung und Einsatz, ein Sicherheitsbericht oder Informationssicherheitskonzept oder auch die Erklärung, dass die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung durch die Truppe erfüllt sind (Truppentauglichkeit).</p><p>1b. Das Aufklärungsdrohnensystem 15 (ADS 15) war 2015 gemäss Artikel 9 Vamat beschaffungsreif. Alle dafür notwendigen Grundlagen lagen vor. Der Flugkörper mit grösserem Flügel ist von der zivilen israelischen Zulassungsbehörde (Civil Aviation Authority of Israel) zugelassen. Der Dieselmotor wurde von der European Aviation Safety Agency (Easa) 2006 erstmals zertifiziert.</p><p>2. Die Truppentauglichkeit wurde 2014 durch den Armeestab als Auftraggeber nach Abschluss der Evaluation erklärt. Im September und Oktober 2012 erfolgten die Systemerprobungen in Emmen. Ende 2013 erfolgten die Evaluationsflüge mit den Dieselmotoren. Eine Optimierung der Flügelposition und -grösse wurde im Rahmen der stetigen Produktverbesserung durch den Hersteller zur Erhöhung der Flugleistung vorgenommen. Das Flügelprofil ist jedoch immer noch identisch mit der 2012 in der Schweiz evaluierten Drohne.</p><p>3a. In verschiedenen Windkanälen wurden während rund 6 Wochen Messungen durchgeführt.</p><p>3b. Ja, es handelt sich um Testflüge der Drohne, welche in der Rüstungsbotschaft 2015 beschrieben ist und an die Schweiz ausgeliefert wird.</p><p>3c. Feierlichkeiten des Bundesrates während der Produktions- und Testphase von Rüstungsgütern durch die Industrie sind nicht üblich. Eine Medienorientierung ist für die Ankunft der ersten Teillieferung in der Schweiz vorgesehen.</p><p>4. Nein. Der referenzierte Artikel 9 wurde in der neuen Verordnung inhaltlich präzisiert (siehe auch Antwort 1a oben). Dabei ist jedoch ausdrücklich auch in Zukunft nicht vorgesehen, bei Beschaffungsreife sämtliche Entwicklungen und Zertifizierungen des entsprechenden Rüstungsgutes vollständig abgeschlossen zu haben. Dies hat zwei Gründe: Erstens würde das zeitliche Vorziehen von Entwicklung und Zertifizierung bedeuten, dass erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen aufgewendet werden müssten, noch bevor die eidgenössischen Räte einem Rüstungsvorhaben zugestimmt haben. Zweitens müssen technische Weiterentwicklungen auch während der Beschaffung berücksichtigt werden können, wenn man ein Rüstungsgut einführen möchte, das auf der Höhe der Zeit ist (siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Motion Fridez 18.4287).</p><p>5. In der Rüstungsbotschaft 2015 wird als Auslieferungszeitpunkt der Drohnen und des entsprechenden Bodenmaterials 2019 genannt. Die Anlieferungen beginnen nach heutigem Kenntnisstand Ende 2019 und enden 2020. Wie im Projektbericht VBS vom 31. Dezember 2017 dargelegt wird, ist die Einführung eines Teilsystems von Sense and Avoid für 2021 geplant.</p><p>6. Der Beginn der Systemabnahme in der Schweiz ist für Ende 2019 geplant. Nach erfolgter Abnahme und dem notwendigen Training des Luftwaffenpersonals wird mit einer operationellen Einsatzfähigkeit Mitte 2020 gerechnet.</p><p>7. Siehe Antwort unter Punkt 6.</p><p>8. "Begonnen" bedeutet, dass die Herstellung des Radar-Prototyps (Antennen, Sender, Empfänger, Software) angelaufen ist und in ein bemanntes Flugzeug integriert werden kann, damit im ersten Semester 2019 die Leistungsdaten überprüft werden können. Die Zertifizierung des nichtkooperativen Teils von Sense and Avoid wird per Ende 2021 erwartet.</p><p>9. Das Subsystem Sense and Avoid ist Bestandteil des mit der Rüstungsbotschaft 2015 bewilligten Projektes ADS 15. Als 2014 die Beschaffungsreife erklärt wurde, lagen zum kooperativen Teil von Sense and Avoid Erkenntnisse aus Live-Demonstrationen in der Schweiz vor. Ein für Sense and Avoid geeigneter Radar stand zu diesem Zeitpunkt für eine Evaluation aber noch nicht zur Verfügung. Entsprechend wurde in der Rüstungsbotschaft explizit darauf hingewiesen, dass sich Sense and Avoid in der Entwicklung befindet.</p><p>10. Die Beschaffungsreife für Software-Produkte kann insbesondere aufgrund der nachstehenden Aspekte beurteilt werden: Bei Material und Systemen mit wesentlichem Anteil an Software werden, wenn immer möglich, auf dem Markt verfügbare Standardprodukte verwendet. Weiter werden, um Risiken zu minimieren, grundsätzlich Systeme evaluiert, die schon bei anderen Organisationen im Einsatz sind. Die Industrie muss in jedem Fall im Rahmen eines Proof of Concepts nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen kann. Die Beschaffungsverträge mit der Industrie sind nicht zuletzt derart ausgestaltet, dass sie entsprechende Optionen enthalten, die den technischen Fortschritt im IKT-Bereich für die eingeführten Systeme in einem gewissen Masse ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Laut Artikel 9 der Armeematerialverordnung (Vamat; SR 514.20) ist ein Rüstungsgut "beschaffungsreif", wenn die "Anforderungen und Voraussetzungen entweder ganz oder in einem vertretbaren Grad erfüllt sind".</p><p>a. Wie definiert der Bundesrat einen "vertretbaren Grad"?</p><p>b. War die Drohne Hermes 900 HFE im Jahre 2015 in "vertretbarem Grad" "beschaffungsreif", obschon auch drei Jahre später zentrale Komponenten (wie der komplett neu konfigurierte Flugkörper mit grösseren Flügeln und Dieselmotor) nicht zertifiziert sind?</p><p>2. Artikel 9 Vamat konkretisiert die "Beschaffungsreife" u. a. mit den "Erklärungen der Truppentauglichkeit durch die Auftraggeberin". Wie kann der Rüstungschef 2015 die Truppentauglichkeit erklären, wenn der Flugkörper in den gewünschten Konfigurationen nicht existiert und damit nicht verifizierbar ist?</p><p>3. Der Bundesrat spricht in der Interpellation 18.3999 von "Testflügen" der Drohne "seit Juni 2018".</p><p>a. Wie lange und wie oft war die neue Konfiguration im Windkanal?</p><p>b. Handelte es sich bei diesen "Testflügen" um die Drohne mit Dieseltriebwerk und grösseren Flügeln?</p><p>c. Warum hat der Bundesrat keine Fotos veröffentlicht? Warum feiert er den Jungfernflug - üblicherweise ein Höhepunkt! - nicht gebührend? Ging etwas schief?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 9 Vamat so weit zu präzisieren, dass die "Beschaffungsreife" erst erklärt werden kann, wenn zumindest die Konfiguration des Flugkörpers fertig entwickelt, zertifiziert und abgenommen ist?</p><p>5. Wann erfolgen Abnahme und Ablieferung der Drohne Hermes 900 HFE gemäss Beschaffungs- und Entwicklungsplan von 2015?</p><p>6. Wann rechnet der Bundesrat heute mit den Abnahmeflügen? Wann ist die operationelle Fähigkeit der Drohne Hermes 900 HFE erreicht?</p><p>7. Wann erfolgt die Ablieferung der Vehikel und Erklärung der operationellen Bereitschaft der ersten Einheit?</p><p>8. Laut Interpellation 18.3999 wird mit der Herstellung des Prototyps für den nichtkooperativen Teil von Sense and Avoid (Radar) für die Drohne Hermes 900 HFE "per Ende 2018 begonnen". Was heisst "begonnen"? Bis wann liegen Teilresultate vor? Wann wird Sense and Avoid zertifiziert?</p><p>9. Bezieht sich der Begriff der "Beschaffungsreife" auch auf Sensoren und Software wie das "Sense and Avoid"-System?</p><p>10. Wie definiert der Bundesrat "Beschaffungsreife" für Software-Produkte, die sich naturgemäss permanent in Weiterentwicklung befinden?</p>
  • Kann man bei einem Rüstungsgut wirklich von Beschaffungsreife sprechen, wenn bis zur Zertifizierung noch jahrelang entwickelt wird?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1a. Die Formulierung "in einem vertretbaren Grad" bezieht sich noch auf die alte Armeematerialverordnung (Vamat, gültig bis 30. April 2018). Demnach war der vertretbare Grad eine Risikoabschätzung bezüglich technischer und terminlicher Zielerreichung sowie die Quantifizierung finanzieller und rechtlicher Risiken. In Bezug auf die Risiken müssen Massnahmen getroffen werden, sodass diese mit Analysen, Überprüfungen und weiterführenden Erprobungen minimiert werden können. Sie werden in der Armeebotschaft jeweils ausgewiesen.</p><p>Heute ist die Beschaffungsreife in der Verordnung des VBS über die Beschaffung, die Nutzung und Ausserdienststellung von Material (Materialverordnung VBS, MatV; SR<b></b>514.20) insbesondere in Artikel 12 eindeutig definiert. Demnach erklärt Armasuisse die Beschaffungsreife, wenn der Zuschlag beziehungsweise der Typenentscheid erfolgt ist und verbindliche Offerten oder notwendige Vereinbarungen mit dem Lieferanten vorliegen. Ebenfalls müssen Armasuisse und die Armee als Auftraggeberin zu diesem Zeitpunkt einer ganzen Reihe von Verpflichtungen nachgekommen sein. Vorliegen müssen beispielsweise die projektspezifischen Anforderungen, Konzepte zur Ausbildung, Systembewirtschaftung und Einsatz, ein Sicherheitsbericht oder Informationssicherheitskonzept oder auch die Erklärung, dass die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung durch die Truppe erfüllt sind (Truppentauglichkeit).</p><p>1b. Das Aufklärungsdrohnensystem 15 (ADS 15) war 2015 gemäss Artikel 9 Vamat beschaffungsreif. Alle dafür notwendigen Grundlagen lagen vor. Der Flugkörper mit grösserem Flügel ist von der zivilen israelischen Zulassungsbehörde (Civil Aviation Authority of Israel) zugelassen. Der Dieselmotor wurde von der European Aviation Safety Agency (Easa) 2006 erstmals zertifiziert.</p><p>2. Die Truppentauglichkeit wurde 2014 durch den Armeestab als Auftraggeber nach Abschluss der Evaluation erklärt. Im September und Oktober 2012 erfolgten die Systemerprobungen in Emmen. Ende 2013 erfolgten die Evaluationsflüge mit den Dieselmotoren. Eine Optimierung der Flügelposition und -grösse wurde im Rahmen der stetigen Produktverbesserung durch den Hersteller zur Erhöhung der Flugleistung vorgenommen. Das Flügelprofil ist jedoch immer noch identisch mit der 2012 in der Schweiz evaluierten Drohne.</p><p>3a. In verschiedenen Windkanälen wurden während rund 6 Wochen Messungen durchgeführt.</p><p>3b. Ja, es handelt sich um Testflüge der Drohne, welche in der Rüstungsbotschaft 2015 beschrieben ist und an die Schweiz ausgeliefert wird.</p><p>3c. Feierlichkeiten des Bundesrates während der Produktions- und Testphase von Rüstungsgütern durch die Industrie sind nicht üblich. Eine Medienorientierung ist für die Ankunft der ersten Teillieferung in der Schweiz vorgesehen.</p><p>4. Nein. Der referenzierte Artikel 9 wurde in der neuen Verordnung inhaltlich präzisiert (siehe auch Antwort 1a oben). Dabei ist jedoch ausdrücklich auch in Zukunft nicht vorgesehen, bei Beschaffungsreife sämtliche Entwicklungen und Zertifizierungen des entsprechenden Rüstungsgutes vollständig abgeschlossen zu haben. Dies hat zwei Gründe: Erstens würde das zeitliche Vorziehen von Entwicklung und Zertifizierung bedeuten, dass erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen aufgewendet werden müssten, noch bevor die eidgenössischen Räte einem Rüstungsvorhaben zugestimmt haben. Zweitens müssen technische Weiterentwicklungen auch während der Beschaffung berücksichtigt werden können, wenn man ein Rüstungsgut einführen möchte, das auf der Höhe der Zeit ist (siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Motion Fridez 18.4287).</p><p>5. In der Rüstungsbotschaft 2015 wird als Auslieferungszeitpunkt der Drohnen und des entsprechenden Bodenmaterials 2019 genannt. Die Anlieferungen beginnen nach heutigem Kenntnisstand Ende 2019 und enden 2020. Wie im Projektbericht VBS vom 31. Dezember 2017 dargelegt wird, ist die Einführung eines Teilsystems von Sense and Avoid für 2021 geplant.</p><p>6. Der Beginn der Systemabnahme in der Schweiz ist für Ende 2019 geplant. Nach erfolgter Abnahme und dem notwendigen Training des Luftwaffenpersonals wird mit einer operationellen Einsatzfähigkeit Mitte 2020 gerechnet.</p><p>7. Siehe Antwort unter Punkt 6.</p><p>8. "Begonnen" bedeutet, dass die Herstellung des Radar-Prototyps (Antennen, Sender, Empfänger, Software) angelaufen ist und in ein bemanntes Flugzeug integriert werden kann, damit im ersten Semester 2019 die Leistungsdaten überprüft werden können. Die Zertifizierung des nichtkooperativen Teils von Sense and Avoid wird per Ende 2021 erwartet.</p><p>9. Das Subsystem Sense and Avoid ist Bestandteil des mit der Rüstungsbotschaft 2015 bewilligten Projektes ADS 15. Als 2014 die Beschaffungsreife erklärt wurde, lagen zum kooperativen Teil von Sense and Avoid Erkenntnisse aus Live-Demonstrationen in der Schweiz vor. Ein für Sense and Avoid geeigneter Radar stand zu diesem Zeitpunkt für eine Evaluation aber noch nicht zur Verfügung. Entsprechend wurde in der Rüstungsbotschaft explizit darauf hingewiesen, dass sich Sense and Avoid in der Entwicklung befindet.</p><p>10. Die Beschaffungsreife für Software-Produkte kann insbesondere aufgrund der nachstehenden Aspekte beurteilt werden: Bei Material und Systemen mit wesentlichem Anteil an Software werden, wenn immer möglich, auf dem Markt verfügbare Standardprodukte verwendet. Weiter werden, um Risiken zu minimieren, grundsätzlich Systeme evaluiert, die schon bei anderen Organisationen im Einsatz sind. Die Industrie muss in jedem Fall im Rahmen eines Proof of Concepts nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen kann. Die Beschaffungsverträge mit der Industrie sind nicht zuletzt derart ausgestaltet, dass sie entsprechende Optionen enthalten, die den technischen Fortschritt im IKT-Bereich für die eingeführten Systeme in einem gewissen Masse ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Laut Artikel 9 der Armeematerialverordnung (Vamat; SR 514.20) ist ein Rüstungsgut "beschaffungsreif", wenn die "Anforderungen und Voraussetzungen entweder ganz oder in einem vertretbaren Grad erfüllt sind".</p><p>a. Wie definiert der Bundesrat einen "vertretbaren Grad"?</p><p>b. War die Drohne Hermes 900 HFE im Jahre 2015 in "vertretbarem Grad" "beschaffungsreif", obschon auch drei Jahre später zentrale Komponenten (wie der komplett neu konfigurierte Flugkörper mit grösseren Flügeln und Dieselmotor) nicht zertifiziert sind?</p><p>2. Artikel 9 Vamat konkretisiert die "Beschaffungsreife" u. a. mit den "Erklärungen der Truppentauglichkeit durch die Auftraggeberin". Wie kann der Rüstungschef 2015 die Truppentauglichkeit erklären, wenn der Flugkörper in den gewünschten Konfigurationen nicht existiert und damit nicht verifizierbar ist?</p><p>3. Der Bundesrat spricht in der Interpellation 18.3999 von "Testflügen" der Drohne "seit Juni 2018".</p><p>a. Wie lange und wie oft war die neue Konfiguration im Windkanal?</p><p>b. Handelte es sich bei diesen "Testflügen" um die Drohne mit Dieseltriebwerk und grösseren Flügeln?</p><p>c. Warum hat der Bundesrat keine Fotos veröffentlicht? Warum feiert er den Jungfernflug - üblicherweise ein Höhepunkt! - nicht gebührend? Ging etwas schief?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 9 Vamat so weit zu präzisieren, dass die "Beschaffungsreife" erst erklärt werden kann, wenn zumindest die Konfiguration des Flugkörpers fertig entwickelt, zertifiziert und abgenommen ist?</p><p>5. Wann erfolgen Abnahme und Ablieferung der Drohne Hermes 900 HFE gemäss Beschaffungs- und Entwicklungsplan von 2015?</p><p>6. Wann rechnet der Bundesrat heute mit den Abnahmeflügen? Wann ist die operationelle Fähigkeit der Drohne Hermes 900 HFE erreicht?</p><p>7. Wann erfolgt die Ablieferung der Vehikel und Erklärung der operationellen Bereitschaft der ersten Einheit?</p><p>8. Laut Interpellation 18.3999 wird mit der Herstellung des Prototyps für den nichtkooperativen Teil von Sense and Avoid (Radar) für die Drohne Hermes 900 HFE "per Ende 2018 begonnen". Was heisst "begonnen"? Bis wann liegen Teilresultate vor? Wann wird Sense and Avoid zertifiziert?</p><p>9. Bezieht sich der Begriff der "Beschaffungsreife" auch auf Sensoren und Software wie das "Sense and Avoid"-System?</p><p>10. Wie definiert der Bundesrat "Beschaffungsreife" für Software-Produkte, die sich naturgemäss permanent in Weiterentwicklung befinden?</p>
    • Kann man bei einem Rüstungsgut wirklich von Beschaffungsreife sprechen, wenn bis zur Zertifizierung noch jahrelang entwickelt wird?

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