Verhältnismässigkeit wahren. Schikanen im Vollzug beim Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer stoppen

ShortId
18.4292
Id
20184292
Updated
28.07.2023 14:36
Language
de
Title
Verhältnismässigkeit wahren. Schikanen im Vollzug beim Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer stoppen
AdditionalIndexing
2446;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ziel der Verrechnungssteuer ist insbesondere die Sicherstellung der korrekten Deklaration der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen. Der Bund erhebt hierfür in der Regel eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent (Art. 1 und 13 VStG; SR 642.21). Im Konzernverhältnis kann die Bezahlung der Steuer durch ein Meldeverfahren ersetzt werden (Art. 20 VStG). Der Sicherungszweck wird dabei einzig durch eine Ordnungsbusse bis höchstens 5000 Franken bei nicht rechtzeitiger Meldung erreicht (Art. 64 VStG). Die Ordnungsbussenregelung, vom Parlament am 30. September 2016 so beschlossen, hat das frühere Verzugszinsverfahren abgelöst. Ihr kommt damit für die Sicherung eine zentrale Bedeutung zu.</p><p>Bei der Bemessung der Busse kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie in anderen Strafverfahren. Dabei sind alle Umstände des einzelnen Falles einzubeziehen. Begründungen für individuelle Bussenzumessungen können hier aus naheliegenden Gründen nicht dargelegt werden. Die Verhältnismässigkeit der Busse muss gewahrt und kann auch gerichtlich überprüft werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2018 lediglich in 6 Prozent der Fälle Bussen von 5000 Franken ausgesprochen wurden. Diese betrafen Meldungen für mehrere Jahre oder mehrere Aktionäre. Bei Einzelmeldungen werden Verspätungen von weniger als einem Monat nie mit solchen Bussenbeträgen belegt.</p><p>Für die ESTV gilt das Einschreiben einer Sendung grundsätzlich als Nachweisvermutung für die Zustellung. In Einzelfällen musste die ESTV nachweisen, dass eine eingeschriebene Sendung nicht die geltend gemachten Formulare enthalten hatte. In solchen Fällen greift die Nachweisvermutung nicht.</p><p>Die weitere Bearbeitung von eingegangenen Anträgen und Meldungen hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Einreichungspflicht. Insbesondere kann die Steuerbehörde eine Busse, deren Verhängung angezeigt ist, nicht reduzieren, weil die weitere Bearbeitung der Anträge in Verzug geraten ist, auch wenn Letzteres sehr zu bedauern ist. Die ESTV ist intensiv an der Arbeit, alle bestehenden Rückstände in der Verarbeitung aufzuholen und inskünftig eine zügige Erledigung sicherzustellen.</p><p>Vor diesem Hintergrund kann der Bundesrat keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion erkennen. Im Übrigen liesse sich mit dem Instrument der bundesrätlichen Weisung das Anliegen der Motionärin ohnehin nicht umsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Weisungen zu erlassen, die das Verhältnismässigkeitsprinzip wiederherstellen, dies aus folgenden Gründen:</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Möglichkeit, Verzugszinsen bei verspäteter Einreichung des Formulars 106 (Meldeverfahren Verrechnungssteuer) in der Deklaration der Verrechnungssteuer zu verrechnen. Sie kann jedoch Bussen für den Verzug aussprechen. Diese werden vermehrt in unverhältnismässiger Weise ausgesprochen.</p><p>Es kommt etwa vor, dass für eine kleine Verspätung in der Einreichung der Dokumente (Formular 106) von rund zehn Tagen eine Busse von bis zu 5000 Franken anfällt. Vor dem folgenden Hintergrund ist das erst recht schikanös: Die Steuerverwaltung selber arbeitet mit einem 8-monatigen Verzug bei der Verarbeitung der Eingänge in ihr IT-System. Zudem legt sie das Nachweismass für die zeitgerechte Einreichung der Dokumente (Formular 106) derart hoch, dass sie nicht einmal einen eingeschriebenen Brief als Nachweis für die Einreichung akzeptiert. (Sie stellt sich auf den Standpunkt, Einschreiben weise nur den Erhalt eines Briefs nach, nicht aber den richtigen Inhalt.) </p><p>Dieses Verhalten der ESTV ist unverhältnismässig. Sie kann nicht Verzugszinsen durch Bussen ersetzen; das widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Auch darf sie nicht formalistisch in der Bearbeitung der Vorgänge, namentlich im Nachweismass für die termingerechte Einreichung des Formulars 106, sein.</p>
  • Verhältnismässigkeit wahren. Schikanen im Vollzug beim Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ziel der Verrechnungssteuer ist insbesondere die Sicherstellung der korrekten Deklaration der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen. Der Bund erhebt hierfür in der Regel eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent (Art. 1 und 13 VStG; SR 642.21). Im Konzernverhältnis kann die Bezahlung der Steuer durch ein Meldeverfahren ersetzt werden (Art. 20 VStG). Der Sicherungszweck wird dabei einzig durch eine Ordnungsbusse bis höchstens 5000 Franken bei nicht rechtzeitiger Meldung erreicht (Art. 64 VStG). Die Ordnungsbussenregelung, vom Parlament am 30. September 2016 so beschlossen, hat das frühere Verzugszinsverfahren abgelöst. Ihr kommt damit für die Sicherung eine zentrale Bedeutung zu.</p><p>Bei der Bemessung der Busse kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie in anderen Strafverfahren. Dabei sind alle Umstände des einzelnen Falles einzubeziehen. Begründungen für individuelle Bussenzumessungen können hier aus naheliegenden Gründen nicht dargelegt werden. Die Verhältnismässigkeit der Busse muss gewahrt und kann auch gerichtlich überprüft werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2018 lediglich in 6 Prozent der Fälle Bussen von 5000 Franken ausgesprochen wurden. Diese betrafen Meldungen für mehrere Jahre oder mehrere Aktionäre. Bei Einzelmeldungen werden Verspätungen von weniger als einem Monat nie mit solchen Bussenbeträgen belegt.</p><p>Für die ESTV gilt das Einschreiben einer Sendung grundsätzlich als Nachweisvermutung für die Zustellung. In Einzelfällen musste die ESTV nachweisen, dass eine eingeschriebene Sendung nicht die geltend gemachten Formulare enthalten hatte. In solchen Fällen greift die Nachweisvermutung nicht.</p><p>Die weitere Bearbeitung von eingegangenen Anträgen und Meldungen hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Einreichungspflicht. Insbesondere kann die Steuerbehörde eine Busse, deren Verhängung angezeigt ist, nicht reduzieren, weil die weitere Bearbeitung der Anträge in Verzug geraten ist, auch wenn Letzteres sehr zu bedauern ist. Die ESTV ist intensiv an der Arbeit, alle bestehenden Rückstände in der Verarbeitung aufzuholen und inskünftig eine zügige Erledigung sicherzustellen.</p><p>Vor diesem Hintergrund kann der Bundesrat keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion erkennen. Im Übrigen liesse sich mit dem Instrument der bundesrätlichen Weisung das Anliegen der Motionärin ohnehin nicht umsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Weisungen zu erlassen, die das Verhältnismässigkeitsprinzip wiederherstellen, dies aus folgenden Gründen:</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Möglichkeit, Verzugszinsen bei verspäteter Einreichung des Formulars 106 (Meldeverfahren Verrechnungssteuer) in der Deklaration der Verrechnungssteuer zu verrechnen. Sie kann jedoch Bussen für den Verzug aussprechen. Diese werden vermehrt in unverhältnismässiger Weise ausgesprochen.</p><p>Es kommt etwa vor, dass für eine kleine Verspätung in der Einreichung der Dokumente (Formular 106) von rund zehn Tagen eine Busse von bis zu 5000 Franken anfällt. Vor dem folgenden Hintergrund ist das erst recht schikanös: Die Steuerverwaltung selber arbeitet mit einem 8-monatigen Verzug bei der Verarbeitung der Eingänge in ihr IT-System. Zudem legt sie das Nachweismass für die zeitgerechte Einreichung der Dokumente (Formular 106) derart hoch, dass sie nicht einmal einen eingeschriebenen Brief als Nachweis für die Einreichung akzeptiert. (Sie stellt sich auf den Standpunkt, Einschreiben weise nur den Erhalt eines Briefs nach, nicht aber den richtigen Inhalt.) </p><p>Dieses Verhalten der ESTV ist unverhältnismässig. Sie kann nicht Verzugszinsen durch Bussen ersetzen; das widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Auch darf sie nicht formalistisch in der Bearbeitung der Vorgänge, namentlich im Nachweismass für die termingerechte Einreichung des Formulars 106, sein.</p>
    • Verhältnismässigkeit wahren. Schikanen im Vollzug beim Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer stoppen

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