Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten soll nicht an der Frist scheitern

ShortId
18.4295
Id
20184295
Updated
28.07.2023 03:03
Language
de
Title
Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten soll nicht an der Frist scheitern
AdditionalIndexing
04;1211;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat schreibt in der Fragestunde vom 10. Dezember 2018 auf die Frage 18.5706, dass von den 12 000 bis 15 000 Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. März 2018 ungefähr 9000 Personen ein Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht haben. Er selbst hält einen überspitzten Formalismus für fehl am Platz und sieht keinen Grund, die Meldefrist für die Berechtigung der Solidaritätsbeiträge nicht zu verlängern.</p><p>Viele Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sind alt oder krank und leben in prekären finanziellen Verhältnissen. Wenn eine Person unverschuldeterweise die bihserige Frist verpasst hat - dies kann etwa bei schweren Krankheiten mit Spitalaufenthalten und ähnlichen Umständen der Fall sein -, so sollte eine Gewährung der Solidaritätsbeiträge dennoch möglich bleiben.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) enthält zwei zentrale Fristen: eine zwölfmonatige Frist zur Einreichung eines Gesuches um Gewährung eines Solidaritätsbeitrages (Art. 5 Abs. 1 AFZFG) sowie eine maximal vierjährige Frist für die Bearbeitung aller Gesuche, d. h. bis spätestens Ende März 2021 (Art. 6 Abs. 4 AFZFG). Das Parlament wollte damit gewährleisten, dass die Bearbeitung aller eingegangenen Gesuche möglichst rasch abgeschlossen werden kann und die anerkannten Opfer innert vertretbarer Frist ihren Solidaritätsbeitrag erhalten. Die Ansetzung der relativ kurzen Fristen war nur schon aus Respekt vor den Opfern geboten, von denen viele schon relativ alt und gesundheitlich angeschlagen sind. Das Parlament wollte mit der konkreten Ausgestaltung der Fristen aber auch gleichzeitig deutlich machen, dass es nicht um die Schaffung einer Daueraufgabe geht. Es hat deshalb auch im Gesetz explizit den Grundsatz verankert, dass auf Gesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, nicht eingetreten werden darf (Art. 5 Abs. 1 AFZFG).</p><p>Um die Gesuchsbearbeitung noch schneller als vom Gesetz ursprünglich vorgesehen vorantreiben zu können, hat das BJ in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in den vergangenen Monaten verschiedene personelle, finanzielle und organisatorische Massnahmen umgesetzt, um die Bearbeitung der Gesuche bereits per Ende 2019 abzuschliessen. Dies entspricht nicht zuletzt auch einem dringenden Wunsch vieler Opfer.</p><p>Das Anliegen der Motion würde den genannten Zielen und Absichten sowie den Anliegen vieler Opfer nach einem raschen Abschluss der Gesuchsbearbeitung zuwiderlaufen (vgl. auch Antwort auf Frage Jans 18.5706). Wollte man die Frist für die Einreichung der Gesuche bis Ende 2022 verlängern, müsste überdies nicht nur Artikel 5 AFZFG angepasst werden, wie dies der Text der Motion vorsieht, sondern es müsste vielmehr die ganze Konzeption des Gesetzes überdacht und zahlreiche weitere, zum Teil tiefgreifende Anpassungen am Gesetz und in der Verordnung vorgenommen werden. Auch der beschlossene Zahlungsrahmen von 300 Millionen Franken müsste dann infrage gestellt und unter Umständen erhöht werden. Schliesslich müssten auch die Kantone erneut die notwendigen personellen Ressourcen in den Anlaufstellen und Archiven bereitstellen, um die Betroffenen bei der Vorbereitung und Einreichung ihrer Gesuche zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wie folgt anzupassen:</p><p>Artikel 5 Gesuche </p><p>1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis am 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde einzureichen.</p>
  • Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten soll nicht an der Frist scheitern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat schreibt in der Fragestunde vom 10. Dezember 2018 auf die Frage 18.5706, dass von den 12 000 bis 15 000 Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. März 2018 ungefähr 9000 Personen ein Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht haben. Er selbst hält einen überspitzten Formalismus für fehl am Platz und sieht keinen Grund, die Meldefrist für die Berechtigung der Solidaritätsbeiträge nicht zu verlängern.</p><p>Viele Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sind alt oder krank und leben in prekären finanziellen Verhältnissen. Wenn eine Person unverschuldeterweise die bihserige Frist verpasst hat - dies kann etwa bei schweren Krankheiten mit Spitalaufenthalten und ähnlichen Umständen der Fall sein -, so sollte eine Gewährung der Solidaritätsbeiträge dennoch möglich bleiben.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) enthält zwei zentrale Fristen: eine zwölfmonatige Frist zur Einreichung eines Gesuches um Gewährung eines Solidaritätsbeitrages (Art. 5 Abs. 1 AFZFG) sowie eine maximal vierjährige Frist für die Bearbeitung aller Gesuche, d. h. bis spätestens Ende März 2021 (Art. 6 Abs. 4 AFZFG). Das Parlament wollte damit gewährleisten, dass die Bearbeitung aller eingegangenen Gesuche möglichst rasch abgeschlossen werden kann und die anerkannten Opfer innert vertretbarer Frist ihren Solidaritätsbeitrag erhalten. Die Ansetzung der relativ kurzen Fristen war nur schon aus Respekt vor den Opfern geboten, von denen viele schon relativ alt und gesundheitlich angeschlagen sind. Das Parlament wollte mit der konkreten Ausgestaltung der Fristen aber auch gleichzeitig deutlich machen, dass es nicht um die Schaffung einer Daueraufgabe geht. Es hat deshalb auch im Gesetz explizit den Grundsatz verankert, dass auf Gesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, nicht eingetreten werden darf (Art. 5 Abs. 1 AFZFG).</p><p>Um die Gesuchsbearbeitung noch schneller als vom Gesetz ursprünglich vorgesehen vorantreiben zu können, hat das BJ in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in den vergangenen Monaten verschiedene personelle, finanzielle und organisatorische Massnahmen umgesetzt, um die Bearbeitung der Gesuche bereits per Ende 2019 abzuschliessen. Dies entspricht nicht zuletzt auch einem dringenden Wunsch vieler Opfer.</p><p>Das Anliegen der Motion würde den genannten Zielen und Absichten sowie den Anliegen vieler Opfer nach einem raschen Abschluss der Gesuchsbearbeitung zuwiderlaufen (vgl. auch Antwort auf Frage Jans 18.5706). Wollte man die Frist für die Einreichung der Gesuche bis Ende 2022 verlängern, müsste überdies nicht nur Artikel 5 AFZFG angepasst werden, wie dies der Text der Motion vorsieht, sondern es müsste vielmehr die ganze Konzeption des Gesetzes überdacht und zahlreiche weitere, zum Teil tiefgreifende Anpassungen am Gesetz und in der Verordnung vorgenommen werden. Auch der beschlossene Zahlungsrahmen von 300 Millionen Franken müsste dann infrage gestellt und unter Umständen erhöht werden. Schliesslich müssten auch die Kantone erneut die notwendigen personellen Ressourcen in den Anlaufstellen und Archiven bereitstellen, um die Betroffenen bei der Vorbereitung und Einreichung ihrer Gesuche zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wie folgt anzupassen:</p><p>Artikel 5 Gesuche </p><p>1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis am 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde einzureichen.</p>
    • Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten soll nicht an der Frist scheitern

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