Intransparentes Konsultationsverfahren zum EU-Rahmenabkommen

ShortId
18.4296
Id
20184296
Updated
28.07.2023 03:01
Language
de
Title
Intransparentes Konsultationsverfahren zum EU-Rahmenabkommen
AdditionalIndexing
04;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2018 beschlossen, eine Konsultation zum Entwurf des institutionellen Abkommens durchzuführen. Ziel dieser Konsultation ist es insbesondere, Diskussionen über die Vor- und Nachteile des Abkommensentwurfes zu führen, Fragen zu beantworten und die Positionen der wichtigsten Schweizer Akteure zu ermitteln. Der Bundesrat möchte diese Konsultation interaktiv durchführen und mit den betroffenen Kreisen ins Gespräch kommen, um ihre Meinungen einzuholen. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich. Verschiedene Aktivitäten des Bundesrates stellen Konsultationen im weiteren Sinn dar, zum Beispiel die Von-Wattenwyl-Gespräche oder die Gespräche mit den Sozialpartnern im Sommer 2018. Der Beschluss zur Durchführung dieser Konsultation ersetzt keineswegs die Durchführung einer Vernehmlassung im Sinne des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) im Anschluss an eine mögliche Unterzeichnung des Abkommens.</p><p>2. Vom Bundesrat zum Abkommensentwurf konsultiert werden die politisch und wirtschaftlich wichtigen Kreise sowie die vom Abkommensentwurf besonders stark betroffenen Kreise in der Schweiz. Ziel dieser Konsultation ist es, die Positionen der wichtigsten Schweizer Akteure zu ermitteln.</p><p>3. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 beschlossen, eine Konsultation zum Entwurf des institutionellen Abkommens durchzuführen. Er beauftragte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mit der Vorbereitung der für die Konsultation notwendigen Unterlagen, einschliesslich der Adressatenliste. Der Bundesrat hat am 16. Januar 2019 die Modalitäten der Konsultation beschlossen und dabei die Adressatenliste bekanntgegeben.</p><p>4. Ja, der Bundesrat beabsichtigt, die politischen Parteien mit Fraktionsstärke in die Konsultation mit einzubeziehen.</p><p>5. Wie in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, werden die politisch und wirtschaftlich wichtigen Kreise sowie die vom Abkommensentwurf besonders stark betroffenen Kreise in der Schweiz konsultiert. Die nicht auf der Adressatenliste aufgeführten Kreise können ebenfalls Stellung nehmen, wenn sie dies wünschen.</p><p>6. Die Europäische Union (EU) wurde über diese Konsultation in Kenntnis gesetzt. Die Modalitäten der Konsultation wurden nicht vorgängig mit der EU erörtert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat entschied am 7. Dezember 2018, zum derzeit vorliegenden Entwurf über ein EU-Rahmenabkommen eine Konsultation durchzuführen. Da es der Bundesrat verpasste, transparent über das Vorgehen dieser Konsultation zu informieren, und lediglich ankündigte, im Frühjahr 2019 darüber informieren zu wollen, wird er ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Weshalb verzichtet der Bundesrat darauf, eine ordentliche Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) durchzuführen?</p><p>2. Anhand welcher Kriterien bestimmt er die Adressaten der Konsultation? Welchen Einfluss hat bei der Auswahl insbesondere der Umstand, ob die potenziellen Adressaten ein Rahmenabkommen mit der EU in der vorliegenden Form prinzipiell ablehnen oder lediglich einzelne Aspekte davon?</p><p>3. Weshalb weigert er sich, den Adressatenkreis der Konsultation von Beginn weg offenzulegen? Nimmt er es bewusst in Kauf, dass er mit diesem Vorgehen jene Kreise irritiert, die einem EU-Rahmenabkommen kritisch gegenüberstehen?</p><p>4. Ist er bereit, namentlich die politischen Parteien in die Konsultation mit einzubeziehen?</p><p>5. Ist er bereit, eine breite Konsultation durchzuführen und alle Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) mit einzubeziehen?</p><p>6. Hat er sich mit der EU betreffend die Konsultation und/oder deren Ausgestaltung abgesprochen?</p>
  • Intransparentes Konsultationsverfahren zum EU-Rahmenabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2018 beschlossen, eine Konsultation zum Entwurf des institutionellen Abkommens durchzuführen. Ziel dieser Konsultation ist es insbesondere, Diskussionen über die Vor- und Nachteile des Abkommensentwurfes zu führen, Fragen zu beantworten und die Positionen der wichtigsten Schweizer Akteure zu ermitteln. Der Bundesrat möchte diese Konsultation interaktiv durchführen und mit den betroffenen Kreisen ins Gespräch kommen, um ihre Meinungen einzuholen. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich. Verschiedene Aktivitäten des Bundesrates stellen Konsultationen im weiteren Sinn dar, zum Beispiel die Von-Wattenwyl-Gespräche oder die Gespräche mit den Sozialpartnern im Sommer 2018. Der Beschluss zur Durchführung dieser Konsultation ersetzt keineswegs die Durchführung einer Vernehmlassung im Sinne des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) im Anschluss an eine mögliche Unterzeichnung des Abkommens.</p><p>2. Vom Bundesrat zum Abkommensentwurf konsultiert werden die politisch und wirtschaftlich wichtigen Kreise sowie die vom Abkommensentwurf besonders stark betroffenen Kreise in der Schweiz. Ziel dieser Konsultation ist es, die Positionen der wichtigsten Schweizer Akteure zu ermitteln.</p><p>3. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 beschlossen, eine Konsultation zum Entwurf des institutionellen Abkommens durchzuführen. Er beauftragte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mit der Vorbereitung der für die Konsultation notwendigen Unterlagen, einschliesslich der Adressatenliste. Der Bundesrat hat am 16. Januar 2019 die Modalitäten der Konsultation beschlossen und dabei die Adressatenliste bekanntgegeben.</p><p>4. Ja, der Bundesrat beabsichtigt, die politischen Parteien mit Fraktionsstärke in die Konsultation mit einzubeziehen.</p><p>5. Wie in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, werden die politisch und wirtschaftlich wichtigen Kreise sowie die vom Abkommensentwurf besonders stark betroffenen Kreise in der Schweiz konsultiert. Die nicht auf der Adressatenliste aufgeführten Kreise können ebenfalls Stellung nehmen, wenn sie dies wünschen.</p><p>6. Die Europäische Union (EU) wurde über diese Konsultation in Kenntnis gesetzt. Die Modalitäten der Konsultation wurden nicht vorgängig mit der EU erörtert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat entschied am 7. Dezember 2018, zum derzeit vorliegenden Entwurf über ein EU-Rahmenabkommen eine Konsultation durchzuführen. Da es der Bundesrat verpasste, transparent über das Vorgehen dieser Konsultation zu informieren, und lediglich ankündigte, im Frühjahr 2019 darüber informieren zu wollen, wird er ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Weshalb verzichtet der Bundesrat darauf, eine ordentliche Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) durchzuführen?</p><p>2. Anhand welcher Kriterien bestimmt er die Adressaten der Konsultation? Welchen Einfluss hat bei der Auswahl insbesondere der Umstand, ob die potenziellen Adressaten ein Rahmenabkommen mit der EU in der vorliegenden Form prinzipiell ablehnen oder lediglich einzelne Aspekte davon?</p><p>3. Weshalb weigert er sich, den Adressatenkreis der Konsultation von Beginn weg offenzulegen? Nimmt er es bewusst in Kauf, dass er mit diesem Vorgehen jene Kreise irritiert, die einem EU-Rahmenabkommen kritisch gegenüberstehen?</p><p>4. Ist er bereit, namentlich die politischen Parteien in die Konsultation mit einzubeziehen?</p><p>5. Ist er bereit, eine breite Konsultation durchzuführen und alle Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) mit einzubeziehen?</p><p>6. Hat er sich mit der EU betreffend die Konsultation und/oder deren Ausgestaltung abgesprochen?</p>
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