Staatssekretariat für Migration schützte Gefährder. Aktueller Stand?

ShortId
18.4306
Id
20184306
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Staatssekretariat für Migration schützte Gefährder. Aktueller Stand?
AdditionalIndexing
2811;04;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Von den in der Interpellation genannten 38 Personen befinden sich aktuell noch 34 in der Schweiz. Die Mehrheit dieser Personen befindet sich noch in einem erstinstanzlichen Asylverfahren, in einem laufenden Beschwerdeverfahren oder im Vollzugsprozess. Den Sicherheitsbehörden sind diese Personen und deren Aufenthaltsorte bekannt. Fälle mit Bezug zur inneren Sicherheit entscheidet das SEM prioritär und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden.</p><p>2./5. Das SEM berücksichtigt in seinem Entscheid die Einschätzung des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) und leistet den Empfehlungen in der Regel Folge. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass trotz entsprechenden Empfehlungen des NDB aufgrund der geltenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen kein Vollzug der Weg- oder Ausweisung erfolgen kann. Sofern eine gesuchstellende Person die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Person hat die Schweiz grundsätzlich zu verlassen. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, namentlich aufgrund des verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Non-Refoulement-Gebots (vgl. insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Nach diesen Bestimmungen, die zum völkerrechtlichen Ius cogens zählen, darf keine Person in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.</p><p>3./5. Die erwähnte Liste von Einbürgerungsfällen ist das Resultat einer lückenlosen Überprüfung sämtlicher gesuchstellenden Personen durch den NDB. Allerdings enthält sie keineswegs nur Personen, die pauschal als "Gefährder" bezeichnet werden können. Vielmehr handelt es sich um Einbürgerungswillige, deren Vergangenheit und Umfeld eine besonders sorgfältige Prüfung auf ein mögliches Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erfordern. Selbst wenn sich die entsprechenden Bedenken des NDB im Verlaufe der Prüfung durch die Einbürgerungsbehörden nicht erhärten, kann die Einbürgerungsbewilligung wie auch die Einbürgerung nur erteilt werden, wenn die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind.</p><p>Bezüglich der sieben erwähnten Dossiers lässt sich Folgendes festhalten: Im Einklang mit den massgebenden Rechtsgrundlagen hat die zuständige Bundesbehörde das Einbürgerungsgesuch in zwei Fällen abgelehnt. Ein Ablehnungsentscheid wurde unterdessen rechtskräftig, während der andere als Beschwerdefall weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig ist. In einem Fall hat die betroffene Person ihr Gesuch zurückgezogen. Zwei weitere Fälle befinden sich noch beim NDB zur ergänzenden Abklärung. In den beiden übrigen Fällen haben sich die anfänglichen Bedenken des NDB nicht bestätigt. Da bei den betreffenden Personen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen vorlagen, hat das SEM einen positiven Einbürgerungsentscheid ausgesprochen. Die Wohnkantone Bern und Zürich haben die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs unterstützt.</p><p>4. Die zuständigen Behörden (Fedpol, NDB, SEM, betroffene Kantonspolizei) ergreifen die notwendigen und adäquaten Massnahmen zur Bekämpfung jeglicher Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben und ihrer internationalen Verpflichtungen. Sie tragen entsprechend Verantwortung in ihrem Kompetenzbereich. Ausländische Gefährder werden mit einem Einreiseverbot belegt und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Verfügen sie über Aufenthaltsrechte in der Schweiz, werden sie aus der Schweiz ausgewiesen und ebenfalls mit einem Einreiseverbot (vgl. Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)) belegt. Diese Personen dürfen für einen von Fall zu Fall festgesetzten Zeitraum nicht mehr in die Schweiz oder gar in den Schengen-Raum einreisen. Fedpol hat im Jahr 2018 78 Gefährder mit einem Einreiseverbot belegt (2017: 140) und fünf Personen ausgewiesen (2017: 13). Ist der Vollzug der Ausweisung eines Gefährders aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzulässig, so verbleibt er in der Schweiz. Um das fortbestehende Sicherheitsrisiko erfolgreich zu kontrollieren und terroristische Aktivitäten zu verhindern, arbeiten die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone eng und auf verschiedenen Ebenen zusammen. Dazu wurde mit der operativen Koordination Terrorismus (Tetra) ein Gremium geschaffen, das allen Akteuren im Kampf gegen Terrorismus eine Koordinationsplattform bietet und deren Zusammenarbeit fördert. Der Nationale Aktionsplan vom Dezember 2017 zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) trägt zur Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei. Er enthält 26 Massnahmen, die auf Bestehendem aufbauen, und ergänzt die laufenden Gesetzgebungsprojekte, mit denen der Kampf gegen den Terrorismus verstärkt wird. Die im vorgesehenen Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vorgeschlagenen Präventivmassnahmen sollen die im NAP vorgesehenen Massnahmen sowie das bestehende polizeiliche Instrumentarium ausserhalb eines Strafverfahrens ergänzen. Obwohl die Schweizer Sicherheitsbehörden alles daransetzen, auch mit geringem logistischem Aufwand operierende radikalisierte Einzelpersonen oder Kleingruppen daran zu hindern, einen Anschlag zu verüben, wird immer ein Restrisiko bestehen bleiben.</p><p>5. Siehe Antworten auf die Fragen 2 und 3.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (SR 142.31) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Ebenso erhalten Personen, die eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellen, kein Schweizer Bürgerrecht (Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; SR 141.0).</p><p>Der Nachrichtendienst des Bundes empfahl 2017 38 Asyldossiers und sieben Einbürgerungsgesuche zur Ablehnung aufgrund von relevanten Sicherheitsbedenken.</p><p>1. Gemäss Antwort auf meine Interpellation 18.3252, "Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr", vom 15. März 2018 hatten bis zum 23. Mai 2018 nur zwei dieser Gefährder die Schweiz verlassen. Wie viele dieser 38 Gefährder befinden sich auch heute noch in der Schweiz, und wo in der Schweiz befinden sie sich?</p><p>2. Fünf dieser Gefährder wurden offenbar nicht ausgewiesen, sondern - im Gegenteil! - sogar "vorläufig aufgenommen". Mit welcher Begründung hat sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) über die klare Empfehlung des Nachrichtendienstes des Bundes hinweggesetzt, diese Personen sogar noch bevorzugt behandelt und dabei in Kauf genommen, dass die eigene Bevölkerung gefährdet wird?</p><p>3. Sieben dieser Gefährder befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem Einbürgerungsverfahren. Was waren die Ergebnisse dieser Verfahren? Wurden einzelne dieser Gefährder tatsächlich eingebürgert? Falls ja, wie viele, in welchen Kantonen und mit welchen Begründungen?</p><p>4. Wer genau trägt die Verantwortung, wenn ein offensichtlich bekannter, aber vom SEM geschützter Gefährder Menschen in der Schweiz tötet, beispielsweise an einem Weihnachtsmarkt?</p><p>5. Wie kann es sein, dass sich das SEM bei einer Güterabwägung für die gefährlichen Einwanderer entscheidet und gegen die eigene Bevölkerung?</p>
  • Staatssekretariat für Migration schützte Gefährder. Aktueller Stand?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Von den in der Interpellation genannten 38 Personen befinden sich aktuell noch 34 in der Schweiz. Die Mehrheit dieser Personen befindet sich noch in einem erstinstanzlichen Asylverfahren, in einem laufenden Beschwerdeverfahren oder im Vollzugsprozess. Den Sicherheitsbehörden sind diese Personen und deren Aufenthaltsorte bekannt. Fälle mit Bezug zur inneren Sicherheit entscheidet das SEM prioritär und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden.</p><p>2./5. Das SEM berücksichtigt in seinem Entscheid die Einschätzung des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) und leistet den Empfehlungen in der Regel Folge. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass trotz entsprechenden Empfehlungen des NDB aufgrund der geltenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen kein Vollzug der Weg- oder Ausweisung erfolgen kann. Sofern eine gesuchstellende Person die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Person hat die Schweiz grundsätzlich zu verlassen. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, namentlich aufgrund des verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Non-Refoulement-Gebots (vgl. insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Nach diesen Bestimmungen, die zum völkerrechtlichen Ius cogens zählen, darf keine Person in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.</p><p>3./5. Die erwähnte Liste von Einbürgerungsfällen ist das Resultat einer lückenlosen Überprüfung sämtlicher gesuchstellenden Personen durch den NDB. Allerdings enthält sie keineswegs nur Personen, die pauschal als "Gefährder" bezeichnet werden können. Vielmehr handelt es sich um Einbürgerungswillige, deren Vergangenheit und Umfeld eine besonders sorgfältige Prüfung auf ein mögliches Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erfordern. Selbst wenn sich die entsprechenden Bedenken des NDB im Verlaufe der Prüfung durch die Einbürgerungsbehörden nicht erhärten, kann die Einbürgerungsbewilligung wie auch die Einbürgerung nur erteilt werden, wenn die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind.</p><p>Bezüglich der sieben erwähnten Dossiers lässt sich Folgendes festhalten: Im Einklang mit den massgebenden Rechtsgrundlagen hat die zuständige Bundesbehörde das Einbürgerungsgesuch in zwei Fällen abgelehnt. Ein Ablehnungsentscheid wurde unterdessen rechtskräftig, während der andere als Beschwerdefall weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig ist. In einem Fall hat die betroffene Person ihr Gesuch zurückgezogen. Zwei weitere Fälle befinden sich noch beim NDB zur ergänzenden Abklärung. In den beiden übrigen Fällen haben sich die anfänglichen Bedenken des NDB nicht bestätigt. Da bei den betreffenden Personen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen vorlagen, hat das SEM einen positiven Einbürgerungsentscheid ausgesprochen. Die Wohnkantone Bern und Zürich haben die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs unterstützt.</p><p>4. Die zuständigen Behörden (Fedpol, NDB, SEM, betroffene Kantonspolizei) ergreifen die notwendigen und adäquaten Massnahmen zur Bekämpfung jeglicher Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben und ihrer internationalen Verpflichtungen. Sie tragen entsprechend Verantwortung in ihrem Kompetenzbereich. Ausländische Gefährder werden mit einem Einreiseverbot belegt und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Verfügen sie über Aufenthaltsrechte in der Schweiz, werden sie aus der Schweiz ausgewiesen und ebenfalls mit einem Einreiseverbot (vgl. Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)) belegt. Diese Personen dürfen für einen von Fall zu Fall festgesetzten Zeitraum nicht mehr in die Schweiz oder gar in den Schengen-Raum einreisen. Fedpol hat im Jahr 2018 78 Gefährder mit einem Einreiseverbot belegt (2017: 140) und fünf Personen ausgewiesen (2017: 13). Ist der Vollzug der Ausweisung eines Gefährders aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzulässig, so verbleibt er in der Schweiz. Um das fortbestehende Sicherheitsrisiko erfolgreich zu kontrollieren und terroristische Aktivitäten zu verhindern, arbeiten die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone eng und auf verschiedenen Ebenen zusammen. Dazu wurde mit der operativen Koordination Terrorismus (Tetra) ein Gremium geschaffen, das allen Akteuren im Kampf gegen Terrorismus eine Koordinationsplattform bietet und deren Zusammenarbeit fördert. Der Nationale Aktionsplan vom Dezember 2017 zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) trägt zur Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei. Er enthält 26 Massnahmen, die auf Bestehendem aufbauen, und ergänzt die laufenden Gesetzgebungsprojekte, mit denen der Kampf gegen den Terrorismus verstärkt wird. Die im vorgesehenen Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vorgeschlagenen Präventivmassnahmen sollen die im NAP vorgesehenen Massnahmen sowie das bestehende polizeiliche Instrumentarium ausserhalb eines Strafverfahrens ergänzen. Obwohl die Schweizer Sicherheitsbehörden alles daransetzen, auch mit geringem logistischem Aufwand operierende radikalisierte Einzelpersonen oder Kleingruppen daran zu hindern, einen Anschlag zu verüben, wird immer ein Restrisiko bestehen bleiben.</p><p>5. Siehe Antworten auf die Fragen 2 und 3.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (SR 142.31) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Ebenso erhalten Personen, die eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellen, kein Schweizer Bürgerrecht (Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; SR 141.0).</p><p>Der Nachrichtendienst des Bundes empfahl 2017 38 Asyldossiers und sieben Einbürgerungsgesuche zur Ablehnung aufgrund von relevanten Sicherheitsbedenken.</p><p>1. Gemäss Antwort auf meine Interpellation 18.3252, "Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr", vom 15. März 2018 hatten bis zum 23. Mai 2018 nur zwei dieser Gefährder die Schweiz verlassen. Wie viele dieser 38 Gefährder befinden sich auch heute noch in der Schweiz, und wo in der Schweiz befinden sie sich?</p><p>2. Fünf dieser Gefährder wurden offenbar nicht ausgewiesen, sondern - im Gegenteil! - sogar "vorläufig aufgenommen". Mit welcher Begründung hat sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) über die klare Empfehlung des Nachrichtendienstes des Bundes hinweggesetzt, diese Personen sogar noch bevorzugt behandelt und dabei in Kauf genommen, dass die eigene Bevölkerung gefährdet wird?</p><p>3. Sieben dieser Gefährder befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem Einbürgerungsverfahren. Was waren die Ergebnisse dieser Verfahren? Wurden einzelne dieser Gefährder tatsächlich eingebürgert? Falls ja, wie viele, in welchen Kantonen und mit welchen Begründungen?</p><p>4. Wer genau trägt die Verantwortung, wenn ein offensichtlich bekannter, aber vom SEM geschützter Gefährder Menschen in der Schweiz tötet, beispielsweise an einem Weihnachtsmarkt?</p><p>5. Wie kann es sein, dass sich das SEM bei einer Güterabwägung für die gefährlichen Einwanderer entscheidet und gegen die eigene Bevölkerung?</p>
    • Staatssekretariat für Migration schützte Gefährder. Aktueller Stand?

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