Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten

ShortId
18.4309
Id
20184309
Updated
28.07.2023 03:18
Language
de
Title
Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten
AdditionalIndexing
15;55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Tierquälerische Produktionsformen im Ausland sollen nicht gefördert werden. Tierschutz hat in der Schweiz eine lange Tradition und geniesst in der Gesellschaft eine hohe Stellung. </p><p>Ein entsprechendes Einfuhrverbot ist mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar: Sämtliche Abkommen sehen Ausnahmen vor für Massnahmen, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens und der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.</p><p>Die höchste Rechtsprechungs-Instanz der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Bestandteil der öffentlichen Sittlichkeit ist. </p><p>Bei der Festlegung der tierischen Erzeugnisse ist eine Güterabwägung vorzunehmen und ein entsprechender Spielraum zu nutzen.</p>
  • <p>Zu einem Importverbot für tierquälerisch erzeugte Produkte hat der Bundesrat bereits mehrfach Stellung bezogen, z. B. im Rahmen der Fair-Food-Initiative oder im Bericht vom 23. Mai 2018 in Erfüllung des Postulates Bruderer 14.4286, "Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern".</p><p>Nach Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes kann der Bundesrat die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Gründen des Tierschutzes heute schon verbieten. Bei solchen Importverboten müssen jedoch die internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden. Produkte, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, können aus internationaler Sicht mangels internationaler Standards nicht ohne Weiteres als "tierquälerisch erzeugt" qualifiziert und mit einem Importverbot belegt werden. Importverbote im Sinne der Motion würden von einem Teil unserer Handelspartner deshalb als diskriminierend betrachtet und möglicherweise im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten.</p><p>Die einschlägige WTO-Rechtsprechung lässt nicht den Schluss zu, dass ein Importverbot für tierische Erzeugnisse, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, generell zulässig wäre. Würde ein Importverbot im Sinne der Motion eingeführt, müsste zudem im Ausland überprüft werden können, ob die betreffenden Produkte tatsächlich nicht mit Produktionsverfahren hergestellt wurden, die in der Schweiz unter Strafandrohung verboten sind. Solche Kontrollen wären äusserst aufwendig und setzten die Zustimmung des betreffenden Staates voraus. Die Umsetzung eines solchen Importverbots wäre deshalb praktisch unmöglich.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass Importverbote nicht der richtige Weg sind, um den Tierschutz weltweit zu verbessern. Zielführender erscheint ihm vielmehr, dass sich die Schweiz weiterhin in den relevanten internationalen Gremien für den Tierschutz einsetzt. Ein unilaterales Importverbot kann zudem zur Folge haben, dass der Handel in andere Länder umgeleitet wird.</p><p>Eine weniger handelshemmende Massnahme als ein Importverbot ist die Produktedeklaration. Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) für gewisse Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, in der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung deshalb Kennzeichnungspflichten festgelegt. Dies gilt beispielsweise für Importprodukte wie Eier aus Käfighaltung, Fleisch, das mit hormonellen und nichthormonellen Stoffen nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung oder nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG erzeugt worden ist, oder Fleisch von Kaninchen aus Käfighaltung.</p><p>Das überwiesene Postulat der WBK-S 17.3967 vom 13. Oktober 2017, "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln", beauftragt den Bundesrat, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln verstärkt werden könnte. Dieser Bericht sollte im Sommer 2019 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen neu zu regeln und Einfuhrverbote für tierische Erzeugnisse festzulegen, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist.</p>
  • Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tierquälerische Produktionsformen im Ausland sollen nicht gefördert werden. Tierschutz hat in der Schweiz eine lange Tradition und geniesst in der Gesellschaft eine hohe Stellung. </p><p>Ein entsprechendes Einfuhrverbot ist mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar: Sämtliche Abkommen sehen Ausnahmen vor für Massnahmen, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens und der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.</p><p>Die höchste Rechtsprechungs-Instanz der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Bestandteil der öffentlichen Sittlichkeit ist. </p><p>Bei der Festlegung der tierischen Erzeugnisse ist eine Güterabwägung vorzunehmen und ein entsprechender Spielraum zu nutzen.</p>
    • <p>Zu einem Importverbot für tierquälerisch erzeugte Produkte hat der Bundesrat bereits mehrfach Stellung bezogen, z. B. im Rahmen der Fair-Food-Initiative oder im Bericht vom 23. Mai 2018 in Erfüllung des Postulates Bruderer 14.4286, "Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern".</p><p>Nach Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes kann der Bundesrat die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Gründen des Tierschutzes heute schon verbieten. Bei solchen Importverboten müssen jedoch die internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden. Produkte, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, können aus internationaler Sicht mangels internationaler Standards nicht ohne Weiteres als "tierquälerisch erzeugt" qualifiziert und mit einem Importverbot belegt werden. Importverbote im Sinne der Motion würden von einem Teil unserer Handelspartner deshalb als diskriminierend betrachtet und möglicherweise im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten.</p><p>Die einschlägige WTO-Rechtsprechung lässt nicht den Schluss zu, dass ein Importverbot für tierische Erzeugnisse, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, generell zulässig wäre. Würde ein Importverbot im Sinne der Motion eingeführt, müsste zudem im Ausland überprüft werden können, ob die betreffenden Produkte tatsächlich nicht mit Produktionsverfahren hergestellt wurden, die in der Schweiz unter Strafandrohung verboten sind. Solche Kontrollen wären äusserst aufwendig und setzten die Zustimmung des betreffenden Staates voraus. Die Umsetzung eines solchen Importverbots wäre deshalb praktisch unmöglich.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass Importverbote nicht der richtige Weg sind, um den Tierschutz weltweit zu verbessern. Zielführender erscheint ihm vielmehr, dass sich die Schweiz weiterhin in den relevanten internationalen Gremien für den Tierschutz einsetzt. Ein unilaterales Importverbot kann zudem zur Folge haben, dass der Handel in andere Länder umgeleitet wird.</p><p>Eine weniger handelshemmende Massnahme als ein Importverbot ist die Produktedeklaration. Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) für gewisse Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, in der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung deshalb Kennzeichnungspflichten festgelegt. Dies gilt beispielsweise für Importprodukte wie Eier aus Käfighaltung, Fleisch, das mit hormonellen und nichthormonellen Stoffen nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung oder nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG erzeugt worden ist, oder Fleisch von Kaninchen aus Käfighaltung.</p><p>Das überwiesene Postulat der WBK-S 17.3967 vom 13. Oktober 2017, "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln", beauftragt den Bundesrat, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln verstärkt werden könnte. Dieser Bericht sollte im Sommer 2019 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen neu zu regeln und Einfuhrverbote für tierische Erzeugnisse festzulegen, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist.</p>
    • Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten

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