Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen

ShortId
18.4314
Id
20184314
Updated
28.07.2023 14:38
Language
de
Title
Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen
AdditionalIndexing
2846;2811;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese Forderung war bereits Gegenstand des Postulates 11.3200 aus dem Jahr 2011: Der Bundesrat hat dessen Annahme beantragt und wollte die Frage im Rahmen der Revision des BewG prüfen. Der Nationalrat hat das Postulat im Dezember 2012 angenommen.</p><p>Nach geltendem Recht können Personen, die nicht Staatsangehörige von EU- oder Efta-Ländern sind, keine Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben, selbst wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung haben und in der Schweiz ansässig sind. Folglich ist ihnen der Zugang zu Genossenschaftswohnungen verwehrt. Dies entspricht nicht dem Geist des Gesetzes. Wie der Urheber des genannten Postulates ausführt, lässt sich diese herkunftsbedingte Diskriminierung nicht stichhaltig begründen. Sie ist deshalb zu beseitigen.</p><p>Im Juni 2018 hat der Bundesrat beschlossen, auf eine umfassende Revision des auch als "Lex Koller" bezeichneten BewG zu verzichten, weil sich im Vernehmlassungsverfahren eine Mehrheit gegen die vorgeschlagene Revision ausgesprochen hatte.</p><p>Dieses Revisionsvorhaben enthielt jedoch ein Element, das allgemein begrüsst worden ist, nämlich eine Änderung, die aussereuropäischen Staatsangehörigen den Zugang zu Wohnbaugenossenschaften ermöglicht hätte. Die Vernehmlassung zur BewG-Revision hat ergeben, dass die Mehrheit der Kantone und Organisationen (16 Kantone und rund 100 Organisationen) einer solchen Regelung und somit der Stossrichtung des Postulates 11.3200 beipflichtet, sei es auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe.</p><p>Auf welchem Weg das Ziel erreicht wird - durch eine Gesetzes- oder eine Verordnungsänderung -, ist also von untergeordneter Bedeutung.</p><p>Es geht letztlich darum, dass eine Änderung des BewG oder der BewV - unabhängig von der Frage einer Totalrevision des Gesetzes - es in der Schweiz ansässigen Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder ermöglicht, Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften zu erwerben und somit in Genossenschaftswohnungen zu leben.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Juni 2018 beschlossen, auf eine Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) zu verzichten. Er zog damit die Konsequenz aus der Vernehmlassung, in der die Revision grossmehrheitlich abgelehnt worden ist. Die Mehrheit der interessierten Organisationen, Parteien und Kantone lehnte die vorgeschlagenen Änderungen ebenso ab wie die erweiterten Bewilligungspflichten betreffend Gewerbe-Immobilien sowie Wohnimmobiliengesellschaften, die der Bundesrat zur Diskussion gestellt hatte. Die Vernehmlassungsteilnehmenden verneinten das Vorliegen eines Handlungsbedarfs.</p><p>Eine Mehrheit der Kantone, politischen Parteien und Organisationen hat sich für das Anliegen des Postulates 11.3200 ausgesprochen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden forderten jedoch eine Umsetzung auf Verordnungsstufe, was rechtlich nicht möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass eine Revision des BewG 2017 grossmehrheitlich abgelehnt wurde, ist es derzeit nicht angezeigt, eine Gesetzesänderung anzustossen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, bei einer nächsten Änderung des BewG eine entsprechende Änderung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) oder der Verordnung zu diesem Gesetz (BewV) auszuarbeiten, damit in der Schweiz ansässige Staatsangehörige aussereuropäischer Länder Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben können, wenn dies eine Voraussetzung für die Miete der Wohnung ist.</p>
  • Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Forderung war bereits Gegenstand des Postulates 11.3200 aus dem Jahr 2011: Der Bundesrat hat dessen Annahme beantragt und wollte die Frage im Rahmen der Revision des BewG prüfen. Der Nationalrat hat das Postulat im Dezember 2012 angenommen.</p><p>Nach geltendem Recht können Personen, die nicht Staatsangehörige von EU- oder Efta-Ländern sind, keine Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben, selbst wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung haben und in der Schweiz ansässig sind. Folglich ist ihnen der Zugang zu Genossenschaftswohnungen verwehrt. Dies entspricht nicht dem Geist des Gesetzes. Wie der Urheber des genannten Postulates ausführt, lässt sich diese herkunftsbedingte Diskriminierung nicht stichhaltig begründen. Sie ist deshalb zu beseitigen.</p><p>Im Juni 2018 hat der Bundesrat beschlossen, auf eine umfassende Revision des auch als "Lex Koller" bezeichneten BewG zu verzichten, weil sich im Vernehmlassungsverfahren eine Mehrheit gegen die vorgeschlagene Revision ausgesprochen hatte.</p><p>Dieses Revisionsvorhaben enthielt jedoch ein Element, das allgemein begrüsst worden ist, nämlich eine Änderung, die aussereuropäischen Staatsangehörigen den Zugang zu Wohnbaugenossenschaften ermöglicht hätte. Die Vernehmlassung zur BewG-Revision hat ergeben, dass die Mehrheit der Kantone und Organisationen (16 Kantone und rund 100 Organisationen) einer solchen Regelung und somit der Stossrichtung des Postulates 11.3200 beipflichtet, sei es auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe.</p><p>Auf welchem Weg das Ziel erreicht wird - durch eine Gesetzes- oder eine Verordnungsänderung -, ist also von untergeordneter Bedeutung.</p><p>Es geht letztlich darum, dass eine Änderung des BewG oder der BewV - unabhängig von der Frage einer Totalrevision des Gesetzes - es in der Schweiz ansässigen Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder ermöglicht, Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften zu erwerben und somit in Genossenschaftswohnungen zu leben.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Juni 2018 beschlossen, auf eine Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) zu verzichten. Er zog damit die Konsequenz aus der Vernehmlassung, in der die Revision grossmehrheitlich abgelehnt worden ist. Die Mehrheit der interessierten Organisationen, Parteien und Kantone lehnte die vorgeschlagenen Änderungen ebenso ab wie die erweiterten Bewilligungspflichten betreffend Gewerbe-Immobilien sowie Wohnimmobiliengesellschaften, die der Bundesrat zur Diskussion gestellt hatte. Die Vernehmlassungsteilnehmenden verneinten das Vorliegen eines Handlungsbedarfs.</p><p>Eine Mehrheit der Kantone, politischen Parteien und Organisationen hat sich für das Anliegen des Postulates 11.3200 ausgesprochen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden forderten jedoch eine Umsetzung auf Verordnungsstufe, was rechtlich nicht möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass eine Revision des BewG 2017 grossmehrheitlich abgelehnt wurde, ist es derzeit nicht angezeigt, eine Gesetzesänderung anzustossen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, bei einer nächsten Änderung des BewG eine entsprechende Änderung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) oder der Verordnung zu diesem Gesetz (BewV) auszuarbeiten, damit in der Schweiz ansässige Staatsangehörige aussereuropäischer Länder Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben können, wenn dies eine Voraussetzung für die Miete der Wohnung ist.</p>
    • Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen

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