KVG. Unnötige und schädliche Eingriffe vermeiden. Keine Tarifverträge ohne Qualitätsmessung

ShortId
18.4318
Id
20184318
Updated
28.07.2023 03:16
Language
de
Title
KVG. Unnötige und schädliche Eingriffe vermeiden. Keine Tarifverträge ohne Qualitätsmessung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Was die Qualität betrifft, besteht im Schweizer Gesundheitssystem trotz einer guten Gesamtbeurteilung noch erhebliches Verbesserungspotenzial, das dringend umgesetzt werden muss. Tatsächlich zeigt ein genauerer Blick auf die erbrachten Leistungen, dass viele medizinische Eingriffe nicht dem entsprechen, was die evidenzbasierte Medizin ("evidence-based medicine") uns lehrt. Beispiele dafür sind die extrem hohe Zahl der Hüft- und Kniegelenkersatzoperationen in der Schweiz, die vielen chirurgischen Eingriffe bei Diskushernien und die hohe Quote bei den Geburtstraumata.</p><p>Auch wenn einige Indikatoren vorhanden sind, verfügt die Schweiz nicht über ein genaues Monitoring der Qualität der erbrachten Leistungen, insbesondere im ambulanten Bereich. Dies ist sehr problematisch, da so die Umsetzung einer echten Qualitätspolitik und die Steuerung des Gesundheitssystems mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität - und nicht der Erhöhung der Quantität - verhindert wird. Damit eine kohärente Politik verfolgt werden kann, müssen die von den Tarifpartnern in den Tarifverträgen verwendeten Indikatoren auf der Grundlage der vom Bundesrat festgelegten Qualitätsziele definiert werden. In gleicher Weise sollte die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates und der Kantonsregierungen in Tariffragen auf die Messung der Qualität ausgedehnt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Genehmigungsbehörde entscheiden kann, wie die Qualität zu messen ist, wenn der Tarifvertrag nichts vorgesehen hat oder wenn die gewählten Indikatoren unpassend oder unzureichend sind.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung soll der Bundesrat namentlich dafür sorgen, dass bei der Anwendung der Qualitätsindikatoren die Transparenz des Systems für die Patientinnen und Patienten und der Schutz der Personendaten gewährleistet sind.</p>
  • <p>Die Qualität der Indikationsstellung ist in der Tat für die Behandlungsqualität und den Patientennutzen von grosser Bedeutung. Unnötige und schädliche Eingriffe sollen deshalb vermieden werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu bestehen bereits heute. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 6. November 1991 zur Revision der Krankenversicherung festgehalten, dass die Qualitätssicherung der kosten- wie auch qualitätsbewussten Leistungserbringung dienen soll. Einerseits haben die Leistungserbringer ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und das für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Andererseits haben die Tarifvertragspartner und die zuständigen Behörden darauf zu achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Im Weiteren haben die Versicherer zu überprüfen, ob die Leistungserbringung den Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht (Art. 56 KVG). Die Tarifpartner haben ausserdem die Pflicht, Verträge über die Entwicklung von Qualitätsinstrumenten zu vereinbaren (Art. 59d und Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Die Umsetzung ist jedoch unterschiedlich weit fortgeschritten, wobei insgesamt noch viele Lücken bestehen. Im Jahr 2011 wurde ein erster nationaler Qualitätsvertrag im akutstationären Bereich unterzeichnet. Dieser beinhaltet unter anderem den Messplan für die schweizweit einheitliche Durchführung von Qualitätsmessungen sowie die Teilnahme am Implantatregister (Siris). Für die Messungen und Registrierungen ist der nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) verantwortlich.</p><p>Bundesrat und Parlament waren sich jedoch schon anlässlich der Behandlung der Motion 04.3624 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N), "Qualitätssicherung und Patientensicherheit", einig, dass die weitgehende Delegation der Kompetenz des Bundesrates an die Tarifpartner in den vergangenen Jahren zu wenig wirksam war, um geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung festzulegen.</p><p>Die Zielsetzung, dass Verträge obligatorisch auch die Messung der Qualität beinhalten, wird daher im Rahmen der derzeit vom Parlament diskutierten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; 15.083) angegangen, indem unabhängig von den Tarifverträgen solche Verträge vorgesehen sind. Wenn solche nicht vorliegen, soll der Bundesrat die Vorgaben festlegen. Dazu gehören neben der Vorgabe zur Qualitätsmessung auch die Massnahmen zur Verbesserung der Qualität beziehungsweise zur Behebung von Mängeln.</p><p>Da das Anliegen im Rahmen der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; 15.083) aufgenommen wird, ist ein zusätzlicher Auftrag für eine weitere Gesetzesrevision nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die vorsieht, dass in Tarifverträgen die Pflicht zur Messung der Qualität der vom Vertrag erfassten Leistungen enthalten sein muss.</p>
  • KVG. Unnötige und schädliche Eingriffe vermeiden. Keine Tarifverträge ohne Qualitätsmessung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Was die Qualität betrifft, besteht im Schweizer Gesundheitssystem trotz einer guten Gesamtbeurteilung noch erhebliches Verbesserungspotenzial, das dringend umgesetzt werden muss. Tatsächlich zeigt ein genauerer Blick auf die erbrachten Leistungen, dass viele medizinische Eingriffe nicht dem entsprechen, was die evidenzbasierte Medizin ("evidence-based medicine") uns lehrt. Beispiele dafür sind die extrem hohe Zahl der Hüft- und Kniegelenkersatzoperationen in der Schweiz, die vielen chirurgischen Eingriffe bei Diskushernien und die hohe Quote bei den Geburtstraumata.</p><p>Auch wenn einige Indikatoren vorhanden sind, verfügt die Schweiz nicht über ein genaues Monitoring der Qualität der erbrachten Leistungen, insbesondere im ambulanten Bereich. Dies ist sehr problematisch, da so die Umsetzung einer echten Qualitätspolitik und die Steuerung des Gesundheitssystems mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität - und nicht der Erhöhung der Quantität - verhindert wird. Damit eine kohärente Politik verfolgt werden kann, müssen die von den Tarifpartnern in den Tarifverträgen verwendeten Indikatoren auf der Grundlage der vom Bundesrat festgelegten Qualitätsziele definiert werden. In gleicher Weise sollte die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates und der Kantonsregierungen in Tariffragen auf die Messung der Qualität ausgedehnt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Genehmigungsbehörde entscheiden kann, wie die Qualität zu messen ist, wenn der Tarifvertrag nichts vorgesehen hat oder wenn die gewählten Indikatoren unpassend oder unzureichend sind.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung soll der Bundesrat namentlich dafür sorgen, dass bei der Anwendung der Qualitätsindikatoren die Transparenz des Systems für die Patientinnen und Patienten und der Schutz der Personendaten gewährleistet sind.</p>
    • <p>Die Qualität der Indikationsstellung ist in der Tat für die Behandlungsqualität und den Patientennutzen von grosser Bedeutung. Unnötige und schädliche Eingriffe sollen deshalb vermieden werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu bestehen bereits heute. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 6. November 1991 zur Revision der Krankenversicherung festgehalten, dass die Qualitätssicherung der kosten- wie auch qualitätsbewussten Leistungserbringung dienen soll. Einerseits haben die Leistungserbringer ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und das für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Andererseits haben die Tarifvertragspartner und die zuständigen Behörden darauf zu achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Im Weiteren haben die Versicherer zu überprüfen, ob die Leistungserbringung den Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht (Art. 56 KVG). Die Tarifpartner haben ausserdem die Pflicht, Verträge über die Entwicklung von Qualitätsinstrumenten zu vereinbaren (Art. 59d und Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Die Umsetzung ist jedoch unterschiedlich weit fortgeschritten, wobei insgesamt noch viele Lücken bestehen. Im Jahr 2011 wurde ein erster nationaler Qualitätsvertrag im akutstationären Bereich unterzeichnet. Dieser beinhaltet unter anderem den Messplan für die schweizweit einheitliche Durchführung von Qualitätsmessungen sowie die Teilnahme am Implantatregister (Siris). Für die Messungen und Registrierungen ist der nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) verantwortlich.</p><p>Bundesrat und Parlament waren sich jedoch schon anlässlich der Behandlung der Motion 04.3624 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N), "Qualitätssicherung und Patientensicherheit", einig, dass die weitgehende Delegation der Kompetenz des Bundesrates an die Tarifpartner in den vergangenen Jahren zu wenig wirksam war, um geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung festzulegen.</p><p>Die Zielsetzung, dass Verträge obligatorisch auch die Messung der Qualität beinhalten, wird daher im Rahmen der derzeit vom Parlament diskutierten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; 15.083) angegangen, indem unabhängig von den Tarifverträgen solche Verträge vorgesehen sind. Wenn solche nicht vorliegen, soll der Bundesrat die Vorgaben festlegen. Dazu gehören neben der Vorgabe zur Qualitätsmessung auch die Massnahmen zur Verbesserung der Qualität beziehungsweise zur Behebung von Mängeln.</p><p>Da das Anliegen im Rahmen der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; 15.083) aufgenommen wird, ist ein zusätzlicher Auftrag für eine weitere Gesetzesrevision nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die vorsieht, dass in Tarifverträgen die Pflicht zur Messung der Qualität der vom Vertrag erfassten Leistungen enthalten sein muss.</p>
    • KVG. Unnötige und schädliche Eingriffe vermeiden. Keine Tarifverträge ohne Qualitätsmessung

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