Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb

ShortId
18.4319
Id
20184319
Updated
28.07.2023 03:16
Language
de
Title
Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb
AdditionalIndexing
15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den aktuellen Medien entnimmt man, dass falsche Aktionen in der Schweiz gang und gäbe sind. Die jüngst gegen Ochsner Sport wegen Verstosses gegen die Preisbekanntgabeverordnung verhängte Strafe hat gesetzliche Mängel deutlich gemacht. Ochsner Sport hat in der ganzen Schweiz Aktionen auf zahlreichen Produkten vorgetäuscht und dafür lediglich eine Busse von 4000 Franken kassiert. Nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht kann, wenn keine fehlbare natürliche Person ermittelt werden kann, die Busse höchstens auf 5000 Franken angesetzt werden. In unserer Zeit werden aber die Preise nicht von einer einzelnen Person wie der Leiterin oder dem Leiter einer Filiale festgesetzt, sondern am Sitz des Unternehmens von einer Vielzahl von Beteiligten (Marketing-Abteilung, Logistik, Verkaufsverantwortlicher usw.). Darum sind die für Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung vorgesehenen Strafen durch die heutige Praxis der Unternehmen überholt. Bussen sind eigentlich Sanktionen für einfache Übertretungen. Sie reichen nicht aus, um Tricksereien auf nationaler Ebene zu bestrafen. Sie schrecken kaum ab und gereichen sowohl den Konsumentinnen und Konsumenten als auch den sich korrekt verhaltenden Unternehmen zum Schaden.</p><p>Der Bundesrat wird darum beauftragt, den Justizbehörden ein grösseres Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, damit sie ein Unternehmen, das schwer gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstösst, angemessen bestrafen können.</p>
  • <p>1. Gemäss heutigem Recht sind die Leiter von Geschäften aller Art - d. h. hauptsächlich die Anbieter von Waren oder Dienstleistungen für Konsumentinnen und Konsumenten - für die Einhaltung der Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verantwortlich (Art. 20 PBV; SR 942.211).</p><p>Im Schweizer Strafrecht ist die Strafbarkeit von Unternehmen grundsätzlich subsidiär zur Strafbarkeit natürlicher Personen ausgestaltet. Sie setzt jedenfalls immer den Nachweis einer Straftat einer natürlichen Person voraus. Dieser allgemeine Grundsatz des Strafrechts findet sich auch in den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), auf die Artikel 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verweist.</p><p>Wird die Widerhandlung in einem Unternehmen begangen, gehen diese Bestimmungen von der individuellen und persönlichen Verantwortung der natürlichen Person aus. So sehen sie vor, dass zunächst nach der Person gesucht wird, die die Handlung im Unternehmen begangen hat. Darüber hinaus erlauben sie, dass neben dem Täter auch der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene verfolgt wird, der aufgrund seiner Position als Gewährsträger juristisch gesehen hätte verhindern müssen, dass diese Widerhandlung im Unternehmen begangen wird, und der gegenüber dem Täter eine Aufsichtspflicht hatte. Wird die Funktion des Gewährsträgers von einer juristischen Person ausgeübt, kann die Begehung von Widerhandlungen durch Mitarbeitende auch den leitenden Organen (z. B. den Verwaltungsratsmitgliedern) des Unternehmens angelastet werden. Das Unternehmen kann nur subsidiär und unter zwei Voraussetzungen anstelle der natürlichen Person belangt werden, nämlich wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht fällt (Bagatellfälle) und wenn die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates reichen die im geltenden Recht zur Verfügung stehenden Mittel aus, um die für Verstösse gegen die PBV verantwortlichen Personen zu identifizieren und zu verfolgen.</p><p>2. Widerhandlungen gegen die PBV sind Übertretungen und werden gemäss den Bestimmungen des UWG von Amtes wegen verfolgt. Im Einklang mit diesem Gesetz wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe oder zur Grundpreisbekanntgabe verletzt, in irreführender Weise Preise bekanntgibt, den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderhandelt oder die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe verletzt (Art. 24 UWG). Wird die Widerhandlung fahrlässig begangen, so wird der Täter mit einer Busse bis 10 000 Franken bestraft. Wird ausnahmsweise ein Unternehmen sanktioniert, lautet die Strafdrohung auf Busse bis zu 5000 Franken.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates ist das gegenwärtige Sanktionssystem, das bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der PBV Anwendung findet, genügend strikt, um solche Vergehen wirksam zu unterbinden. Eine direkte Verfolgung von Unternehmen ist wie oben erwähnt nur subsidiär und unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Kreis der strafbaren natürlichen Personen ist gross, und es können hohe Bussen verhängt werden. Letztlich muss das Verschulden des Täters im konkreten Fall vom Strafrichter beurteilt werden, und die Busse muss der Schwere der Widerhandlung entsprechen. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, ob es sich um eine Ersttat oder eine Wiederholungstat handelt. Die bei gewissen Widerhandlungen ausgesprochenen Bussen mögen als zu tief erscheinen. Das Problem liegt hier aber nicht beim Strafrahmen, sondern vielmehr bei der Anwendung des Gesetzes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Recht so zu ändern, dass schwere Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung mit richtig abschreckenden Strafen geahndet werden können.</p>
  • Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den aktuellen Medien entnimmt man, dass falsche Aktionen in der Schweiz gang und gäbe sind. Die jüngst gegen Ochsner Sport wegen Verstosses gegen die Preisbekanntgabeverordnung verhängte Strafe hat gesetzliche Mängel deutlich gemacht. Ochsner Sport hat in der ganzen Schweiz Aktionen auf zahlreichen Produkten vorgetäuscht und dafür lediglich eine Busse von 4000 Franken kassiert. Nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht kann, wenn keine fehlbare natürliche Person ermittelt werden kann, die Busse höchstens auf 5000 Franken angesetzt werden. In unserer Zeit werden aber die Preise nicht von einer einzelnen Person wie der Leiterin oder dem Leiter einer Filiale festgesetzt, sondern am Sitz des Unternehmens von einer Vielzahl von Beteiligten (Marketing-Abteilung, Logistik, Verkaufsverantwortlicher usw.). Darum sind die für Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung vorgesehenen Strafen durch die heutige Praxis der Unternehmen überholt. Bussen sind eigentlich Sanktionen für einfache Übertretungen. Sie reichen nicht aus, um Tricksereien auf nationaler Ebene zu bestrafen. Sie schrecken kaum ab und gereichen sowohl den Konsumentinnen und Konsumenten als auch den sich korrekt verhaltenden Unternehmen zum Schaden.</p><p>Der Bundesrat wird darum beauftragt, den Justizbehörden ein grösseres Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, damit sie ein Unternehmen, das schwer gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstösst, angemessen bestrafen können.</p>
    • <p>1. Gemäss heutigem Recht sind die Leiter von Geschäften aller Art - d. h. hauptsächlich die Anbieter von Waren oder Dienstleistungen für Konsumentinnen und Konsumenten - für die Einhaltung der Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verantwortlich (Art. 20 PBV; SR 942.211).</p><p>Im Schweizer Strafrecht ist die Strafbarkeit von Unternehmen grundsätzlich subsidiär zur Strafbarkeit natürlicher Personen ausgestaltet. Sie setzt jedenfalls immer den Nachweis einer Straftat einer natürlichen Person voraus. Dieser allgemeine Grundsatz des Strafrechts findet sich auch in den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), auf die Artikel 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verweist.</p><p>Wird die Widerhandlung in einem Unternehmen begangen, gehen diese Bestimmungen von der individuellen und persönlichen Verantwortung der natürlichen Person aus. So sehen sie vor, dass zunächst nach der Person gesucht wird, die die Handlung im Unternehmen begangen hat. Darüber hinaus erlauben sie, dass neben dem Täter auch der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene verfolgt wird, der aufgrund seiner Position als Gewährsträger juristisch gesehen hätte verhindern müssen, dass diese Widerhandlung im Unternehmen begangen wird, und der gegenüber dem Täter eine Aufsichtspflicht hatte. Wird die Funktion des Gewährsträgers von einer juristischen Person ausgeübt, kann die Begehung von Widerhandlungen durch Mitarbeitende auch den leitenden Organen (z. B. den Verwaltungsratsmitgliedern) des Unternehmens angelastet werden. Das Unternehmen kann nur subsidiär und unter zwei Voraussetzungen anstelle der natürlichen Person belangt werden, nämlich wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht fällt (Bagatellfälle) und wenn die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates reichen die im geltenden Recht zur Verfügung stehenden Mittel aus, um die für Verstösse gegen die PBV verantwortlichen Personen zu identifizieren und zu verfolgen.</p><p>2. Widerhandlungen gegen die PBV sind Übertretungen und werden gemäss den Bestimmungen des UWG von Amtes wegen verfolgt. Im Einklang mit diesem Gesetz wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe oder zur Grundpreisbekanntgabe verletzt, in irreführender Weise Preise bekanntgibt, den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderhandelt oder die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe verletzt (Art. 24 UWG). Wird die Widerhandlung fahrlässig begangen, so wird der Täter mit einer Busse bis 10 000 Franken bestraft. Wird ausnahmsweise ein Unternehmen sanktioniert, lautet die Strafdrohung auf Busse bis zu 5000 Franken.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates ist das gegenwärtige Sanktionssystem, das bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der PBV Anwendung findet, genügend strikt, um solche Vergehen wirksam zu unterbinden. Eine direkte Verfolgung von Unternehmen ist wie oben erwähnt nur subsidiär und unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Kreis der strafbaren natürlichen Personen ist gross, und es können hohe Bussen verhängt werden. Letztlich muss das Verschulden des Täters im konkreten Fall vom Strafrichter beurteilt werden, und die Busse muss der Schwere der Widerhandlung entsprechen. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, ob es sich um eine Ersttat oder eine Wiederholungstat handelt. Die bei gewissen Widerhandlungen ausgesprochenen Bussen mögen als zu tief erscheinen. Das Problem liegt hier aber nicht beim Strafrahmen, sondern vielmehr bei der Anwendung des Gesetzes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Recht so zu ändern, dass schwere Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung mit richtig abschreckenden Strafen geahndet werden können.</p>
    • Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb

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