Problematischer Umgang mit Kulturobjekten

ShortId
18.4322
Id
20184322
Updated
28.07.2023 03:15
Language
de
Title
Problematischer Umgang mit Kulturobjekten
AdditionalIndexing
08;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zusammenarbeit der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer mit Drittstaaten ist im Kulturgütertransfergesetz (KGTG; SR 444.1) geregelt. Die Schweiz schliesst auf der Grundlage dieses Gesetzes mit Drittstaaten, deren kulturelles Erbe besonders bedroht ist, bilaterale Vereinbarungen ab, welche die Vorschriften des KGTG ergänzen.</p><p>Entsprechend der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung von Bund und Kantonen muss das BAK prüfen, ob ein Verdacht auf illegalen Transfer besteht. Es ist jedoch nicht für die definitive Abklärung des Sachverhalts zuständig.</p><p>In den vorliegenden Fällen wurden die rückerstatteten Objekte aufgrund von zwei rechtskräftigen kantonalen Urteilen eingezogen.</p><p>Im ersten Verfahren hatten die ägyptischen Behörden die Echtheit der Objekte explizit bestätigt. Für das BAK bestand kein Anlass, eine Gegenexpertise einzuholen. Im zweiten Verfahren wurde die Echtheit durch einen Schweizer Experten eindeutig bestätigt.</p><p>Für die abschliessende Untersuchung und die Sachverhaltsabklärung, z. B. zur Echtheit des Objekts, ist die kantonale Strafverfolgungsbehörde zuständig. Das BAK ist in der Folge gesetzlich verpflichtet, die Rückerstattung derjenigen Kulturgüter durchzuführen, die aufgrund eines kantonalen Urteils eingezogen wurden (Art. 28 KGTG und Art. 27 KGTV). Diese Grundsätze wurden in den vorliegenden Fällen eingehalten.</p><p>1./2. Aus den parlamentarischen Beratungen zum KGTG ergibt sich, dass archäologische Objekte grundsätzlich als bedeutungsvoll zu qualifizieren sind. Es liegt somit keine Ausdehnung der gesetzlichen Definition vor, und das BAK setzt den Willen des Gesetzgebers um. Diese Praxis wurde seit 2005 durch zahlreiche Urteile bestätigt und entspricht der Zweckbestimmung des KGTG. Der Zweck dieses Gesetzes ist die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und Plünderungen sowie die illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut zu verhindern, wovon insbesondere archäologische Objekte betroffen sind. Der Fokus des KGTG wird somit nicht beeinträchtigt.</p><p>3./4. Das BAK ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Bundes- und kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers zu beraten (Art. 18 Lit. a und b KGTG). Weiter hat es die Bundesbehörden zu unterstützen und die Arbeiten zu koordinieren bzw. mit den kantonalen Behörden zusammenzuarbeiten. Diese Arbeiten dienen jeweils der Erläuterung der relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen.</p><p>Für die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen nach dem KGTG sind die Kantone zuständig (Art. 27 KGTG). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens oder die Einziehung von Objekten wird somit ausschliesslich von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden getroffen, nicht vom BAK. Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Das BAK hat keinerlei Weisungsbefugnis in diesen Verfahren.</p><p>5./6. Die Kontrolle der Einfuhr eines Kulturguts ist grundlegend von einer Kontrolle der besonderen Sorgfaltspflichten zu unterscheiden.</p><p>Bei der Einfuhr sind Kulturgüter spezifisch am Zoll als solche zu deklarieren. Es sind möglichst genaue Angaben zum Herstellungs- oder Fundort zu machen. Zudem ist anzugeben, ob die Ausfuhr des Objekts einer Bewilligung unterliegt. Bei Kulturgütern, die Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung sind, ist die Ausfuhrbewilligung vorzulegen, wenn das Objekt aus dem Vertragsstaat ausgeführt wird. Die Verantwortung für die rechtmässige Deklaration liegt bei der anmeldepflichtigen Person.</p><p>Diese gesetzlichen Vorschriften der Schweiz zur Einfuhr von Kulturgut sind in jedem Fall zu beachten.</p><p>Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten demgegenüber nur für die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen. Bei einer Kontrolle dieser Sorgfaltspflichten kann eine Ausfuhrbewilligung allenfalls als Beleg dafür dienen, dass das Objekt nicht gestohlen oder geplündert wurde.</p><p>7. Die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen sind zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten verpflichtet, den Ursprung des Kulturguts aufzuzeichnen, "soweit er bekannt ist" (Art. 16 KGTG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 KGTV).</p><p>8. Das KGTG ist nicht rückwirkend anwendbar. Die darin enthaltenen Vorschriften finden jedoch Anwendung auf jeden Transfer von Kulturgut, welcher nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. der bilateralen Vereinbarungen vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn das Objekt davor bereits auf dem Kunstmarkt gehandelt worden ist. Das betrifft insbesondere die vorerwähnte Deklarationspflicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Medienberichten hat das BAK am 21. November 2018 26 angebliche Kulturobjekte an die ägyptische Botschaft ausgehändigt. Gemäss Experten handelt es sich - obwohl die ägyptische Behörde deren Echtheit bestätigte - bei 25 Objekten um Fälschungen.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Praxis stellen sich grundsätzliche Fragen zum Umgang mit dem KGTG:</p><p>1. Trifft es zu, dass das BAK bei archäologischen Objekten entgegen dem Gesetzeswortlaut stets von einem bedeutungsvollen Objekt ausgeht und damit die gesetzliche Definition wesentlich ausdehnt, z. B. auf unbedeutende archäologische Massenware?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine solche Praxis dazu führt, dass sich viel mehr Personen, die gerade nicht im Fokus des KGTG stehen, mit den strafrechtlichen Bestimmungen und den dazugehörigen negativen Konsequenzen konfrontiert sehen?</p><p>3. Trifft es zu, dass das BAK aktiv die Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des KGTG und IRSG berät und Einfluss auf den Verfahrensverlauf nimmt? Trifft es z. B. zu, dass das BAK ohne Prüfung der Dossiers die Strafverfolgungsbehörden dazu motiviert, von der beabsichtigten Einstellung eines Verfahrens abzusehen?</p><p>4. Ist er sich bewusst, dass das BAK die Strafverfolgungsbehörden auch bei ungenügender Beweislage dazu motiviert, die selbstständige Einziehung der Objekte zu verfügen und damit in die verfassungsmässige Eigentumsgarantie von gutgläubigen Dritten einzugreifen?</p><p>5. Bei der Einfuhr eines Objekts und einer allfälligen Sorgfaltspflichtkontrolle muss der Eigentümer unter Umständen eine Ausfuhrbewilligung des Erwerbsortes vorlegen können. Ist es zutreffend, dass das BAK unabhängig vom Erwerbsort auch eine Ausfuhrbewilligung des Manufaktur- oder Fundorts im Fall von Staaten verlangt, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht?</p><p>6. Trifft dies auch dann zu, wenn beim Erwerb des Objekts gar keine Ausfuhr aus dem Manufaktur- oder Fundstaat erfolgt und bspw. ein ägyptisches Objekt in England erworben, dort behördlich geprüft und die Ausfuhr genehmigt wurde?</p><p>7. Wie soll ein Schweizer Museum, Händler oder Sammler den ihnen zusätzlich auferlegten Pflichten nachkommen, wenn die Feststellung des Manufaktur- oder Fundorts nicht möglich ist?</p><p>8. Verlangt das BAK auch eine Ausfuhrbewilligung des Manufaktur- und/oder Fundorts bei Objekten, die vor Inkrafttreten des KGTG bzw. vor Abschluss eines bilateralen Abkommens auf dem Kunstmarkt gehandelt wurden?</p>
  • Problematischer Umgang mit Kulturobjekten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zusammenarbeit der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer mit Drittstaaten ist im Kulturgütertransfergesetz (KGTG; SR 444.1) geregelt. Die Schweiz schliesst auf der Grundlage dieses Gesetzes mit Drittstaaten, deren kulturelles Erbe besonders bedroht ist, bilaterale Vereinbarungen ab, welche die Vorschriften des KGTG ergänzen.</p><p>Entsprechend der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung von Bund und Kantonen muss das BAK prüfen, ob ein Verdacht auf illegalen Transfer besteht. Es ist jedoch nicht für die definitive Abklärung des Sachverhalts zuständig.</p><p>In den vorliegenden Fällen wurden die rückerstatteten Objekte aufgrund von zwei rechtskräftigen kantonalen Urteilen eingezogen.</p><p>Im ersten Verfahren hatten die ägyptischen Behörden die Echtheit der Objekte explizit bestätigt. Für das BAK bestand kein Anlass, eine Gegenexpertise einzuholen. Im zweiten Verfahren wurde die Echtheit durch einen Schweizer Experten eindeutig bestätigt.</p><p>Für die abschliessende Untersuchung und die Sachverhaltsabklärung, z. B. zur Echtheit des Objekts, ist die kantonale Strafverfolgungsbehörde zuständig. Das BAK ist in der Folge gesetzlich verpflichtet, die Rückerstattung derjenigen Kulturgüter durchzuführen, die aufgrund eines kantonalen Urteils eingezogen wurden (Art. 28 KGTG und Art. 27 KGTV). Diese Grundsätze wurden in den vorliegenden Fällen eingehalten.</p><p>1./2. Aus den parlamentarischen Beratungen zum KGTG ergibt sich, dass archäologische Objekte grundsätzlich als bedeutungsvoll zu qualifizieren sind. Es liegt somit keine Ausdehnung der gesetzlichen Definition vor, und das BAK setzt den Willen des Gesetzgebers um. Diese Praxis wurde seit 2005 durch zahlreiche Urteile bestätigt und entspricht der Zweckbestimmung des KGTG. Der Zweck dieses Gesetzes ist die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und Plünderungen sowie die illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut zu verhindern, wovon insbesondere archäologische Objekte betroffen sind. Der Fokus des KGTG wird somit nicht beeinträchtigt.</p><p>3./4. Das BAK ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Bundes- und kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers zu beraten (Art. 18 Lit. a und b KGTG). Weiter hat es die Bundesbehörden zu unterstützen und die Arbeiten zu koordinieren bzw. mit den kantonalen Behörden zusammenzuarbeiten. Diese Arbeiten dienen jeweils der Erläuterung der relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen.</p><p>Für die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen nach dem KGTG sind die Kantone zuständig (Art. 27 KGTG). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens oder die Einziehung von Objekten wird somit ausschliesslich von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden getroffen, nicht vom BAK. Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Das BAK hat keinerlei Weisungsbefugnis in diesen Verfahren.</p><p>5./6. Die Kontrolle der Einfuhr eines Kulturguts ist grundlegend von einer Kontrolle der besonderen Sorgfaltspflichten zu unterscheiden.</p><p>Bei der Einfuhr sind Kulturgüter spezifisch am Zoll als solche zu deklarieren. Es sind möglichst genaue Angaben zum Herstellungs- oder Fundort zu machen. Zudem ist anzugeben, ob die Ausfuhr des Objekts einer Bewilligung unterliegt. Bei Kulturgütern, die Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung sind, ist die Ausfuhrbewilligung vorzulegen, wenn das Objekt aus dem Vertragsstaat ausgeführt wird. Die Verantwortung für die rechtmässige Deklaration liegt bei der anmeldepflichtigen Person.</p><p>Diese gesetzlichen Vorschriften der Schweiz zur Einfuhr von Kulturgut sind in jedem Fall zu beachten.</p><p>Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten demgegenüber nur für die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen. Bei einer Kontrolle dieser Sorgfaltspflichten kann eine Ausfuhrbewilligung allenfalls als Beleg dafür dienen, dass das Objekt nicht gestohlen oder geplündert wurde.</p><p>7. Die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen sind zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten verpflichtet, den Ursprung des Kulturguts aufzuzeichnen, "soweit er bekannt ist" (Art. 16 KGTG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 KGTV).</p><p>8. Das KGTG ist nicht rückwirkend anwendbar. Die darin enthaltenen Vorschriften finden jedoch Anwendung auf jeden Transfer von Kulturgut, welcher nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. der bilateralen Vereinbarungen vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn das Objekt davor bereits auf dem Kunstmarkt gehandelt worden ist. Das betrifft insbesondere die vorerwähnte Deklarationspflicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Medienberichten hat das BAK am 21. November 2018 26 angebliche Kulturobjekte an die ägyptische Botschaft ausgehändigt. Gemäss Experten handelt es sich - obwohl die ägyptische Behörde deren Echtheit bestätigte - bei 25 Objekten um Fälschungen.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Praxis stellen sich grundsätzliche Fragen zum Umgang mit dem KGTG:</p><p>1. Trifft es zu, dass das BAK bei archäologischen Objekten entgegen dem Gesetzeswortlaut stets von einem bedeutungsvollen Objekt ausgeht und damit die gesetzliche Definition wesentlich ausdehnt, z. B. auf unbedeutende archäologische Massenware?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine solche Praxis dazu führt, dass sich viel mehr Personen, die gerade nicht im Fokus des KGTG stehen, mit den strafrechtlichen Bestimmungen und den dazugehörigen negativen Konsequenzen konfrontiert sehen?</p><p>3. Trifft es zu, dass das BAK aktiv die Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des KGTG und IRSG berät und Einfluss auf den Verfahrensverlauf nimmt? Trifft es z. B. zu, dass das BAK ohne Prüfung der Dossiers die Strafverfolgungsbehörden dazu motiviert, von der beabsichtigten Einstellung eines Verfahrens abzusehen?</p><p>4. Ist er sich bewusst, dass das BAK die Strafverfolgungsbehörden auch bei ungenügender Beweislage dazu motiviert, die selbstständige Einziehung der Objekte zu verfügen und damit in die verfassungsmässige Eigentumsgarantie von gutgläubigen Dritten einzugreifen?</p><p>5. Bei der Einfuhr eines Objekts und einer allfälligen Sorgfaltspflichtkontrolle muss der Eigentümer unter Umständen eine Ausfuhrbewilligung des Erwerbsortes vorlegen können. Ist es zutreffend, dass das BAK unabhängig vom Erwerbsort auch eine Ausfuhrbewilligung des Manufaktur- oder Fundorts im Fall von Staaten verlangt, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht?</p><p>6. Trifft dies auch dann zu, wenn beim Erwerb des Objekts gar keine Ausfuhr aus dem Manufaktur- oder Fundstaat erfolgt und bspw. ein ägyptisches Objekt in England erworben, dort behördlich geprüft und die Ausfuhr genehmigt wurde?</p><p>7. Wie soll ein Schweizer Museum, Händler oder Sammler den ihnen zusätzlich auferlegten Pflichten nachkommen, wenn die Feststellung des Manufaktur- oder Fundorts nicht möglich ist?</p><p>8. Verlangt das BAK auch eine Ausfuhrbewilligung des Manufaktur- und/oder Fundorts bei Objekten, die vor Inkrafttreten des KGTG bzw. vor Abschluss eines bilateralen Abkommens auf dem Kunstmarkt gehandelt wurden?</p>
    • Problematischer Umgang mit Kulturobjekten

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