Wie weiter nach der Übergabe mutmasslich gefälschter Antiken an die ägyptische Botschaft?

ShortId
18.4325
Id
20184325
Updated
28.07.2023 03:13
Language
de
Title
Wie weiter nach der Übergabe mutmasslich gefälschter Antiken an die ägyptische Botschaft?
AdditionalIndexing
08;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verweist im Wesentlichen auf seine Antworten zu den Interpellationen Schneeberger 18.4322 sowie Heer 18.4326. Im Weiteren beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Seit Abschluss der bilateralen Vereinbarung mit Ägypten über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut (SR 0.444.132.11) erfolgten keine Reisen von Vertretern des BAK zum Vollzug dieser Vereinbarung oder des KGTG (Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, SR 444.1) nach Ägypten.</p><p>2. In beiden erwähnten Verfahren erfolgte die Einziehung der Objekte aufgrund eines rechtskräftigen kantonalen Urteils, jeweils verbunden mit einer geringfügigen Busse. Eine allfällige Revision eines Urteils kann nur von der Staatsanwaltschaft oder von der im jeweiligen Strafverfahren beschwerten Person verlangt werden (Art. 381 Abs. 1 und Art. 410 Abs. 1 StPO, SR 312.0).</p><p>3. Es ist nicht Aufgabe des BAK, die Authentizität oder Provenienz von Objekten abschliessend zu prüfen. In beiden Fällen lag eine Expertise vor und war ein begründeter Verdacht einer Widerhandlung gegen das KGTG gegeben.</p><p>4. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers sind archäologische Objekte grundsätzlich als bedeutungsvoll zu qualifizieren. Sie gelten somit als Kulturgut im Sinne des KGTG. Darüber hinaus gelten die in den Anhängen der bilateralen Vereinbarungen aufgeführten Objektkategorien zusätzlich als von "wesentlicher Bedeutung" für das kulturelle Erbe. Die bilaterale Vereinbarung mit Ägypten umfasst alle in ihrem Anhang aufgeführten Objektkategorien. Da der vorliegende Objekttyp in diese Kategorien fällt, ist er nicht nur als bedeutungsvoll, sondern als von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe einzustufen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die am 21. November 2018 publizierte Medienmitteilung des BAK betreffend Restitution von 26 archäologischen Kulturgütern an Ägypten wurde ad absurdum geführt, indem Medienberichte und Experten diese offiziell übergebenen "Antiken" als mutmasslich billigste Fälschungen enttarnt haben. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Sind Vertreter des BAK im Zusammenhang mit dem Vollzug des KGTG oder des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Ägypten über die Einfuhr von Altertümern nach Ägypten gereist? Falls ja, wer hat die Kosten dieser Reise(n) bezahlt, und wie hoch waren diese?</p><p>2. Gemäss Medienmitteilung des BAK vom 21. November 2018 über die Restitution der vermutlich gefälschten Objekte wurden diese "durch die Behörden der Kantone Luzern und Wallis definitiv eingezogen". Wurden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme und Einziehung auch Bussen oder Freiheitsstrafen verhängt? Falls ja, werden Schritte eingeleitet, um eine Revision dieser Strafentscheide zu erwirken?</p><p>3. Hat das BAK die Provenienz dieser ägyptischen Objekte sorgfältig abgeklärt und die Provenienzkette lückenlos erstellt?</p><p>4. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Litera a KGTG können Gegenstand der Vereinbarungen mit anderen Unesco-Vertragsstaaten nur "Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe" sein. Die Qualifikation als (einfaches) Kulturgut reicht also nicht aus. Kommt diesen ägyptischen Objekten - wenn sie denn echt wären - überhaupt diese Qualifikation zu?</p>
  • Wie weiter nach der Übergabe mutmasslich gefälschter Antiken an die ägyptische Botschaft?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verweist im Wesentlichen auf seine Antworten zu den Interpellationen Schneeberger 18.4322 sowie Heer 18.4326. Im Weiteren beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Seit Abschluss der bilateralen Vereinbarung mit Ägypten über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut (SR 0.444.132.11) erfolgten keine Reisen von Vertretern des BAK zum Vollzug dieser Vereinbarung oder des KGTG (Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, SR 444.1) nach Ägypten.</p><p>2. In beiden erwähnten Verfahren erfolgte die Einziehung der Objekte aufgrund eines rechtskräftigen kantonalen Urteils, jeweils verbunden mit einer geringfügigen Busse. Eine allfällige Revision eines Urteils kann nur von der Staatsanwaltschaft oder von der im jeweiligen Strafverfahren beschwerten Person verlangt werden (Art. 381 Abs. 1 und Art. 410 Abs. 1 StPO, SR 312.0).</p><p>3. Es ist nicht Aufgabe des BAK, die Authentizität oder Provenienz von Objekten abschliessend zu prüfen. In beiden Fällen lag eine Expertise vor und war ein begründeter Verdacht einer Widerhandlung gegen das KGTG gegeben.</p><p>4. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers sind archäologische Objekte grundsätzlich als bedeutungsvoll zu qualifizieren. Sie gelten somit als Kulturgut im Sinne des KGTG. Darüber hinaus gelten die in den Anhängen der bilateralen Vereinbarungen aufgeführten Objektkategorien zusätzlich als von "wesentlicher Bedeutung" für das kulturelle Erbe. Die bilaterale Vereinbarung mit Ägypten umfasst alle in ihrem Anhang aufgeführten Objektkategorien. Da der vorliegende Objekttyp in diese Kategorien fällt, ist er nicht nur als bedeutungsvoll, sondern als von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe einzustufen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die am 21. November 2018 publizierte Medienmitteilung des BAK betreffend Restitution von 26 archäologischen Kulturgütern an Ägypten wurde ad absurdum geführt, indem Medienberichte und Experten diese offiziell übergebenen "Antiken" als mutmasslich billigste Fälschungen enttarnt haben. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Sind Vertreter des BAK im Zusammenhang mit dem Vollzug des KGTG oder des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Ägypten über die Einfuhr von Altertümern nach Ägypten gereist? Falls ja, wer hat die Kosten dieser Reise(n) bezahlt, und wie hoch waren diese?</p><p>2. Gemäss Medienmitteilung des BAK vom 21. November 2018 über die Restitution der vermutlich gefälschten Objekte wurden diese "durch die Behörden der Kantone Luzern und Wallis definitiv eingezogen". Wurden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme und Einziehung auch Bussen oder Freiheitsstrafen verhängt? Falls ja, werden Schritte eingeleitet, um eine Revision dieser Strafentscheide zu erwirken?</p><p>3. Hat das BAK die Provenienz dieser ägyptischen Objekte sorgfältig abgeklärt und die Provenienzkette lückenlos erstellt?</p><p>4. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Litera a KGTG können Gegenstand der Vereinbarungen mit anderen Unesco-Vertragsstaaten nur "Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe" sein. Die Qualifikation als (einfaches) Kulturgut reicht also nicht aus. Kommt diesen ägyptischen Objekten - wenn sie denn echt wären - überhaupt diese Qualifikation zu?</p>
    • Wie weiter nach der Übergabe mutmasslich gefälschter Antiken an die ägyptische Botschaft?

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