Zusammenarbeit des Bundesamtes für Kultur mit der ägyptischen Botschaft

ShortId
18.4326
Id
20184326
Updated
28.07.2023 03:13
Language
de
Title
Zusammenarbeit des Bundesamtes für Kultur mit der ägyptischen Botschaft
AdditionalIndexing
08;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verweist im Wesentlichen auf seine Antworten zu den Interpellationen Schneeberger 18.4322 sowie Heer 18.4325. Im Weiteren beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das BAK wendet sich für Rückfragen zum Sachverhalt im Rahmen von Zollverfahren nicht direkt an die ägyptische Botschaft in Bern. Es hat somit keine solchen Anfragen getätigt. Allfällige Rückfragen erfolgen grundsätzlich über die polizeilichen Kanäle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer<b>, </b>KGTG, SR 444.1; und bilaterale Vereinbarungen gemäss Art. 7 KGTG). Diese dienen der Abklärung, ob ein Verdacht einer Widerhandlung besteht. Die abschliessende Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts obliegt anschliessend den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Demgegenüber wird das BAK im Rahmen seiner Vertretungsfunktion für die Schweiz in Fragen des Kulturgütertransfers (Art. 18 Lit. c KGTG) regelmässig von ausländischen Botschaften kontaktiert. Falls notwendig, werden solche Anfragen an die zuständigen polizeilichen Behörden zur Prüfung des weiteren Vorgehens weitergeleitet.</p><p>Im Übrigen ist das BAK gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Behörden anderer Staaten zusammenzuarbeiten, um deren kulturelles Erbe zu sichern (Art. 18 KGTG).</p><p>2. Auch im vorliegenden Fall erfolgten die Abklärungen des BAK über die polizeilichen Kanäle. Eine von Fedpol an das National Central Bureau in Kairo gerichtete Anfrage wurde der ägyptischen Botschaft in Bern zur Kenntnis in Kopie übermittelt. Das BAK hat dem EDI die entsprechenden Informationen und Dokumentationen vorgelegt.</p><p>3. Das BAK behandelt alle Einfuhren aus Staaten, mit denen eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abgeschlossen wurde, gleich. Es handelt dabei stets im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss KGTG und der jeweiligen bilateralen Vereinbarung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit der Medienmitteilung des BAK betreffend Restitution von 26 archäologischen Kulturgütern an Ägypten sowie den Medienberichten und Expertenäusserungen, dass diese ägyptischen Antiken eindeutig wertlose, moderne Nachahmungen billigster Machart seien, stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die BAK-Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer (nachfolgend "BAK") sich an die ägyptische Botschaft in Bern wendet, um zuhanden des Zolls oder anderer kantonaler oder Bundesbehörden abzuklären, ob es sich bei in die Schweiz eingeführten ägyptischen antiken Objekten um ein Kulturgut handelt, und dies in Fällen, in denen diese Objekte aus anderen Staaten als Ägypten in die Schweiz eingeführt werden (z. B. Objekte, die in Grossbritannien oder Frankreich auf Auktionen erworben wurden)? Falls dem so ist, wie viele solche Anfragen hat das BAK seit Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Ägypten betreffend die Einfuhr von Altertümern (SR 0.444.132.11) im Jahr 2011 und in den zwei vorhergehenden Jahren (2009 und 2010) getätigt? Kontaktierte auch schon umgekehrt die ägyptische Botschaft das BAK, um beispielsweise auf deren Hinweise eine Schweizer Antikenmesse überprüfen zu lassen?</p><p>2. Im "Sonntags-Blick" vom 3. Dezember 2018 wurde der Sprecher des BAK wie folgt zitiert: "Die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer unseres Bundesamtes hat eine entsprechende Anfrage an das Fedpol gerichtet, welche über Interpol in Kairo beantwortet wurde." Im gleichen Sinn äusserte sich Herr Bundesrat Berset in der Fragestunde vom 10. Dezember 2018 ("Im Vorfeld des Rückgabeverfahrens erfolgten über die polizeilichen Kanäle Abklärungen zur Echtheit der Objekte."). Gab es auch im Fall betreffend die Rückgabe mutmasslich gefälschter Antiquitäten eine Anfrage bei der ägyptischen Botschaft? Ist das BAK in der Lage, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Anfrage und das Ergebnis der Abklärungen von Fedpol vorzulegen?</p><p>3. Geht das BAK bei der Einfuhr von Antiquitäten, bei denen es sich um Kulturgüter aus anderen Staaten handeln könnte, mit denen bilaterale Staatsverträge über die Einfuhr von Altertümern bestehen (d. h. Italien, Griechenland, Kolumbien, China, Zypern, Peru und Mexiko), gleich vor wie bei der Einfuhr allfälliger ägyptischer Kulturgüter? Falls nein, warum wird bei der Einfuhr allfälliger ägyptischer Kulturgüter anders vorgegangen?</p>
  • Zusammenarbeit des Bundesamtes für Kultur mit der ägyptischen Botschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verweist im Wesentlichen auf seine Antworten zu den Interpellationen Schneeberger 18.4322 sowie Heer 18.4325. Im Weiteren beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das BAK wendet sich für Rückfragen zum Sachverhalt im Rahmen von Zollverfahren nicht direkt an die ägyptische Botschaft in Bern. Es hat somit keine solchen Anfragen getätigt. Allfällige Rückfragen erfolgen grundsätzlich über die polizeilichen Kanäle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer<b>, </b>KGTG, SR 444.1; und bilaterale Vereinbarungen gemäss Art. 7 KGTG). Diese dienen der Abklärung, ob ein Verdacht einer Widerhandlung besteht. Die abschliessende Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts obliegt anschliessend den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Demgegenüber wird das BAK im Rahmen seiner Vertretungsfunktion für die Schweiz in Fragen des Kulturgütertransfers (Art. 18 Lit. c KGTG) regelmässig von ausländischen Botschaften kontaktiert. Falls notwendig, werden solche Anfragen an die zuständigen polizeilichen Behörden zur Prüfung des weiteren Vorgehens weitergeleitet.</p><p>Im Übrigen ist das BAK gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Behörden anderer Staaten zusammenzuarbeiten, um deren kulturelles Erbe zu sichern (Art. 18 KGTG).</p><p>2. Auch im vorliegenden Fall erfolgten die Abklärungen des BAK über die polizeilichen Kanäle. Eine von Fedpol an das National Central Bureau in Kairo gerichtete Anfrage wurde der ägyptischen Botschaft in Bern zur Kenntnis in Kopie übermittelt. Das BAK hat dem EDI die entsprechenden Informationen und Dokumentationen vorgelegt.</p><p>3. Das BAK behandelt alle Einfuhren aus Staaten, mit denen eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abgeschlossen wurde, gleich. Es handelt dabei stets im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss KGTG und der jeweiligen bilateralen Vereinbarung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit der Medienmitteilung des BAK betreffend Restitution von 26 archäologischen Kulturgütern an Ägypten sowie den Medienberichten und Expertenäusserungen, dass diese ägyptischen Antiken eindeutig wertlose, moderne Nachahmungen billigster Machart seien, stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die BAK-Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer (nachfolgend "BAK") sich an die ägyptische Botschaft in Bern wendet, um zuhanden des Zolls oder anderer kantonaler oder Bundesbehörden abzuklären, ob es sich bei in die Schweiz eingeführten ägyptischen antiken Objekten um ein Kulturgut handelt, und dies in Fällen, in denen diese Objekte aus anderen Staaten als Ägypten in die Schweiz eingeführt werden (z. B. Objekte, die in Grossbritannien oder Frankreich auf Auktionen erworben wurden)? Falls dem so ist, wie viele solche Anfragen hat das BAK seit Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Ägypten betreffend die Einfuhr von Altertümern (SR 0.444.132.11) im Jahr 2011 und in den zwei vorhergehenden Jahren (2009 und 2010) getätigt? Kontaktierte auch schon umgekehrt die ägyptische Botschaft das BAK, um beispielsweise auf deren Hinweise eine Schweizer Antikenmesse überprüfen zu lassen?</p><p>2. Im "Sonntags-Blick" vom 3. Dezember 2018 wurde der Sprecher des BAK wie folgt zitiert: "Die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer unseres Bundesamtes hat eine entsprechende Anfrage an das Fedpol gerichtet, welche über Interpol in Kairo beantwortet wurde." Im gleichen Sinn äusserte sich Herr Bundesrat Berset in der Fragestunde vom 10. Dezember 2018 ("Im Vorfeld des Rückgabeverfahrens erfolgten über die polizeilichen Kanäle Abklärungen zur Echtheit der Objekte."). Gab es auch im Fall betreffend die Rückgabe mutmasslich gefälschter Antiquitäten eine Anfrage bei der ägyptischen Botschaft? Ist das BAK in der Lage, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Anfrage und das Ergebnis der Abklärungen von Fedpol vorzulegen?</p><p>3. Geht das BAK bei der Einfuhr von Antiquitäten, bei denen es sich um Kulturgüter aus anderen Staaten handeln könnte, mit denen bilaterale Staatsverträge über die Einfuhr von Altertümern bestehen (d. h. Italien, Griechenland, Kolumbien, China, Zypern, Peru und Mexiko), gleich vor wie bei der Einfuhr allfälliger ägyptischer Kulturgüter? Falls nein, warum wird bei der Einfuhr allfälliger ägyptischer Kulturgüter anders vorgegangen?</p>
    • Zusammenarbeit des Bundesamtes für Kultur mit der ägyptischen Botschaft

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