Transparenz im Aussenhandel. Wenige Bemühungen um eine erhöhte Rückverfolgbarkeit im Goldhandel

ShortId
18.4329
Id
20184329
Updated
28.07.2023 03:11
Language
de
Title
Transparenz im Aussenhandel. Wenige Bemühungen um eine erhöhte Rückverfolgbarkeit im Goldhandel
AdditionalIndexing
15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 10 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass in der Zollanmeldung bei der Einfuhr das Ursprungs- und das Versendungsland anzugeben sind. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen, d. h. aus dem Boden gewonnen oder industriell hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde. Damit das Verarbeitungsland den Charakter eines Ursprungslandes hat, muss diese Verarbeitung ausreichend sein.</p><p>Im Falle des Goldes stimmt das Ursprungsland mit dem Förderland überein. Wenn jedoch in einem Drittland vor der Einfuhr in die Schweiz Raffinationsvorgänge oder andere als ausreichend geltende Vorgänge durchgeführt wurden, dann ist als Ursprungsland dieses Drittland anzugeben.</p><p>Die Praxis in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes in der Zollanmeldung erfüllt die Anforderungen von Artikel 10 der Verordnung. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt risikobasierte Kontrollen durch und klärt beim Auftauchen eines Verdachts gegebenenfalls die Daten ab. Eine Prüfung der von der EZV veröffentlichten Statistik ergibt, dass der grösste Teil der Goldeinfuhren aus raffiniertem Gold besteht. Wird als Ursprungsland nicht das Förderland, sondern ein anderer Staat angegeben, lässt sich dies aufgrund der verfügbaren Informationen also nicht infrage stellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst - wie aus seinem Bericht vom November 2018 über den Goldhandel hervorgeht -, dass die Rückverfolgbarkeit des Goldes von wesentlicher Bedeutung ist, um zu vermeiden, dass menschenrechtswidrig gefördertes Gold in die Schweiz importiert wird. Im Rahmen der Weiterverfolgung der im Bericht genannten Empfehlungen sind Konsultationen mit der London Bullion Market Association (LBMA) und Vertretern der Goldindustrie vorgesehen, um die Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über den Ursprung des Goldes zu verbessern.</p><p>Einblick in die Einfuhrstatistik nach Ursprungsland bietet die Datenbank Swiss-Impex, die auf der Internetseite der EZV öffentlich zugänglich ist. Auf Anfrage werden die Ergebnisse nach Versendungsland herausgegeben.</p><p>2. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels beschreibt lediglich die zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik erforderlichen Messgrössen. Der Name des ausländischen Lieferanten oder Versenders gehört nicht dazu. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels eignet sich daher nicht als Rechtsgrundlage, um diese Information anzufordern.</p><p>3. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) regelt den Zugang zu den von der EZV erhobenen Informationen in den Zollanmeldungen. Das Verfahren läuft wie folgt ab: Die EZV nimmt zum Gesuch Stellung. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann anschliessend mit einem Schlichtungsantrag an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gelangen; kommt keine Schlichtung zustande, gibt Letzterer eine Empfehlung ab. Gestützt darauf kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der EZV den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seinem kürzlich veröffentlichten Bericht "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" empfiehlt der Bundesrat mehr Transparenz und Verantwortung entlang der Lieferkette, um den Handel mit schmutzigem Gold einzudämmen. Die OECD hat ihrerseits eine "Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas" erarbeitet, die bestätigt, dass Transparenz und zuverlässige Rückverfolgbarkeit im Goldhandel wichtig sind, um den Zugang zum Markt für schmutziges Gold einzuschränken. Der grenzüberschreitende Handel könnte diese Transparenz und Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Bereits heute verfügt die Oberzolldirektion grundsätzlich über wichtige Informationen wie das Ursprungsland und das Versendungsland (Bericht des Bundesrates: "Heute verfügen die Raffinerien über präzise Informationen zum Ursprung des Minengoldes, die jedoch in den Zollerklärungen nicht an[ge]geben werden."), aber das sagt nichts über die Abbaubedingungen in der Mine aus. Mit minimalem Mehraufwand könnte die Transparenz deutlich erhöht werden. Dies ist umso wichtiger, als 2017 für einen Betrag von 69,6 Milliarden Schweizerfranken 2404 Tonnen Gold in die Schweiz importiert wurden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird der Bundesrat dafür sorgen, dass Artikel 10 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels eingehalten wird, der die Raffinerien verpflichtet, für Gold sowohl das Ursprungsland als auch das Versendungsland anzugeben? Werden diese Informationen von der Oberzolldirektion veröffentlicht und überprüft?</p><p>2. Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass diese Verordnung angesichts der Lücken im Goldbereich anzupassen ist, z. B. durch eine Ergänzung der Pflicht, die Namen der Lieferanten zu erfassen, so wie es Peru tut?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Informationen über Herkunftsland, Versendungsland, Lieferant, Menge und Empfänger (gegebenenfalls auch Importeur) dem Grundsatz der Transparenz zu unterstellen?</p>
  • Transparenz im Aussenhandel. Wenige Bemühungen um eine erhöhte Rückverfolgbarkeit im Goldhandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 10 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass in der Zollanmeldung bei der Einfuhr das Ursprungs- und das Versendungsland anzugeben sind. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen, d. h. aus dem Boden gewonnen oder industriell hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde. Damit das Verarbeitungsland den Charakter eines Ursprungslandes hat, muss diese Verarbeitung ausreichend sein.</p><p>Im Falle des Goldes stimmt das Ursprungsland mit dem Förderland überein. Wenn jedoch in einem Drittland vor der Einfuhr in die Schweiz Raffinationsvorgänge oder andere als ausreichend geltende Vorgänge durchgeführt wurden, dann ist als Ursprungsland dieses Drittland anzugeben.</p><p>Die Praxis in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes in der Zollanmeldung erfüllt die Anforderungen von Artikel 10 der Verordnung. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt risikobasierte Kontrollen durch und klärt beim Auftauchen eines Verdachts gegebenenfalls die Daten ab. Eine Prüfung der von der EZV veröffentlichten Statistik ergibt, dass der grösste Teil der Goldeinfuhren aus raffiniertem Gold besteht. Wird als Ursprungsland nicht das Förderland, sondern ein anderer Staat angegeben, lässt sich dies aufgrund der verfügbaren Informationen also nicht infrage stellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst - wie aus seinem Bericht vom November 2018 über den Goldhandel hervorgeht -, dass die Rückverfolgbarkeit des Goldes von wesentlicher Bedeutung ist, um zu vermeiden, dass menschenrechtswidrig gefördertes Gold in die Schweiz importiert wird. Im Rahmen der Weiterverfolgung der im Bericht genannten Empfehlungen sind Konsultationen mit der London Bullion Market Association (LBMA) und Vertretern der Goldindustrie vorgesehen, um die Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über den Ursprung des Goldes zu verbessern.</p><p>Einblick in die Einfuhrstatistik nach Ursprungsland bietet die Datenbank Swiss-Impex, die auf der Internetseite der EZV öffentlich zugänglich ist. Auf Anfrage werden die Ergebnisse nach Versendungsland herausgegeben.</p><p>2. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels beschreibt lediglich die zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik erforderlichen Messgrössen. Der Name des ausländischen Lieferanten oder Versenders gehört nicht dazu. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels eignet sich daher nicht als Rechtsgrundlage, um diese Information anzufordern.</p><p>3. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) regelt den Zugang zu den von der EZV erhobenen Informationen in den Zollanmeldungen. Das Verfahren läuft wie folgt ab: Die EZV nimmt zum Gesuch Stellung. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann anschliessend mit einem Schlichtungsantrag an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gelangen; kommt keine Schlichtung zustande, gibt Letzterer eine Empfehlung ab. Gestützt darauf kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der EZV den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seinem kürzlich veröffentlichten Bericht "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" empfiehlt der Bundesrat mehr Transparenz und Verantwortung entlang der Lieferkette, um den Handel mit schmutzigem Gold einzudämmen. Die OECD hat ihrerseits eine "Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas" erarbeitet, die bestätigt, dass Transparenz und zuverlässige Rückverfolgbarkeit im Goldhandel wichtig sind, um den Zugang zum Markt für schmutziges Gold einzuschränken. Der grenzüberschreitende Handel könnte diese Transparenz und Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Bereits heute verfügt die Oberzolldirektion grundsätzlich über wichtige Informationen wie das Ursprungsland und das Versendungsland (Bericht des Bundesrates: "Heute verfügen die Raffinerien über präzise Informationen zum Ursprung des Minengoldes, die jedoch in den Zollerklärungen nicht an[ge]geben werden."), aber das sagt nichts über die Abbaubedingungen in der Mine aus. Mit minimalem Mehraufwand könnte die Transparenz deutlich erhöht werden. Dies ist umso wichtiger, als 2017 für einen Betrag von 69,6 Milliarden Schweizerfranken 2404 Tonnen Gold in die Schweiz importiert wurden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird der Bundesrat dafür sorgen, dass Artikel 10 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels eingehalten wird, der die Raffinerien verpflichtet, für Gold sowohl das Ursprungsland als auch das Versendungsland anzugeben? Werden diese Informationen von der Oberzolldirektion veröffentlicht und überprüft?</p><p>2. Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass diese Verordnung angesichts der Lücken im Goldbereich anzupassen ist, z. B. durch eine Ergänzung der Pflicht, die Namen der Lieferanten zu erfassen, so wie es Peru tut?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Informationen über Herkunftsland, Versendungsland, Lieferant, Menge und Empfänger (gegebenenfalls auch Importeur) dem Grundsatz der Transparenz zu unterstellen?</p>
    • Transparenz im Aussenhandel. Wenige Bemühungen um eine erhöhte Rückverfolgbarkeit im Goldhandel

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