Asylgesetz und Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen. Die Kantone sollen entscheiden dürfen

ShortId
18.4331
Id
20184331
Updated
28.07.2023 03:11
Language
de
Title
Asylgesetz und Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen. Die Kantone sollen entscheiden dürfen
AdditionalIndexing
2811;44;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Tritt heute eine asylsuchende Person in der Schweiz in das Asylverfahren ein, erhält sie einen Ausweis N. Dieser Ausweis berechtigt sie dazu, nach Massgabe der Anstellungsbedingungen der zuständigen kantonalen Behörden eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist.</p><p>Bis die Wegweisung tatsächlich vollzogen wird, kann aber viel Zeit verstreichen, insbesondere, wenn die Schweiz mit dem Heimatstaat der asylsuchenden Person kein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat, was die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung verunmöglicht.</p><p>Es ist also so, dass die betroffenen Personen eine Ausbildung absolvieren, arbeiten, zum wirtschaftlichen Gedeihen der Schweiz beitragen - und sich von einem Tag auf den anderen in der Situation befinden, dass sie Nothilfe beanspruchen müssen oder von Sozialhilfe abhängig sind, weil sie nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Für einen Arbeitgeber, der sich entschlossen hat, eine asylsuchende Person anzustellen, sie auszubilden, hat dies grosse finanzielle Einbussen zur Folge. Wünscht ein Arbeitgeber dies, sollte er die asylsuchende Person bis zu ihrer tatsächlichen Wegweisung weiterbeschäftigen dürfen.</p><p>Für gewisse besondere Lagen sieht das geltende Gesetz die Möglichkeit vor, die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern. Die Gesuchstellung ist jedoch komplex und erfordert den Einbezug zweier Departemente.</p><p>Die Delegation von Bundeskompetenzen an die Kantone würde das Verfahren vereinfachen. Jeder Kanton kennt den eigenen Arbeitsmarkt und die wirtschaftlichen Bedürfnisse am besten; er sollte in dieser Hinsicht autonom sein dürfen. Dadurch würden unter anderem langwierige und überflüssige Verwaltungsverfahren, die dem Bund nur Bürokratieaufwand bescheren, vermieden. </p>
  • <p>Am 1. März 2019 treten die Gesetzesänderungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs in Kraft. Danach wird eine Mehrheit der asylsuchenden Personen für maximal 140 Tage in Zentren des Bundes untergebracht werden. Ihnen ist während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt, da sie sich für die Durchführung rascher und getakteter Asylverfahren und für einen effektiven Vollzug einer allfälligen Wegweisung den zuständigen Behörden zur Verfügung halten müssen.</p><p>Personen, bei denen weitere umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden müssen, werden dem sog. erweiterten Verfahren zugeteilt. Diese Personen werden wie bereits heute für die Dauer ihres Asylverfahrens den Kantonen zugewiesen. Sie unterstehen im Kanton keinem Arbeitsverbot mehr. Die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen liegt in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt bei ausreisepflichtigen Personen mit Ablauf der angesetzten Ausreisefrist von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Dies ist folgerichtig, da Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben sollen. Zudem fällt damit ein weiterer Anreiz, in der Schweiz zu bleiben, weg, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht wird so begünstigt.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann aber in Absprache mit dem WBF bereits nach geltendem Recht und auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs bei Vorliegen besonderer Umstände die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von ausreisepflichtigen Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern (Art. 43 Abs. 3 AsylG). Diese Regelung bezweckt, dass bestimmte Kategorien von Personen, deren Wegweisungsvollzug während einer längeren Zeit nicht durchführbar ist und die nicht zu einer vorläufigen Aufnahme berechtigt sind, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Eine Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen kann die Kantone entlasten, und unnötige Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen können so vermieden werden. Dies setzt aber einen generellen Entscheid des EJPD für bestimmte Personenkategorien voraus (siehe auch Art. 82 Abs. 2bis AsylG). Diese Vorgehensweise ist nicht zuletzt auch im Interesse eines effektiven Wegweisungsvollzuges.</p><p>Der Bundesrat erachtet es somit nicht als zielführend, den Entscheid zur Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus alleine im Zuständigkeitsbereich der Kantone anzusiedeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Kantone in Eigenregie für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus verlängern dürfen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes könnte daher wie folgt geändert werden: </p><p>"Die Kantone sind ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c."</p>
  • Asylgesetz und Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen. Die Kantone sollen entscheiden dürfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tritt heute eine asylsuchende Person in der Schweiz in das Asylverfahren ein, erhält sie einen Ausweis N. Dieser Ausweis berechtigt sie dazu, nach Massgabe der Anstellungsbedingungen der zuständigen kantonalen Behörden eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist.</p><p>Bis die Wegweisung tatsächlich vollzogen wird, kann aber viel Zeit verstreichen, insbesondere, wenn die Schweiz mit dem Heimatstaat der asylsuchenden Person kein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat, was die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung verunmöglicht.</p><p>Es ist also so, dass die betroffenen Personen eine Ausbildung absolvieren, arbeiten, zum wirtschaftlichen Gedeihen der Schweiz beitragen - und sich von einem Tag auf den anderen in der Situation befinden, dass sie Nothilfe beanspruchen müssen oder von Sozialhilfe abhängig sind, weil sie nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Für einen Arbeitgeber, der sich entschlossen hat, eine asylsuchende Person anzustellen, sie auszubilden, hat dies grosse finanzielle Einbussen zur Folge. Wünscht ein Arbeitgeber dies, sollte er die asylsuchende Person bis zu ihrer tatsächlichen Wegweisung weiterbeschäftigen dürfen.</p><p>Für gewisse besondere Lagen sieht das geltende Gesetz die Möglichkeit vor, die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern. Die Gesuchstellung ist jedoch komplex und erfordert den Einbezug zweier Departemente.</p><p>Die Delegation von Bundeskompetenzen an die Kantone würde das Verfahren vereinfachen. Jeder Kanton kennt den eigenen Arbeitsmarkt und die wirtschaftlichen Bedürfnisse am besten; er sollte in dieser Hinsicht autonom sein dürfen. Dadurch würden unter anderem langwierige und überflüssige Verwaltungsverfahren, die dem Bund nur Bürokratieaufwand bescheren, vermieden. </p>
    • <p>Am 1. März 2019 treten die Gesetzesänderungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs in Kraft. Danach wird eine Mehrheit der asylsuchenden Personen für maximal 140 Tage in Zentren des Bundes untergebracht werden. Ihnen ist während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt, da sie sich für die Durchführung rascher und getakteter Asylverfahren und für einen effektiven Vollzug einer allfälligen Wegweisung den zuständigen Behörden zur Verfügung halten müssen.</p><p>Personen, bei denen weitere umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden müssen, werden dem sog. erweiterten Verfahren zugeteilt. Diese Personen werden wie bereits heute für die Dauer ihres Asylverfahrens den Kantonen zugewiesen. Sie unterstehen im Kanton keinem Arbeitsverbot mehr. Die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen liegt in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt bei ausreisepflichtigen Personen mit Ablauf der angesetzten Ausreisefrist von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Dies ist folgerichtig, da Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben sollen. Zudem fällt damit ein weiterer Anreiz, in der Schweiz zu bleiben, weg, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht wird so begünstigt.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann aber in Absprache mit dem WBF bereits nach geltendem Recht und auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs bei Vorliegen besonderer Umstände die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von ausreisepflichtigen Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern (Art. 43 Abs. 3 AsylG). Diese Regelung bezweckt, dass bestimmte Kategorien von Personen, deren Wegweisungsvollzug während einer längeren Zeit nicht durchführbar ist und die nicht zu einer vorläufigen Aufnahme berechtigt sind, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Eine Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen kann die Kantone entlasten, und unnötige Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen können so vermieden werden. Dies setzt aber einen generellen Entscheid des EJPD für bestimmte Personenkategorien voraus (siehe auch Art. 82 Abs. 2bis AsylG). Diese Vorgehensweise ist nicht zuletzt auch im Interesse eines effektiven Wegweisungsvollzuges.</p><p>Der Bundesrat erachtet es somit nicht als zielführend, den Entscheid zur Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus alleine im Zuständigkeitsbereich der Kantone anzusiedeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Kantone in Eigenregie für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus verlängern dürfen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes könnte daher wie folgt geändert werden: </p><p>"Die Kantone sind ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c."</p>
    • Asylgesetz und Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen. Die Kantone sollen entscheiden dürfen

Back to List