Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Werden Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor benachteiligt?

ShortId
18.4334
Id
20184334
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Werden Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor benachteiligt?
AdditionalIndexing
48;2446;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung (BV) ermöglicht mit Inkrafttreten von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b per 1. Januar 2018 die Erhebung einer Abgabe, wenn für Motorfahrzeuge andere als der Mineralölsteuer unterliegende Treibstoffe wie beispielsweise Benzin oder Dieselöl verwendet werden. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 zum Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) geschaffen. Damit können künftig auch Elektrofahrzeuge einer Abgabe unterstellt werden, sodass eine Ungleichbehandlung vermieden werden kann. Die Einnahmen einer solchen Abgabe fliessen gemäss Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe d BV in den NAF und dienen somit zur Mitfinanzierung des Strassenverkehrs.</p><p>Zur Erhebung dieser Abgabe braucht es jedoch noch Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe, welche der Bundesrat zu gegebener Zeit dem Parlament unterbreiten wird. Ursprünglich war vorgesehen, die Abgabe ab 2020 einzuführen. Nun wird ein späterer Zeitpunkt für die Einführung vorgesehen. Die Verschiebung der Einführung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Bund die E-Mobilität fördern will. Zurzeit ist der Anteil von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit anderen Antriebsmitteln als Benzin oder Diesel noch sehr gering. Die Abgabe soll deshalb erst eingeführt werden, wenn die Marktdurchdringung mit solchen Fahrzeugen markant zugenommen hat. Aus Sicht der Finanzierung des NAF kann die verzögerte Einführung einer Abgabe verantwortet werden, da einerseits deren Finanzierungsbeitrag aus den genannten Gründen vorläufig noch tief wäre und andererseits die Reservesituation im NAF in den nächsten Jahren nicht kritisch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wer ein Fahrzeug mit Elektromotor nutzt, muss keinen Treibstoff kaufen und damit auch die Steuern nicht bezahlen, die auf Treibstoff erhoben und zur Finanzierung der Strasseninfrastruktur eingesetzt werden. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen nutzen die Strasseninfrastruktur jedoch genauso wie die Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.</p><p>Handelt es sich hier nicht um eine Ungleichbehandlung, die beseitigt werden muss?</p>
  • Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Werden Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor benachteiligt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung (BV) ermöglicht mit Inkrafttreten von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b per 1. Januar 2018 die Erhebung einer Abgabe, wenn für Motorfahrzeuge andere als der Mineralölsteuer unterliegende Treibstoffe wie beispielsweise Benzin oder Dieselöl verwendet werden. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 zum Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) geschaffen. Damit können künftig auch Elektrofahrzeuge einer Abgabe unterstellt werden, sodass eine Ungleichbehandlung vermieden werden kann. Die Einnahmen einer solchen Abgabe fliessen gemäss Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe d BV in den NAF und dienen somit zur Mitfinanzierung des Strassenverkehrs.</p><p>Zur Erhebung dieser Abgabe braucht es jedoch noch Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe, welche der Bundesrat zu gegebener Zeit dem Parlament unterbreiten wird. Ursprünglich war vorgesehen, die Abgabe ab 2020 einzuführen. Nun wird ein späterer Zeitpunkt für die Einführung vorgesehen. Die Verschiebung der Einführung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Bund die E-Mobilität fördern will. Zurzeit ist der Anteil von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit anderen Antriebsmitteln als Benzin oder Diesel noch sehr gering. Die Abgabe soll deshalb erst eingeführt werden, wenn die Marktdurchdringung mit solchen Fahrzeugen markant zugenommen hat. Aus Sicht der Finanzierung des NAF kann die verzögerte Einführung einer Abgabe verantwortet werden, da einerseits deren Finanzierungsbeitrag aus den genannten Gründen vorläufig noch tief wäre und andererseits die Reservesituation im NAF in den nächsten Jahren nicht kritisch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wer ein Fahrzeug mit Elektromotor nutzt, muss keinen Treibstoff kaufen und damit auch die Steuern nicht bezahlen, die auf Treibstoff erhoben und zur Finanzierung der Strasseninfrastruktur eingesetzt werden. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen nutzen die Strasseninfrastruktur jedoch genauso wie die Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.</p><p>Handelt es sich hier nicht um eine Ungleichbehandlung, die beseitigt werden muss?</p>
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