Personen, die des Steuerbetrugs verdächtigt werden, mit gleichen Mitteln überwachen wie Personen, die Sozialversicherungsleistungen beziehen

ShortId
18.4338
Id
20184338
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Personen, die des Steuerbetrugs verdächtigt werden, mit gleichen Mitteln überwachen wie Personen, die Sozialversicherungsleistungen beziehen
AdditionalIndexing
09;2446;2836;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten erlaubt es bei konkreten Anhaltspunkten, in bestimmten Fällen nach gerichtlicher Genehmigung, Versicherte zu überwachen. Dies geschieht beispielsweise mit Drohnen, mit Ortungsgeräten oder mit Bildaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten. Obwohl die Polizei und die Justiz bereits Überwachungsmittel einsetzen können, wurde diese Möglichkeit nun auch den Versicherungsträgern eingeräumt, dies unter einer sehr beschränkten Kontrolle. Sozialversicherungsbetrug stellt zweifellos ein Problem dar, aber es geht dabei im Einzelfall wie auch insgesamt um Beträge, die erheblich tiefer sind als beim Steuerbetrug, bei dem es in unserem Land um Milliardenbeträge geht.</p><p>Ziel dieses Vorstosses ist es, für die Überwachung von Personen, die des Betrugs verdächtigt werden, in der Schweiz eine kohärente gesetzliche Grundlage zu schaffen. Wenn es möglich ist, mit erweiterten Mitteln Versicherte zu überwachen, die unter Betrugsverdacht stehen, so ist es nur folgerichtig, wenn dieselben Mittel auch eingesetzt werden dürfen, um Steuerpflichtige zu überwachen, die des Steuerbetrugs oder der fortgesetzten Steuerhinterziehung verdächtigt werden. Denn dabei geht es um deutlich höhere Beträge als bei der Überwachung von Versicherten aufgrund der neuen Gesetzesgrundlage.</p>
  • <p>Im Sozialversicherungsrecht werden neu verdeckte Observierungen insbesondere an allgemein zugänglichen Orten zulässig sein. Hierzu dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht und technische Instrumente zur Standortbestimmung eingesetzt werden.</p><p>In Steuerhinterziehungsverfahren können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden wie bei der Veranlagung verschiedene Beweismassnahmen ergreifen: Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege vor Ort einsehen und Zeugen einvernehmen. Zudem bestehen für verschiedene Kategorien von Drittpersonen Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten. Vorbehalten bleibt das steuerliche Bankgeheimnis. Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen (z. B. Steuerbetrug) kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes eine besondere Untersuchung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligen. Diese kann auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen umfassen. Der Vorbehalt des steuerlichen Bankgeheimnisses gilt im Rahmen dieser Untersuchung nicht. Über diese strafrechtlichen Massnahmen verfügt die ESTV auch in ihren Strafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates würden analoge Observierungsmassnahmen wie im Sozialversicherungsrecht kein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Steuerdelikten darstellen. Während es bei Sozialversicherungen insbesondere um die Überprüfung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen geht, stellt sich die Sachlage im Steuerbereich anders dar: Steuerdelikte erfordern Handlungen oder Unterlassungen (z. B. Fälschung von Dokumenten, Nichtdeklaration von Vermögenswerten), die in der Regel nicht an allgemein zugänglichen Orten stattfinden. Zudem können solche Überwachungsmassnahmen, die dann naturgemäss eine gegenwärtige Situation abbilden, nur bedingt Erkenntnisse über die Richtigkeit der Steuererklärungen verschaffen, welche einen Bezug zur Steuerperiode in der Vergangenheit haben.</p><p>Analoge Observierungsmassnahmen wie im Sozialversicherungsrecht scheinen daher wenig geeignet zur Aufklärung von Steuerdelikten. Sollten sie dennoch in Einzelfällen erforderlich sein, können sie für Strafverfahren der ESTV im Rahmen der Rechtshilfe bereits heute beantragt werden.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht aufgrund dieser Überlegungen kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. November 2018 ein Gesetz angenommen, das neue technische Mittel für die Überwachung von Versicherten erlaubt, die des Betrugs verdächtigt werden. Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, damit die schweizerischen Steuerbehörden (Bund und Kantone) zusätzlich zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten dieselben technischen Mittel erhalten, um Personen zu überwachen, die des Steuerbetrugs oder der Hinterziehung grosser Steuerbeträge verdächtigt werden.</p>
  • Personen, die des Steuerbetrugs verdächtigt werden, mit gleichen Mitteln überwachen wie Personen, die Sozialversicherungsleistungen beziehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten erlaubt es bei konkreten Anhaltspunkten, in bestimmten Fällen nach gerichtlicher Genehmigung, Versicherte zu überwachen. Dies geschieht beispielsweise mit Drohnen, mit Ortungsgeräten oder mit Bildaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten. Obwohl die Polizei und die Justiz bereits Überwachungsmittel einsetzen können, wurde diese Möglichkeit nun auch den Versicherungsträgern eingeräumt, dies unter einer sehr beschränkten Kontrolle. Sozialversicherungsbetrug stellt zweifellos ein Problem dar, aber es geht dabei im Einzelfall wie auch insgesamt um Beträge, die erheblich tiefer sind als beim Steuerbetrug, bei dem es in unserem Land um Milliardenbeträge geht.</p><p>Ziel dieses Vorstosses ist es, für die Überwachung von Personen, die des Betrugs verdächtigt werden, in der Schweiz eine kohärente gesetzliche Grundlage zu schaffen. Wenn es möglich ist, mit erweiterten Mitteln Versicherte zu überwachen, die unter Betrugsverdacht stehen, so ist es nur folgerichtig, wenn dieselben Mittel auch eingesetzt werden dürfen, um Steuerpflichtige zu überwachen, die des Steuerbetrugs oder der fortgesetzten Steuerhinterziehung verdächtigt werden. Denn dabei geht es um deutlich höhere Beträge als bei der Überwachung von Versicherten aufgrund der neuen Gesetzesgrundlage.</p>
    • <p>Im Sozialversicherungsrecht werden neu verdeckte Observierungen insbesondere an allgemein zugänglichen Orten zulässig sein. Hierzu dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht und technische Instrumente zur Standortbestimmung eingesetzt werden.</p><p>In Steuerhinterziehungsverfahren können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden wie bei der Veranlagung verschiedene Beweismassnahmen ergreifen: Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege vor Ort einsehen und Zeugen einvernehmen. Zudem bestehen für verschiedene Kategorien von Drittpersonen Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten. Vorbehalten bleibt das steuerliche Bankgeheimnis. Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen (z. B. Steuerbetrug) kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes eine besondere Untersuchung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligen. Diese kann auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen umfassen. Der Vorbehalt des steuerlichen Bankgeheimnisses gilt im Rahmen dieser Untersuchung nicht. Über diese strafrechtlichen Massnahmen verfügt die ESTV auch in ihren Strafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates würden analoge Observierungsmassnahmen wie im Sozialversicherungsrecht kein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Steuerdelikten darstellen. Während es bei Sozialversicherungen insbesondere um die Überprüfung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen geht, stellt sich die Sachlage im Steuerbereich anders dar: Steuerdelikte erfordern Handlungen oder Unterlassungen (z. B. Fälschung von Dokumenten, Nichtdeklaration von Vermögenswerten), die in der Regel nicht an allgemein zugänglichen Orten stattfinden. Zudem können solche Überwachungsmassnahmen, die dann naturgemäss eine gegenwärtige Situation abbilden, nur bedingt Erkenntnisse über die Richtigkeit der Steuererklärungen verschaffen, welche einen Bezug zur Steuerperiode in der Vergangenheit haben.</p><p>Analoge Observierungsmassnahmen wie im Sozialversicherungsrecht scheinen daher wenig geeignet zur Aufklärung von Steuerdelikten. Sollten sie dennoch in Einzelfällen erforderlich sein, können sie für Strafverfahren der ESTV im Rahmen der Rechtshilfe bereits heute beantragt werden.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht aufgrund dieser Überlegungen kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. November 2018 ein Gesetz angenommen, das neue technische Mittel für die Überwachung von Versicherten erlaubt, die des Betrugs verdächtigt werden. Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, damit die schweizerischen Steuerbehörden (Bund und Kantone) zusätzlich zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten dieselben technischen Mittel erhalten, um Personen zu überwachen, die des Steuerbetrugs oder der Hinterziehung grosser Steuerbeträge verdächtigt werden.</p>
    • Personen, die des Steuerbetrugs verdächtigt werden, mit gleichen Mitteln überwachen wie Personen, die Sozialversicherungsleistungen beziehen

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