Kümmert sich die Bundesverwaltung wirklich um die Baubewilligungen der Gemeinden?

ShortId
18.4340
Id
20184340
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Kümmert sich die Bundesverwaltung wirklich um die Baubewilligungen der Gemeinden?
AdditionalIndexing
04;2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 75 Absatz 1 BV legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest, während für den Vollzug der Raumplanung im Wesentlichen die Kantone zuständig sind. Der Bund hat von seiner Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Gebrauch gemacht. Er hat daher auch die Aufgabe, über die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Kantone zu wachen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BV). Hinsichtlich des Raumplanungsrechts des Bundes bestimmt Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe g der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK; SR 172.217.1), dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zusammen mit den Kantonen für den korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts zu sorgen hat.</p><p>Damit das ARE die ihm obliegenden Aufsichtsaufgaben sachgerecht wahrnehmen kann, muss es Kenntnis von wichtigen kantonalen Vollzugsentscheiden im Bereich der Raumplanung erhalten. Diesem Zweck dient unter anderem Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47), aus dem sich ergibt, dass letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich der Raumplanung, die vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können, dem ARE zu eröffnen sind. Darüber hinaus sind dem ARE nach Artikel 10 Absatz 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV; SR 702.1) verschiedene Entscheide von Baubewilligungsbehörden im Bereich des Zweitwohnungswesens zu eröffnen.</p><p>Das ARE setzt die Priorität bei der Zusammenarbeit mit den Kantonen und bei Massnahmen wie Information und Beratung. Die Möglichkeit, gegen einen kommunalen oder kantonalen Entscheid eine Beschwerde zu erheben, kommt dagegen nur subsidiär zum Zuge, wenn mit milderen Mitteln die erwünschte Wirkung nicht erzielt werden kann.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die konkreten Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>a. Grundlage der Aufsichtstätigkeit des ARE ist Artikel 49 Absatz 2 BV, der vom Bund verlangt, dass er über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone wacht. Die Beschwerdebefugnis des ARE stützt sich ab auf Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1).</p><p>b. Das ARE hat im Jahr 2018 sieben Beschwerden an kantonale Beschwerdeinstanzen eingereicht. Es führt daneben mit Vertretern der kantonalen Fachbehörden im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zur Besprechung von Vollzugsfragen einen halbjährlichen Erfahrungsaustausch durch. Zudem erteilt das ARE bei Bedarf Auskünfte an Bewilligungsbehörden über bundesrechtliche Voraussetzungen der Bewilligungserteilung.</p><p>c. Das Ziel der vom ARE ergriffenen Aufsichtsmassnahmen besteht darin, möglichst effizient auf eine den Planungszielen und -grundsätzen entsprechende Raumentwicklung hinzuwirken und dabei so wenig wie möglich in die Befugnisse der Kantone einzugreifen. Die Sicherstellung eines korrekten Vollzugs des Raumplanungsrechts bringt zudem auch für die Kantone mehr Rechtssicherheit.</p><p>d. Das ARE interveniert in allen Kantonen nach denselben Kriterien.</p><p>e. In die Erarbeitung einer Beschwerde an kantonale Beschwerdeinstanzen sind jeweils ein bis zwei Personen involviert. Die Belastung der einzelnen Personen liegt insgesamt im Bereich weniger Stellenprozente.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In meinem Kanton lässt sich feststellen, dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ziemlich systematisch in die Baubewilligungsverfahren, die eigentlich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder des Kantons liegen, eingreift.</p><p>Die Raumplanung ist Sache der Kantone.</p><p>Man kann sich darum mit Fug und Recht fragen, warum sich dieses Bundesamt in lokale Verfahren einmischt und damit diese Verfahren verkompliziert und verlangsamt.</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>a. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich das ARE für seine Eingriffe in kantonale und kommunale Verfahren?</p><p>b. Wie häufig interveniert das ARE, wie viele Interventionen vonseiten des ARE gab es in den letzten 12 Monaten?</p><p>c. Was will das ARE mit seinen Interventionen in den Kantonen erreichen?</p><p>d. Interveniert das ARE in allen Kantonen, in welchem Umfang und warum?</p><p>e. Wie viele Personen arbeiten im ARE an den kantonalen Dossiers?</p>
  • Kümmert sich die Bundesverwaltung wirklich um die Baubewilligungen der Gemeinden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 75 Absatz 1 BV legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest, während für den Vollzug der Raumplanung im Wesentlichen die Kantone zuständig sind. Der Bund hat von seiner Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Gebrauch gemacht. Er hat daher auch die Aufgabe, über die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Kantone zu wachen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BV). Hinsichtlich des Raumplanungsrechts des Bundes bestimmt Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe g der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK; SR 172.217.1), dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zusammen mit den Kantonen für den korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts zu sorgen hat.</p><p>Damit das ARE die ihm obliegenden Aufsichtsaufgaben sachgerecht wahrnehmen kann, muss es Kenntnis von wichtigen kantonalen Vollzugsentscheiden im Bereich der Raumplanung erhalten. Diesem Zweck dient unter anderem Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47), aus dem sich ergibt, dass letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich der Raumplanung, die vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können, dem ARE zu eröffnen sind. Darüber hinaus sind dem ARE nach Artikel 10 Absatz 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV; SR 702.1) verschiedene Entscheide von Baubewilligungsbehörden im Bereich des Zweitwohnungswesens zu eröffnen.</p><p>Das ARE setzt die Priorität bei der Zusammenarbeit mit den Kantonen und bei Massnahmen wie Information und Beratung. Die Möglichkeit, gegen einen kommunalen oder kantonalen Entscheid eine Beschwerde zu erheben, kommt dagegen nur subsidiär zum Zuge, wenn mit milderen Mitteln die erwünschte Wirkung nicht erzielt werden kann.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die konkreten Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>a. Grundlage der Aufsichtstätigkeit des ARE ist Artikel 49 Absatz 2 BV, der vom Bund verlangt, dass er über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone wacht. Die Beschwerdebefugnis des ARE stützt sich ab auf Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1).</p><p>b. Das ARE hat im Jahr 2018 sieben Beschwerden an kantonale Beschwerdeinstanzen eingereicht. Es führt daneben mit Vertretern der kantonalen Fachbehörden im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zur Besprechung von Vollzugsfragen einen halbjährlichen Erfahrungsaustausch durch. Zudem erteilt das ARE bei Bedarf Auskünfte an Bewilligungsbehörden über bundesrechtliche Voraussetzungen der Bewilligungserteilung.</p><p>c. Das Ziel der vom ARE ergriffenen Aufsichtsmassnahmen besteht darin, möglichst effizient auf eine den Planungszielen und -grundsätzen entsprechende Raumentwicklung hinzuwirken und dabei so wenig wie möglich in die Befugnisse der Kantone einzugreifen. Die Sicherstellung eines korrekten Vollzugs des Raumplanungsrechts bringt zudem auch für die Kantone mehr Rechtssicherheit.</p><p>d. Das ARE interveniert in allen Kantonen nach denselben Kriterien.</p><p>e. In die Erarbeitung einer Beschwerde an kantonale Beschwerdeinstanzen sind jeweils ein bis zwei Personen involviert. Die Belastung der einzelnen Personen liegt insgesamt im Bereich weniger Stellenprozente.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In meinem Kanton lässt sich feststellen, dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ziemlich systematisch in die Baubewilligungsverfahren, die eigentlich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder des Kantons liegen, eingreift.</p><p>Die Raumplanung ist Sache der Kantone.</p><p>Man kann sich darum mit Fug und Recht fragen, warum sich dieses Bundesamt in lokale Verfahren einmischt und damit diese Verfahren verkompliziert und verlangsamt.</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>a. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich das ARE für seine Eingriffe in kantonale und kommunale Verfahren?</p><p>b. Wie häufig interveniert das ARE, wie viele Interventionen vonseiten des ARE gab es in den letzten 12 Monaten?</p><p>c. Was will das ARE mit seinen Interventionen in den Kantonen erreichen?</p><p>d. Interveniert das ARE in allen Kantonen, in welchem Umfang und warum?</p><p>e. Wie viele Personen arbeiten im ARE an den kantonalen Dossiers?</p>
    • Kümmert sich die Bundesverwaltung wirklich um die Baubewilligungen der Gemeinden?

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