Exekutivsharing auf Bundesebene

ShortId
18.4342
Id
20184342
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Exekutivsharing auf Bundesebene
AdditionalIndexing
04;44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nicht nur die Gesellschaft, auch die Arbeitswelt ändert sich schnell. Teilzeitarbeit und Jobsharing werden zunehmend von Frauen und Männern aller Generationen nachgefragt. Das Potenzial von Teilzeitarbeit und Topsharing umfasst unter anderem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese Vereinbarkeit soll auch für Bundesrätinnen und Bundesräte ermöglicht werden.</p><p>Die Veränderung der Arbeitswelt ist eine Herausforderung und eine grosse Chance zugleich. Fortschrittliche Unternehmen haben dies erkannt und reagieren auf diesen Trend, indem sie vermehrt flexible Arbeitsmodelle anbieten. Sie gestalten diese Veränderung aktiv, um Know-how zu sichern, Fachkräftemängel zu reduzieren, Talente in unterschiedlichen Lebenssituationen anzuziehen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.</p><p>Firmen setzen darauf, mitunter auch internationale Unternehmen. Nun sind auch Politik und Verwaltungen als Arbeitgeberinnen gefragt. Verschiedene Arbeitsmodelle sollen auch für Exekutivämter ermöglicht werden.</p><p>Beim Topsharing geht es um weit mehr als um die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.</p><p>Jobsharing oder Teilzeiterwerb in Exekutivämtern wäre eine Neuheit in der Schweiz, die Bundespolitik würde damit fortschrittlich und mit gutem Beispiel vorangehen. Jobsharing in Exekutivämtern wird in verschiedenen Städten und Gemeinden diskutiert. In kleineren Gemeinden auch wegen Personalmangel für politische Ämter.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 175 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) besteht der Bundesrat aus sieben Mitgliedern. Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt (Art. 177 Abs. 1 BV). Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement (Art. 35 Abs. 2 RVOG) und trägt dafür die politische Verantwortung (Art. 37 Abs. 1 RVOG). Der Bundesrat bezeichnet schliesslich für jedes seiner Mitglieder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seiner Mitte (Art. 22 Abs. 1 RVOG).</p><p>Der Verfassung- und Gesetzgeber hat mit dieser klaren Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Funktion einer Bundesrätin oder eines Bundesrates von einer einzigen Person wahrzunehmen ist und nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann.</p><p>Für die Einführung eines Exekutivsharing im Bundesrat müsste die Bundesverfassung geändert werden. Die Erweiterung des Kollegiums hätte einen erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums (Art. 175 Abs. 3 und 4 BV) und das Funktionieren des Kollegialprinzips.</p><p>Das bestehende System mit einem relativ kleinen, auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder beruhenden, der Vertraulichkeit und Solidarität verpflichteten Kollegium als oberste leitende Behörde des Landes hat sich grundsätzlich bewährt. Auch mit Blick auf frühere Reformbestrebungen sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, neue Modelle zu entwickeln.</p><p>Zu einem Exekutivsharing auf der Ebene Kanton oder Gemeinde äussert sich der Bundesrat nicht. Die Kantone sind, sofern ihre demokratische Verfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht (Art. 51 BV), in der Ausgestaltung ihrer Regierungsbehörden souverän.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Interpellation Kälin 18.3256, "Jobsharing in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern".</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht darzulegen:</p><p>1. welche verschiedenen Modelle für Jobsharing in Exekutivämtern allgemein geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen (Wahlprozedere, Rücktritte, Gremien und Beschlüsse, Vergütung usw.) diese funktionieren können;</p><p>2. welche verschiedenen Modelle für Jobsharing auf Bundesratsebene geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen (Wahlprozedere, Rücktritte, Gremien und Beschlüsse, Vergütung usw.) diese funktionieren können;</p><p>3. welche verschiedenen Modelle für Teilzeitarbeit in Exekutivämtern geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen diese funktionieren könnten.</p>
  • Exekutivsharing auf Bundesebene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nicht nur die Gesellschaft, auch die Arbeitswelt ändert sich schnell. Teilzeitarbeit und Jobsharing werden zunehmend von Frauen und Männern aller Generationen nachgefragt. Das Potenzial von Teilzeitarbeit und Topsharing umfasst unter anderem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese Vereinbarkeit soll auch für Bundesrätinnen und Bundesräte ermöglicht werden.</p><p>Die Veränderung der Arbeitswelt ist eine Herausforderung und eine grosse Chance zugleich. Fortschrittliche Unternehmen haben dies erkannt und reagieren auf diesen Trend, indem sie vermehrt flexible Arbeitsmodelle anbieten. Sie gestalten diese Veränderung aktiv, um Know-how zu sichern, Fachkräftemängel zu reduzieren, Talente in unterschiedlichen Lebenssituationen anzuziehen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.</p><p>Firmen setzen darauf, mitunter auch internationale Unternehmen. Nun sind auch Politik und Verwaltungen als Arbeitgeberinnen gefragt. Verschiedene Arbeitsmodelle sollen auch für Exekutivämter ermöglicht werden.</p><p>Beim Topsharing geht es um weit mehr als um die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.</p><p>Jobsharing oder Teilzeiterwerb in Exekutivämtern wäre eine Neuheit in der Schweiz, die Bundespolitik würde damit fortschrittlich und mit gutem Beispiel vorangehen. Jobsharing in Exekutivämtern wird in verschiedenen Städten und Gemeinden diskutiert. In kleineren Gemeinden auch wegen Personalmangel für politische Ämter.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 175 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) besteht der Bundesrat aus sieben Mitgliedern. Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt (Art. 177 Abs. 1 BV). Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement (Art. 35 Abs. 2 RVOG) und trägt dafür die politische Verantwortung (Art. 37 Abs. 1 RVOG). Der Bundesrat bezeichnet schliesslich für jedes seiner Mitglieder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seiner Mitte (Art. 22 Abs. 1 RVOG).</p><p>Der Verfassung- und Gesetzgeber hat mit dieser klaren Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Funktion einer Bundesrätin oder eines Bundesrates von einer einzigen Person wahrzunehmen ist und nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann.</p><p>Für die Einführung eines Exekutivsharing im Bundesrat müsste die Bundesverfassung geändert werden. Die Erweiterung des Kollegiums hätte einen erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums (Art. 175 Abs. 3 und 4 BV) und das Funktionieren des Kollegialprinzips.</p><p>Das bestehende System mit einem relativ kleinen, auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder beruhenden, der Vertraulichkeit und Solidarität verpflichteten Kollegium als oberste leitende Behörde des Landes hat sich grundsätzlich bewährt. Auch mit Blick auf frühere Reformbestrebungen sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, neue Modelle zu entwickeln.</p><p>Zu einem Exekutivsharing auf der Ebene Kanton oder Gemeinde äussert sich der Bundesrat nicht. Die Kantone sind, sofern ihre demokratische Verfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht (Art. 51 BV), in der Ausgestaltung ihrer Regierungsbehörden souverän.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Interpellation Kälin 18.3256, "Jobsharing in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern".</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht darzulegen:</p><p>1. welche verschiedenen Modelle für Jobsharing in Exekutivämtern allgemein geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen (Wahlprozedere, Rücktritte, Gremien und Beschlüsse, Vergütung usw.) diese funktionieren können;</p><p>2. welche verschiedenen Modelle für Jobsharing auf Bundesratsebene geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen (Wahlprozedere, Rücktritte, Gremien und Beschlüsse, Vergütung usw.) diese funktionieren können;</p><p>3. welche verschiedenen Modelle für Teilzeitarbeit in Exekutivämtern geeignet wären und unter welchen Rahmenbedingungen diese funktionieren könnten.</p>
    • Exekutivsharing auf Bundesebene

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