Klimarisiken gleich Finanzrisiken. Notwendige Anpassungen der BSV-Praxis

ShortId
18.4343
Id
20184343
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Klimarisiken gleich Finanzrisiken. Notwendige Anpassungen der BSV-Praxis
AdditionalIndexing
2836;24;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. In seiner Antwort auf die Anfrage Chevalley 18.1051, "Berücksichtigt das BSV den Klimawandel angemessen?", erinnerte der Bundesrat daran, dass es sich bei den Risiken gemäss Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) um Anlagerisiken handelt. Damit können unter anderem auch Anlagerisiken gemeint sein, welche sich aufgrund von Änderungen staatlicher Regulierung beispielsweise zur Eindämmung des Klimawandels ergeben (auch "Transitionsrisiken" genannt). Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen solche Risiken gar nicht mehr eingehen, sondern nur deren angemessene Berücksichtigung. Weil Anlagerisiken Wertberichtigungen und somit Ertragseinbussen zur Folge haben könnten, geht der Bundesrat davon aus, dass Vorsorgeeinrichtungen diese bei der Risikoverteilung im Rahmen ihrer treuhänderischen Pflichten angemessen berücksichtigen. Er sieht daher keinen zusätzlichen Regulierungsbedarf. Der Aktionsplan, das Rechtsgutachten und die EU-Richtlinie, die vom Interpellanten genannt werden, sind für die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen nicht bindend.</p><p>Die BVG-Aufsichtsbehörden stehen nicht in der Pflicht, die Klimarisiken gesondert abzufragen. Ausserdem ist die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge eine verwaltungsunabhängige Einrichtung, und der Bundesrat ist nicht befugt, in die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen.</p><p>3. Gemäss Artikel 65a BVG besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Informationspflicht, insbesondere in Bezug auf ihre finanzielle Lage und die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke. Ausserdem müssen sie gemäss Artikel 86b ihre Versicherten informieren, namentlich über ihre Leistungsansprüche und die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Diese Artikel haben somit eine konkrete Tragweite, die aber keinen direkten Zusammenhang mit Klimarisiken hat. Die Vermögensverwaltung ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtungen. Die Anlage des Vermögens erfolgt in kollektiver, nicht in individueller Form.</p><p>4. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen frei, in ihrem Anlageprozess auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen und ihre Versicherten zu informieren oder die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Versicherten abzufragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat laut Gesetz auch den Auftrag, die Systementwicklung und Vorbereitung der Gesetzgebung für die berufliche Vorsorge zu gewährleisten. Verschiedenste Entwicklungen zeigen auf, dass im Rahmen der treuhänderischen Pflicht die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet sind, Nachhaltigkeit und spezifisch die Klimarisiken in ihre Investitionsentscheide und -prozesse zu integrieren. Dies wird sowohl im Aktionsplan Sustainable Finance der Europäischen Kommission wie auch in einem Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei NKF (betreffend die sich auf das Risiko-Rendite-Profil auswirkenden Klimarisiken) aufgezeigt. Des Weiteren tritt am 1. Januar 2019 die revidierte EbAV-II-Richtlinie in der EU in Kraft, die von allen europäischen Vorsorgeeinrichtungen verlangt, dass sie offenlegen, inwiefern Nachhaltigkeitsfaktoren in die Risikobewertung miteingeflossen sind. Auch die Europäische Kommission berät aktuell eine Gesetzesänderung, wonach unter anderem im Rahmen der Mifid-Richtlinie die Abfragung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern ausdrücklich als Pflicht umschrieben werden soll. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er die Präzisierung der treuhänderischen Pflicht betreffend den Einbezug von Nachhaltigkeitsfaktoren bei den Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen?</p><p>2. Da der Klimawandel erhebliche finanzielle Risiken birgt, müsste die Oberaufsichtskommission beauftragt werden, die Abfrage von Klimarisiken als Teil ihrer Oberaufsichtspflicht der Direktaufsichtsbehörden zu integrieren. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die Handhabung der Klimarisiken in der Aufsichtstätigkeit über Pensionskassen angemessen berücksichtigt wird?</p><p>3. Alle Schweizer Pensionskassen sollten ihren Versicherten offenlegen, wie hoch die finanziellen Risiken des Klimawandels sind - basierend auf den Pflichten der Vorsorgeeinrichtungen zur Transparenz (Art. 65a BVG) sowie der Pflicht zur Information der Versicherten (Art. 86b BVG). Wie gedenkt der Bundesrat die Offenlegungspflichten betreffend Klimarisiken sicherzustellen? </p><p>4. Welche Anreize, Richtlinien und/oder Rechtsgrundlagen gedenkt er zu etablieren, um Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zu unterstützen, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Versicherten abzufragen?</p>
  • Klimarisiken gleich Finanzrisiken. Notwendige Anpassungen der BSV-Praxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. In seiner Antwort auf die Anfrage Chevalley 18.1051, "Berücksichtigt das BSV den Klimawandel angemessen?", erinnerte der Bundesrat daran, dass es sich bei den Risiken gemäss Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) um Anlagerisiken handelt. Damit können unter anderem auch Anlagerisiken gemeint sein, welche sich aufgrund von Änderungen staatlicher Regulierung beispielsweise zur Eindämmung des Klimawandels ergeben (auch "Transitionsrisiken" genannt). Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen solche Risiken gar nicht mehr eingehen, sondern nur deren angemessene Berücksichtigung. Weil Anlagerisiken Wertberichtigungen und somit Ertragseinbussen zur Folge haben könnten, geht der Bundesrat davon aus, dass Vorsorgeeinrichtungen diese bei der Risikoverteilung im Rahmen ihrer treuhänderischen Pflichten angemessen berücksichtigen. Er sieht daher keinen zusätzlichen Regulierungsbedarf. Der Aktionsplan, das Rechtsgutachten und die EU-Richtlinie, die vom Interpellanten genannt werden, sind für die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen nicht bindend.</p><p>Die BVG-Aufsichtsbehörden stehen nicht in der Pflicht, die Klimarisiken gesondert abzufragen. Ausserdem ist die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge eine verwaltungsunabhängige Einrichtung, und der Bundesrat ist nicht befugt, in die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen.</p><p>3. Gemäss Artikel 65a BVG besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Informationspflicht, insbesondere in Bezug auf ihre finanzielle Lage und die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke. Ausserdem müssen sie gemäss Artikel 86b ihre Versicherten informieren, namentlich über ihre Leistungsansprüche und die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Diese Artikel haben somit eine konkrete Tragweite, die aber keinen direkten Zusammenhang mit Klimarisiken hat. Die Vermögensverwaltung ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtungen. Die Anlage des Vermögens erfolgt in kollektiver, nicht in individueller Form.</p><p>4. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen frei, in ihrem Anlageprozess auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen und ihre Versicherten zu informieren oder die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Versicherten abzufragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat laut Gesetz auch den Auftrag, die Systementwicklung und Vorbereitung der Gesetzgebung für die berufliche Vorsorge zu gewährleisten. Verschiedenste Entwicklungen zeigen auf, dass im Rahmen der treuhänderischen Pflicht die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet sind, Nachhaltigkeit und spezifisch die Klimarisiken in ihre Investitionsentscheide und -prozesse zu integrieren. Dies wird sowohl im Aktionsplan Sustainable Finance der Europäischen Kommission wie auch in einem Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei NKF (betreffend die sich auf das Risiko-Rendite-Profil auswirkenden Klimarisiken) aufgezeigt. Des Weiteren tritt am 1. Januar 2019 die revidierte EbAV-II-Richtlinie in der EU in Kraft, die von allen europäischen Vorsorgeeinrichtungen verlangt, dass sie offenlegen, inwiefern Nachhaltigkeitsfaktoren in die Risikobewertung miteingeflossen sind. Auch die Europäische Kommission berät aktuell eine Gesetzesänderung, wonach unter anderem im Rahmen der Mifid-Richtlinie die Abfragung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern ausdrücklich als Pflicht umschrieben werden soll. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er die Präzisierung der treuhänderischen Pflicht betreffend den Einbezug von Nachhaltigkeitsfaktoren bei den Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen?</p><p>2. Da der Klimawandel erhebliche finanzielle Risiken birgt, müsste die Oberaufsichtskommission beauftragt werden, die Abfrage von Klimarisiken als Teil ihrer Oberaufsichtspflicht der Direktaufsichtsbehörden zu integrieren. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die Handhabung der Klimarisiken in der Aufsichtstätigkeit über Pensionskassen angemessen berücksichtigt wird?</p><p>3. Alle Schweizer Pensionskassen sollten ihren Versicherten offenlegen, wie hoch die finanziellen Risiken des Klimawandels sind - basierend auf den Pflichten der Vorsorgeeinrichtungen zur Transparenz (Art. 65a BVG) sowie der Pflicht zur Information der Versicherten (Art. 86b BVG). Wie gedenkt der Bundesrat die Offenlegungspflichten betreffend Klimarisiken sicherzustellen? </p><p>4. Welche Anreize, Richtlinien und/oder Rechtsgrundlagen gedenkt er zu etablieren, um Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zu unterstützen, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Versicherten abzufragen?</p>
    • Klimarisiken gleich Finanzrisiken. Notwendige Anpassungen der BSV-Praxis

Back to List