Blasphemieverbot abschaffen. Antirassismus-Strafnorm und Schutz vor Ehrverletzung und Beschimpfung reichen aus

ShortId
18.4344
Id
20184344
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Blasphemieverbot abschaffen. Antirassismus-Strafnorm und Schutz vor Ehrverletzung und Beschimpfung reichen aus
AdditionalIndexing
2831;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) werden Religionen wie andere Gruppen unserer Gesellschaft völlig zu Recht vor Hass, Diskriminierung, systematischer Herabsetzung oder Verleumdung geschützt. Dazu kommen die Artikel 173 bis 177 StGB, die uns alle vor Ehrverletzungen und Beschimpfung schützen, und auch das Zivilrecht enthält mit den Artikeln 28ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Bestimmungen zur Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen.</p><p>In der Schweiz ist darüber hinaus aber auch Blasphemie bis heute strafbar. Artikel 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) stellt zwar nicht direkt Gotteslästerung unter Strafe, aber das Verspotten der "Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott". Das heisst, dass religiöse Überzeugungen im Gegensatz zu anderen Weltanschauungen nicht im gleichen Mass öffentlich kritisiert werden dürfen.</p><p>Dieser separate Straftatbestand ist in einem säkularen und liberalen Staat nicht mehr zeitgemäss. Das zeigt sich auch in anderen europäischen Staaten. Dänemark, Frankreich, Norwegen, Island und Malta haben das Blasphemieverbot bereits abgeschafft. Ende Oktober 2018 folgte nun sogar das katholische Irland, das in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit für die Streichung des Blasphemieverbots aus seiner Verfassung stimmte. </p><p>Es ist an der Zeit, dass die Schweiz nachzieht. Auch um ein klares Statement an die Länder auf der Welt zu senden, die über das Blasphemieverbot religiöse Minderheiten und säkulare Personen verfolgen und oft mit Gefängnis oder gar der Todesstrafe belegen.</p>
  • <p>Artikel 261 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bestraft denjenigen mit Geldstrafe, der öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, und denjenigen, der eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, sowie denjenigen, der einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt.</p><p>Die durch Artikel 261 StGB geschützten Rechtsgüter sind die Glaubensfreiheit und der religiöse Friede. Demgegenüber schützen der Antidiskriminierungsartikel (Art. 261bis StGB) die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden und die Artikel 173ff. StGB die persönliche Ehre.</p><p>Heute werden religiöse und ethische Fragen frei und offen diskutiert. Das entspricht der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Darum darf ein "gemeiner" Angriff auf religiöse Gefühle im Sinne von Artikel 261 StGB nicht leichthin angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll "nicht jede Kritik, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden kann, bereits strafbar sein, sondern nur eine auf Hohn und Schmähung ausgerichtete, durch Form und/oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz ... verletzende Äusserung" (ZR 85, 1986, Nr. 44, 111). Die Meinungsfreiheit ist für einen freiheitlichen Staat zentral. Sie gilt aber nicht schrankenlos, sondern ihre Ausübung ist mit Verantwortung verbunden. In diesem Zusammenhang bietet Artikel 261 StGB ein Instrumentarium, um das friedliche Zusammenleben der Religionen zu gewährleisten.</p><p>Artikel 261 StGB schützt nicht nur das friedliche "vivre ensemble" aller Religionen, sondern ebenfalls den Anspruch auf Achtung religiöser Überzeugungen; damit werden auch religiöse Minderheiten strafrechtlich vor Verfolgung geschützt. Dieser Schutz ist eine Ausprägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nach Artikel 15 BV explizit gewährleistet ist.</p><p>Vergleiche mit ausländischen Regelungen sind immer schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Analyse nicht im Kontext der jeweiligen Rechtsordnungen und -traditionen erfolgt. So erklärte beispielsweise der in Irland abgeschaffte Verfassungsartikel die Verbreitung von "gotteslästerlichen, aufrührerischen und unanständigen Themen" als strafbar und ging somit viel weiter als Artikel 261 StGB. Diese Bestimmung beschränkt sich auf den Schutz der Glaubensfreiheit und des religiösen Friedens.</p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung nach eingehender Analyse keinen Änderungs- oder Streichungsbedarf im Zusammenhang mit Artikel 261 StGB ausgemacht (Botschaft 18.043 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018; diese Vorlage wird gegenwärtig im Parlament beraten).</p><p>Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass Artikel 261 StGB beibehalten werden sollte. Dafür sprechen nicht nur sachliche Gründe; es soll damit auch das Aussenden eines negativen Signals verhindert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Schweizerischen Strafgesetzbuch Artikel 261 (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) zu streichen. Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) ist als neuer Artikel 261 zu übernehmen und vollumfänglich beizubehalten.</p>
  • Blasphemieverbot abschaffen. Antirassismus-Strafnorm und Schutz vor Ehrverletzung und Beschimpfung reichen aus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) werden Religionen wie andere Gruppen unserer Gesellschaft völlig zu Recht vor Hass, Diskriminierung, systematischer Herabsetzung oder Verleumdung geschützt. Dazu kommen die Artikel 173 bis 177 StGB, die uns alle vor Ehrverletzungen und Beschimpfung schützen, und auch das Zivilrecht enthält mit den Artikeln 28ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Bestimmungen zur Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen.</p><p>In der Schweiz ist darüber hinaus aber auch Blasphemie bis heute strafbar. Artikel 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) stellt zwar nicht direkt Gotteslästerung unter Strafe, aber das Verspotten der "Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott". Das heisst, dass religiöse Überzeugungen im Gegensatz zu anderen Weltanschauungen nicht im gleichen Mass öffentlich kritisiert werden dürfen.</p><p>Dieser separate Straftatbestand ist in einem säkularen und liberalen Staat nicht mehr zeitgemäss. Das zeigt sich auch in anderen europäischen Staaten. Dänemark, Frankreich, Norwegen, Island und Malta haben das Blasphemieverbot bereits abgeschafft. Ende Oktober 2018 folgte nun sogar das katholische Irland, das in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit für die Streichung des Blasphemieverbots aus seiner Verfassung stimmte. </p><p>Es ist an der Zeit, dass die Schweiz nachzieht. Auch um ein klares Statement an die Länder auf der Welt zu senden, die über das Blasphemieverbot religiöse Minderheiten und säkulare Personen verfolgen und oft mit Gefängnis oder gar der Todesstrafe belegen.</p>
    • <p>Artikel 261 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bestraft denjenigen mit Geldstrafe, der öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, und denjenigen, der eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, sowie denjenigen, der einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt.</p><p>Die durch Artikel 261 StGB geschützten Rechtsgüter sind die Glaubensfreiheit und der religiöse Friede. Demgegenüber schützen der Antidiskriminierungsartikel (Art. 261bis StGB) die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden und die Artikel 173ff. StGB die persönliche Ehre.</p><p>Heute werden religiöse und ethische Fragen frei und offen diskutiert. Das entspricht der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Darum darf ein "gemeiner" Angriff auf religiöse Gefühle im Sinne von Artikel 261 StGB nicht leichthin angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll "nicht jede Kritik, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden kann, bereits strafbar sein, sondern nur eine auf Hohn und Schmähung ausgerichtete, durch Form und/oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz ... verletzende Äusserung" (ZR 85, 1986, Nr. 44, 111). Die Meinungsfreiheit ist für einen freiheitlichen Staat zentral. Sie gilt aber nicht schrankenlos, sondern ihre Ausübung ist mit Verantwortung verbunden. In diesem Zusammenhang bietet Artikel 261 StGB ein Instrumentarium, um das friedliche Zusammenleben der Religionen zu gewährleisten.</p><p>Artikel 261 StGB schützt nicht nur das friedliche "vivre ensemble" aller Religionen, sondern ebenfalls den Anspruch auf Achtung religiöser Überzeugungen; damit werden auch religiöse Minderheiten strafrechtlich vor Verfolgung geschützt. Dieser Schutz ist eine Ausprägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nach Artikel 15 BV explizit gewährleistet ist.</p><p>Vergleiche mit ausländischen Regelungen sind immer schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Analyse nicht im Kontext der jeweiligen Rechtsordnungen und -traditionen erfolgt. So erklärte beispielsweise der in Irland abgeschaffte Verfassungsartikel die Verbreitung von "gotteslästerlichen, aufrührerischen und unanständigen Themen" als strafbar und ging somit viel weiter als Artikel 261 StGB. Diese Bestimmung beschränkt sich auf den Schutz der Glaubensfreiheit und des religiösen Friedens.</p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung nach eingehender Analyse keinen Änderungs- oder Streichungsbedarf im Zusammenhang mit Artikel 261 StGB ausgemacht (Botschaft 18.043 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018; diese Vorlage wird gegenwärtig im Parlament beraten).</p><p>Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass Artikel 261 StGB beibehalten werden sollte. Dafür sprechen nicht nur sachliche Gründe; es soll damit auch das Aussenden eines negativen Signals verhindert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Schweizerischen Strafgesetzbuch Artikel 261 (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) zu streichen. Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) ist als neuer Artikel 261 zu übernehmen und vollumfänglich beizubehalten.</p>
    • Blasphemieverbot abschaffen. Antirassismus-Strafnorm und Schutz vor Ehrverletzung und Beschimpfung reichen aus

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