Könnte mit einer Wohnsteuer die Eigenmietwertbesteuerung ersetzt werden?

ShortId
18.4345
Id
20184345
Updated
28.07.2023 03:06
Language
de
Title
Könnte mit einer Wohnsteuer die Eigenmietwertbesteuerung ersetzt werden?
AdditionalIndexing
2446;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Datengrundlagen für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen aus der Eigenmietwertbesteuerung und aus privater Vermietung stammen von den Kantonen Bern und Thurgau. Sie betreffen die Steuerperiode 2010 und wurden unter Zuhilfenahme einer Vielzahl von Annahmen auf die Schweiz hochgerechnet. Die Summe aller Eigenmietwerte, d. h. ohne Berücksichtigung der mit der Liegenschaft verbundenen Abzüge, wird auf Basis der genannten Daten auf jährlich knapp 25 Milliarden Franken geschätzt, die jährlichen Einnahmen aus privater Vermietung auf grob 20 Milliarden Franken.</p><p>Sowohl Eigenheimbesitzer als auch private Vermieter können Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen von ihren Bruttoerträgen abziehen. Bezüglich der Schätzung der Einkommenssteuereinnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass das geltende Recht die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken zum Abzug zulässt, ohne dass eine Zuordnung der Schuldzinsen auf entsprechende Vermögenswerte erforderlich ist. Unter der vereinfachenden Annahme, dass Eigenheimbesitzer die Schuldzinsen lediglich zur Finanzierung ihres Eigenheims bzw. ihrer vermieteten Liegenschaften in Anspruch nehmen, werden bei einem geltenden Zinsniveau von rund 1,5 Prozent die gesamtstaatlichen Einkommenssteuereinnahmen (Bund, Kantone und Gemeinden) aus der Eigenmietwertbesteuerung und privater Vermietung auf grob 2,5 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfallen etwa 1,8 Milliarden Franken auf die Kantone und Gemeinden.</p><p>3. Der Bundesrat verfügt nicht über das erforderliche Datenmaterial zur institutionellen Vermietung.</p><p>4. (erster Absatz) Sofern es bei einem langfristigen Hypothekarzinsniveau von 3 bis 4 Prozent zu einem Systemwechsel der Eigenmietwertbesteuerung kommt, kann dieser in etwa aufkommensneutral ausfallen. Aus diesem Grund sind keine Verteilungseffekte zuungunsten von einkommensschwachen Mietern zu erwarten. Dessen ungeachtet kann es zu Verteilungseffekten zwischen den Generationen kommen. Rentnerhaushalte haben häufiger die Hypothek auf ihrem Eigenheim (fast) vollständig amortisiert, während junge Haushalte beim Eigenheimerwerb stärker auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sind. Gezielte flankierende Massnahmen wie etwa ein Ersterwerberabzug könnten etwaige intergenerationelle Verteilungseffekte mildern.</p><p>4. (zweiter Absatz)/5.-7. Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ist. Derzeit wird unter der Federführung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ein neuer Anlauf für eine Abschaffung des Eigenmietwerts (Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.400) unternommen. Die Promotoren einer auf dem Eigenmietwert und den Mietzinseinnahmen zu erhebenden 8-Prozent-Wohnsteuer beschreiten einen konzeptionell anderen Weg. Mit dem zu besteuernden Wohnkonsum auf der Basis eines proportional ausgestalteten Einheitssatzes weist die Wohnsteuer eine gewisse Nähe zur Mehrwertsteuer (MWST) auf. Allerdings unterliegen heute weder die Mietzinsen für Wohnimmobilien noch der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum der MWST-Pflicht.</p><p>Der Vorstoss lässt offen, ob die Wohnsteuer auch auf Stufe Bund eingeführt würde. Würde auf Stufe Bund kein steuerlicher Ersatz zu den geltenden Besteuerungsgrundsätzen geschaffen, so ergäben sich beim aktuellen Zinsniveau substanzielle Mindereinnahmen. Bliebe beim Bund die geltende Besteuerung mit dem Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum wie auch bei den Mietzinseinnahmen aus privater und institutioneller Vermietung erhalten, würde der Wohnkonsum unterschiedlich besteuert. Es käme in diesem Bereich zu einer Disharmonisierung zwischen Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden anderseits.</p><p>Soll indessen auch auf Stufe Bund eine neue Wohnsteuer erhoben und damit eine horizontale und vertikale Harmonisierung sichergestellt werden, wäre hierfür eine Änderung der Bundesverfassung erforderlich. Dies trifft auch zu, wenn der Bund den Kantonen die Erhebung einer Wohnsteuer vorschreiben würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das "Wohnen" generiert einen wesentlichen Steuerertrag (Eigenmietwertbesteuerung, Gewinn- oder Einkommenssteuern auf Mietzinseinnahmen). Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung am Hauptwohnsitz steht immer wieder zur Diskussion. Um die Folgen einer solchen Reform frühzeitig prüfen zu können, bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross war der Steuerertrag auf dem Eigenmietwert am Hauptwohnsitz jährlich von 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Eigenmietwertsumme?</p><p>2. Wie gross war der Steuerertrag aus privater Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Summe privater Mieteinnahmen?</p><p>3. Wie gross war der Steuerertrag aus institutioneller Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Summe institutioneller Mieteinnahmen?</p><p>4. Wie würde die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung das Armutsgefälle und den Generationenvertrag, d. h. den finanziellen Ausgleich zwischen den Generationen, beeinflussen?</p><p>Für eine haushaltneutrale und gegenüber den Mietern ausgewogene Steuerreform wäre denkbar, bei Wohneigentum den Aspekt des Konsums zu besteuern und im Gegenzug das Naturaleinkommen (Eigenmietwert) von den Steuern zu befreien. Der Eigenmietwert würde dann nicht mehr dem steuerbaren Einkommen angerechnet, sondern einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent unterliegen.</p><p>5. Kann sich der Bundesrat eine solche Wohnsteuer als Ersatz für die Eigenmietwertbesteuerung vorstellen?</p><p>6. Kann er sich in einem weiteren Schritt vorstellen, alle Wohnformen einer Einheitssteuer zu unterstellen? Das hiesse, dass bei weitgehend unveränderten Mietverträgen der Wohnkonsum mit einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent auf den Mietzinseinnahmen besteuert würde. Im Gegenzug würden Mieteinnahmen von den heutigen Steuern befreit.</p><p>7. Wie könnte eine solche Wohnsteuer institutionalisiert werden?</p>
  • Könnte mit einer Wohnsteuer die Eigenmietwertbesteuerung ersetzt werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Datengrundlagen für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen aus der Eigenmietwertbesteuerung und aus privater Vermietung stammen von den Kantonen Bern und Thurgau. Sie betreffen die Steuerperiode 2010 und wurden unter Zuhilfenahme einer Vielzahl von Annahmen auf die Schweiz hochgerechnet. Die Summe aller Eigenmietwerte, d. h. ohne Berücksichtigung der mit der Liegenschaft verbundenen Abzüge, wird auf Basis der genannten Daten auf jährlich knapp 25 Milliarden Franken geschätzt, die jährlichen Einnahmen aus privater Vermietung auf grob 20 Milliarden Franken.</p><p>Sowohl Eigenheimbesitzer als auch private Vermieter können Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen von ihren Bruttoerträgen abziehen. Bezüglich der Schätzung der Einkommenssteuereinnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass das geltende Recht die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken zum Abzug zulässt, ohne dass eine Zuordnung der Schuldzinsen auf entsprechende Vermögenswerte erforderlich ist. Unter der vereinfachenden Annahme, dass Eigenheimbesitzer die Schuldzinsen lediglich zur Finanzierung ihres Eigenheims bzw. ihrer vermieteten Liegenschaften in Anspruch nehmen, werden bei einem geltenden Zinsniveau von rund 1,5 Prozent die gesamtstaatlichen Einkommenssteuereinnahmen (Bund, Kantone und Gemeinden) aus der Eigenmietwertbesteuerung und privater Vermietung auf grob 2,5 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfallen etwa 1,8 Milliarden Franken auf die Kantone und Gemeinden.</p><p>3. Der Bundesrat verfügt nicht über das erforderliche Datenmaterial zur institutionellen Vermietung.</p><p>4. (erster Absatz) Sofern es bei einem langfristigen Hypothekarzinsniveau von 3 bis 4 Prozent zu einem Systemwechsel der Eigenmietwertbesteuerung kommt, kann dieser in etwa aufkommensneutral ausfallen. Aus diesem Grund sind keine Verteilungseffekte zuungunsten von einkommensschwachen Mietern zu erwarten. Dessen ungeachtet kann es zu Verteilungseffekten zwischen den Generationen kommen. Rentnerhaushalte haben häufiger die Hypothek auf ihrem Eigenheim (fast) vollständig amortisiert, während junge Haushalte beim Eigenheimerwerb stärker auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sind. Gezielte flankierende Massnahmen wie etwa ein Ersterwerberabzug könnten etwaige intergenerationelle Verteilungseffekte mildern.</p><p>4. (zweiter Absatz)/5.-7. Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ist. Derzeit wird unter der Federführung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ein neuer Anlauf für eine Abschaffung des Eigenmietwerts (Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.400) unternommen. Die Promotoren einer auf dem Eigenmietwert und den Mietzinseinnahmen zu erhebenden 8-Prozent-Wohnsteuer beschreiten einen konzeptionell anderen Weg. Mit dem zu besteuernden Wohnkonsum auf der Basis eines proportional ausgestalteten Einheitssatzes weist die Wohnsteuer eine gewisse Nähe zur Mehrwertsteuer (MWST) auf. Allerdings unterliegen heute weder die Mietzinsen für Wohnimmobilien noch der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum der MWST-Pflicht.</p><p>Der Vorstoss lässt offen, ob die Wohnsteuer auch auf Stufe Bund eingeführt würde. Würde auf Stufe Bund kein steuerlicher Ersatz zu den geltenden Besteuerungsgrundsätzen geschaffen, so ergäben sich beim aktuellen Zinsniveau substanzielle Mindereinnahmen. Bliebe beim Bund die geltende Besteuerung mit dem Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum wie auch bei den Mietzinseinnahmen aus privater und institutioneller Vermietung erhalten, würde der Wohnkonsum unterschiedlich besteuert. Es käme in diesem Bereich zu einer Disharmonisierung zwischen Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden anderseits.</p><p>Soll indessen auch auf Stufe Bund eine neue Wohnsteuer erhoben und damit eine horizontale und vertikale Harmonisierung sichergestellt werden, wäre hierfür eine Änderung der Bundesverfassung erforderlich. Dies trifft auch zu, wenn der Bund den Kantonen die Erhebung einer Wohnsteuer vorschreiben würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das "Wohnen" generiert einen wesentlichen Steuerertrag (Eigenmietwertbesteuerung, Gewinn- oder Einkommenssteuern auf Mietzinseinnahmen). Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung am Hauptwohnsitz steht immer wieder zur Diskussion. Um die Folgen einer solchen Reform frühzeitig prüfen zu können, bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross war der Steuerertrag auf dem Eigenmietwert am Hauptwohnsitz jährlich von 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Eigenmietwertsumme?</p><p>2. Wie gross war der Steuerertrag aus privater Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Summe privater Mieteinnahmen?</p><p>3. Wie gross war der Steuerertrag aus institutioneller Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die jährliche Summe institutioneller Mieteinnahmen?</p><p>4. Wie würde die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung das Armutsgefälle und den Generationenvertrag, d. h. den finanziellen Ausgleich zwischen den Generationen, beeinflussen?</p><p>Für eine haushaltneutrale und gegenüber den Mietern ausgewogene Steuerreform wäre denkbar, bei Wohneigentum den Aspekt des Konsums zu besteuern und im Gegenzug das Naturaleinkommen (Eigenmietwert) von den Steuern zu befreien. Der Eigenmietwert würde dann nicht mehr dem steuerbaren Einkommen angerechnet, sondern einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent unterliegen.</p><p>5. Kann sich der Bundesrat eine solche Wohnsteuer als Ersatz für die Eigenmietwertbesteuerung vorstellen?</p><p>6. Kann er sich in einem weiteren Schritt vorstellen, alle Wohnformen einer Einheitssteuer zu unterstellen? Das hiesse, dass bei weitgehend unveränderten Mietverträgen der Wohnkonsum mit einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent auf den Mietzinseinnahmen besteuert würde. Im Gegenzug würden Mieteinnahmen von den heutigen Steuern befreit.</p><p>7. Wie könnte eine solche Wohnsteuer institutionalisiert werden?</p>
    • Könnte mit einer Wohnsteuer die Eigenmietwertbesteuerung ersetzt werden?

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