Besteuerung von Erträgen aus Fotovoltaikanlagen

ShortId
18.4386
Id
20184386
Updated
28.07.2023 03:15
Language
de
Title
Besteuerung von Erträgen aus Fotovoltaikanlagen
AdditionalIndexing
52;66;2846;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Steuersystematik für Fotovoltaikanlagen scheint nicht gerecht. Die Besteuerung im Kanton Bern zum Beispiel kann über die Lebenszeit der Anlage höher sein als die Einmalvergütung des Bundes oder sogar mehr als doppelt so hoch wie der initial gewährte Steuerabzug bei der Investition. Das ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht verständlich und wirkt sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaikanlagen und damit auf die Investitionsbereitschaft aus. Das Unverständnis wird derzeit zunehmend noch grösser, weil die Kantone eine Eigenstromerzeugung vorschreiben. Alle Fotovoltaikanlagen und die daraus resultierenden Erträge unterliegen der Besteuerung durch Bund und Kantone. Die Systematik, wie die Besteuerung erhoben wird, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die oftmals komplizierte Berechnung der verschiedenen Steuern ist für die Betreiber, für die zuständigen Planer und für die Steuerbehörden ein unnötiges Hindernis. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat 2011 eine "Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Fotovoltaikanlagen" publiziert und letztmals 2016 aktualisiert. Diese Analyse ist heute überholt, weil sich die Situation der kostendeckenden Einspeisevergütung mit den Einmalvergütungen grundsätzlich verändert hat. Es fehlt eine Übersicht, wie die Anlagenbetreiber in den Kantonen besteuert werden. Vereinfachungen sind dringend notwendig.</p>
  • <p>1./2. Investitionen in Fotovoltaikanlagen und der daraus fliessende Ertrag unterliegen im Privat- und im Geschäftsvermögen systembedingt einem unterschiedlichen steuerrechtlichen Regime. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass im Privatvermögen die Kosten für die Installation in bestehende Gebäude den abzugsberechtigten Unterhaltskosten gleichgestellt sind. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) können die Kantone Abzüge für Energiesparen vorsehen (Art. 9 Abs. 3 StHG). Sieht das kantonale Recht eine steuerliche Förderung vor, so ist die Regelung gemäss DBG massgebend. Wer die gleiche Investition in einen Neu- oder Ersatzneubau vornimmt, kann diese nicht geltend machen, da besagte Aufwendungen Anlagekosten darstellen. Ab wann ein Neu- oder ein Ersatzneubau frühestens als bestehendes Gebäude qualifiziert, hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall entschieden (Urteile 2C_727/ 2012, 2C_729/2012 vom 18. Dezember 2012). Demnach ist eine Fotovoltaikanlage, die etwas mehr als zwei Jahre nach der erstellten Liegenschaft installiert wurde, nicht mehr als anschaffungsnah zu bewerten, womit die angefallenen Installationskosten zum Abzug berechtigen. Massnahmen für den Ersatz von veralteten Bauteilen gehören zum abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt, der entweder effektiv oder im Sinne eines Pauschalabzugs geltend gemacht werden kann.</p><p>Wer für die Installation einer Fotovoltaikanlage in ein bestehendes Gebäude von der öffentlichen Hand Förderbeiträge erhält - unter anderem auch Einmalvergütungen des Bundes -, kann nur die selbstgetragenen Aufwendungen geltend machen. Demgegenüber sind Förderbeiträge bei einem Neu- oder Ersatzneubau einkommenssteuerlich unerheblich; sie führen jedoch bei einer allfälligen Grundstückgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage produzierten erneuerbaren Stroms stellt steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar - unbesehen davon, ob es sich um Erträge aus der Einspeisevergütung oder aus der Direktvermarktung handelt.</p><p>Für Liegenschaften im Geschäftsvermögen gelten sowohl im DBG als auch im StHG die Bewertungsregeln der kaufmännischen Buchhaltung. Investitionen in Fotovoltaikanlagen zählen zu den aktivierungspflichtigen Anlagekosten. Auch Förderbeiträge wie Einmalvergütungen des Bundes sind im Sinne des Bruttoprinzips zu aktivieren. Dem Wertverzehr wird durch Abschreibungen Rechnung getragen. Massnahmen für den Ersatz von veralteten Bauteilen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, der immer effektiv auszuweisen ist. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage im Geschäftsvermögen produzierten Stroms (Einspeisevergütung oder Direktvermarktung) ist Bestandteil der steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. des steuerbaren Unternehmensgewinns bei juristischen Personen. Die Förderbeiträge qualifizieren immer als Einkommen respektive Ertrag und führen bei einer allfälligen Grundstückgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten.</p><p>Die geschilderten Besteuerungsgrundsätze werden von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch geprüft und in einer Analyse auf den neusten Stand gebracht: <a href="http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Photovoltaik_V2016 final.pdf">http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Fotovoltaik_V2016%20final.pdf</a>. Sie dient den Kantonen als ein nützliches Hilfsmittel für deren Praxisfestlegung.</p><p>3. Den Kantonen wird im Rahmen des Vollzugs des Steuerrechts - z. B. bei der Neuschätzung der Liegenschaften im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage - ein angemessener Ermessensspielraum eingeräumt, dem das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) eine Grenze setzt. Dies entspricht dem erprobten Steuerföderalismus in der Schweiz. Die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ist auf der Basis der genannten Besteuerungsgrundsätze realisierbar, weshalb der Bundesrat keinen rechtsetzerischen Handlungsbedarf erkennt und sich somit auch kein Bericht aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Punkten Bericht zu erstatten:</p><p>1. Inwiefern werden Privatpersonen und Firmen, welche in die Energiegewinnung durch Fotovoltaikanlagen investieren, steuerlich unter dem Strich in der ganzen Schweiz gleichbehandelt?</p><p>2. Die heutigen Unterschiede der Besteuerung von Investitionen in und Erträgen aus Fotovoltaikanlagen über alle Staatsebenen sind transparent darzustellen und die Vor- und Nachteile aufzuzeigen.</p><p>3. Es sind steuerliche Vereinfachungsmöglichkeiten für Fotovoltaikanlagen aufzuzeigen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Energiestrategie 2050 zu ermöglichen (z. B. Einmalvergütungen im selben Steuerjahr wie der Steuerabzug, keine steuerliche Unterscheidung zwischen integrierten und angebauten Anlagen).</p>
  • Besteuerung von Erträgen aus Fotovoltaikanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Steuersystematik für Fotovoltaikanlagen scheint nicht gerecht. Die Besteuerung im Kanton Bern zum Beispiel kann über die Lebenszeit der Anlage höher sein als die Einmalvergütung des Bundes oder sogar mehr als doppelt so hoch wie der initial gewährte Steuerabzug bei der Investition. Das ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht verständlich und wirkt sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaikanlagen und damit auf die Investitionsbereitschaft aus. Das Unverständnis wird derzeit zunehmend noch grösser, weil die Kantone eine Eigenstromerzeugung vorschreiben. Alle Fotovoltaikanlagen und die daraus resultierenden Erträge unterliegen der Besteuerung durch Bund und Kantone. Die Systematik, wie die Besteuerung erhoben wird, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die oftmals komplizierte Berechnung der verschiedenen Steuern ist für die Betreiber, für die zuständigen Planer und für die Steuerbehörden ein unnötiges Hindernis. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat 2011 eine "Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Fotovoltaikanlagen" publiziert und letztmals 2016 aktualisiert. Diese Analyse ist heute überholt, weil sich die Situation der kostendeckenden Einspeisevergütung mit den Einmalvergütungen grundsätzlich verändert hat. Es fehlt eine Übersicht, wie die Anlagenbetreiber in den Kantonen besteuert werden. Vereinfachungen sind dringend notwendig.</p>
    • <p>1./2. Investitionen in Fotovoltaikanlagen und der daraus fliessende Ertrag unterliegen im Privat- und im Geschäftsvermögen systembedingt einem unterschiedlichen steuerrechtlichen Regime. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass im Privatvermögen die Kosten für die Installation in bestehende Gebäude den abzugsberechtigten Unterhaltskosten gleichgestellt sind. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) können die Kantone Abzüge für Energiesparen vorsehen (Art. 9 Abs. 3 StHG). Sieht das kantonale Recht eine steuerliche Förderung vor, so ist die Regelung gemäss DBG massgebend. Wer die gleiche Investition in einen Neu- oder Ersatzneubau vornimmt, kann diese nicht geltend machen, da besagte Aufwendungen Anlagekosten darstellen. Ab wann ein Neu- oder ein Ersatzneubau frühestens als bestehendes Gebäude qualifiziert, hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall entschieden (Urteile 2C_727/ 2012, 2C_729/2012 vom 18. Dezember 2012). Demnach ist eine Fotovoltaikanlage, die etwas mehr als zwei Jahre nach der erstellten Liegenschaft installiert wurde, nicht mehr als anschaffungsnah zu bewerten, womit die angefallenen Installationskosten zum Abzug berechtigen. Massnahmen für den Ersatz von veralteten Bauteilen gehören zum abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt, der entweder effektiv oder im Sinne eines Pauschalabzugs geltend gemacht werden kann.</p><p>Wer für die Installation einer Fotovoltaikanlage in ein bestehendes Gebäude von der öffentlichen Hand Förderbeiträge erhält - unter anderem auch Einmalvergütungen des Bundes -, kann nur die selbstgetragenen Aufwendungen geltend machen. Demgegenüber sind Förderbeiträge bei einem Neu- oder Ersatzneubau einkommenssteuerlich unerheblich; sie führen jedoch bei einer allfälligen Grundstückgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage produzierten erneuerbaren Stroms stellt steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar - unbesehen davon, ob es sich um Erträge aus der Einspeisevergütung oder aus der Direktvermarktung handelt.</p><p>Für Liegenschaften im Geschäftsvermögen gelten sowohl im DBG als auch im StHG die Bewertungsregeln der kaufmännischen Buchhaltung. Investitionen in Fotovoltaikanlagen zählen zu den aktivierungspflichtigen Anlagekosten. Auch Förderbeiträge wie Einmalvergütungen des Bundes sind im Sinne des Bruttoprinzips zu aktivieren. Dem Wertverzehr wird durch Abschreibungen Rechnung getragen. Massnahmen für den Ersatz von veralteten Bauteilen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, der immer effektiv auszuweisen ist. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage im Geschäftsvermögen produzierten Stroms (Einspeisevergütung oder Direktvermarktung) ist Bestandteil der steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. des steuerbaren Unternehmensgewinns bei juristischen Personen. Die Förderbeiträge qualifizieren immer als Einkommen respektive Ertrag und führen bei einer allfälligen Grundstückgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten.</p><p>Die geschilderten Besteuerungsgrundsätze werden von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch geprüft und in einer Analyse auf den neusten Stand gebracht: <a href="http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Photovoltaik_V2016 final.pdf">http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Fotovoltaik_V2016%20final.pdf</a>. Sie dient den Kantonen als ein nützliches Hilfsmittel für deren Praxisfestlegung.</p><p>3. Den Kantonen wird im Rahmen des Vollzugs des Steuerrechts - z. B. bei der Neuschätzung der Liegenschaften im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage - ein angemessener Ermessensspielraum eingeräumt, dem das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) eine Grenze setzt. Dies entspricht dem erprobten Steuerföderalismus in der Schweiz. Die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ist auf der Basis der genannten Besteuerungsgrundsätze realisierbar, weshalb der Bundesrat keinen rechtsetzerischen Handlungsbedarf erkennt und sich somit auch kein Bericht aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Punkten Bericht zu erstatten:</p><p>1. Inwiefern werden Privatpersonen und Firmen, welche in die Energiegewinnung durch Fotovoltaikanlagen investieren, steuerlich unter dem Strich in der ganzen Schweiz gleichbehandelt?</p><p>2. Die heutigen Unterschiede der Besteuerung von Investitionen in und Erträgen aus Fotovoltaikanlagen über alle Staatsebenen sind transparent darzustellen und die Vor- und Nachteile aufzuzeigen.</p><p>3. Es sind steuerliche Vereinfachungsmöglichkeiten für Fotovoltaikanlagen aufzuzeigen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Energiestrategie 2050 zu ermöglichen (z. B. Einmalvergütungen im selben Steuerjahr wie der Steuerabzug, keine steuerliche Unterscheidung zwischen integrierten und angebauten Anlagen).</p>
    • Besteuerung von Erträgen aus Fotovoltaikanlagen

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