Arbeitslosengeld als Nebenverdienst?

ShortId
18.5013
Id
20185013
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Arbeitslosengeld als Nebenverdienst?
AdditionalIndexing
2836
1
Texts
  • <p>Das Seco gleicht die Bezüge von Arbeitslosenentschädigung mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ab. Stellt das Seco dabei fest, dass eine Person, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet das Seco dies der zuständigen Arbeitslosenkasse zur weiteren Abklärung. Wird dabei eine Doppelzahlung festgestellt, fordert die Arbeitslosenkasse die unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück und leitet ein Strafverfahren ein. Da es sich um einen Straftatbestand handelt, werden in der Regel keine Einstelltage verfügt. Ein für die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung verbindlicher Einstellraster stellt eine schweizweit einheitliche Sanktionspraxis sicher. Einstelltage werden im Arbeitslosenversicherungssystem erfasst und können somit durch das Seco ausgewertet werden. Es besteht aber keine öffentlich zugängliche Statistik. Gemäss Artikel 88 Avig haben die Arbeitgeber verschiedene Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung (z. B. Auskunftspflicht bei Zwischenverdienst). In Artikel 116 Avig ist geregelt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht mit Busse durch die kantonalen Strafbehörden bestraft wird. Zahl und Ausmass dieser Bussen sind dem Seco deshalb nicht bekannt.</p>
  • <p>- Wie kann sichergestellt werden, dass während dem Bezug von Arbeitslosengeld keine Anstellung besteht und somit keine Doppelzahlungen entstehen?</p><p>- Wie einheitlich sind Sanktionen bezüglich Einstelltagen geregelt? Wird darüber Statistik geführt?</p><p>- Wurden zudem jemals Bussen gegenüber Arbeitgebern ausgestellt, die der Aufforderung gemäss Artikel 116 Avig (Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung) nicht nachgekommen sind?</p>
  • Arbeitslosengeld als Nebenverdienst?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Seco gleicht die Bezüge von Arbeitslosenentschädigung mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ab. Stellt das Seco dabei fest, dass eine Person, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet das Seco dies der zuständigen Arbeitslosenkasse zur weiteren Abklärung. Wird dabei eine Doppelzahlung festgestellt, fordert die Arbeitslosenkasse die unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück und leitet ein Strafverfahren ein. Da es sich um einen Straftatbestand handelt, werden in der Regel keine Einstelltage verfügt. Ein für die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung verbindlicher Einstellraster stellt eine schweizweit einheitliche Sanktionspraxis sicher. Einstelltage werden im Arbeitslosenversicherungssystem erfasst und können somit durch das Seco ausgewertet werden. Es besteht aber keine öffentlich zugängliche Statistik. Gemäss Artikel 88 Avig haben die Arbeitgeber verschiedene Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung (z. B. Auskunftspflicht bei Zwischenverdienst). In Artikel 116 Avig ist geregelt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht mit Busse durch die kantonalen Strafbehörden bestraft wird. Zahl und Ausmass dieser Bussen sind dem Seco deshalb nicht bekannt.</p>
    • <p>- Wie kann sichergestellt werden, dass während dem Bezug von Arbeitslosengeld keine Anstellung besteht und somit keine Doppelzahlungen entstehen?</p><p>- Wie einheitlich sind Sanktionen bezüglich Einstelltagen geregelt? Wird darüber Statistik geführt?</p><p>- Wurden zudem jemals Bussen gegenüber Arbeitgebern ausgestellt, die der Aufforderung gemäss Artikel 116 Avig (Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung) nicht nachgekommen sind?</p>
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