Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich

ShortId
18.5058
Id
20185058
Updated
28.07.2023 03:45
Language
de
Title
Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich
AdditionalIndexing
09;15;1236
1
Texts
  • <p>Die Türkei ist in einen internen bewaffneten Konflikt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) verwickelt, weswegen Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial grundsätzlich abzulehnen sind. Eine Ausnahme besteht mit Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für bereits geliefertes Kriegsmaterial (vgl. Art. 23 des Kriegsmaterialgesetzes) sowie für einzelne Feuerwaffen, die ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Kriegsmaterialverordnung). Die Kriegsmaterialexporte 2017 in die Türkei in Höhe von rund 0,64 Millionen Franken betreffen Ersatzteile für bereits gelieferte Flugabwehrsysteme (rund 640 000 Franken) und Einzelwaffen für türkische Diplomaten (knapp 3000 Franken). Von diesen Ausfuhren geht keine Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung aus.</p>
  • <p>Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich, weil die Türkei sich schon 2017 am Syrien-Krieg beteiligte. Dennoch stiegen die Exporte 2017 auf das 13-Fache des Vorjahrs.</p><p>Schweizer Unternehmen lieferten 2017 für 446,6 Millionen Franken Kriegsmaterial in 64 Länder (plus 8 Prozent). Auffällig gestiegen sind die Exporte in die Türkei, die das 13-Fache des Vorjahrs ausmachen; dies trotz der äusserst problematischen Menschenrechtslage der Türkei und deren Beteiligung am Krieg in Syrien.</p><p>Warum hat der Bundesrat die Exporte nicht sofort unterbunden, bis in der Türkei Grund- und Menschenrechte wieder gewährleistet sind und die Türkei nicht mehr im Ausland militärisch interveniert?</p>
  • Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Türkei ist in einen internen bewaffneten Konflikt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) verwickelt, weswegen Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial grundsätzlich abzulehnen sind. Eine Ausnahme besteht mit Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für bereits geliefertes Kriegsmaterial (vgl. Art. 23 des Kriegsmaterialgesetzes) sowie für einzelne Feuerwaffen, die ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Kriegsmaterialverordnung). Die Kriegsmaterialexporte 2017 in die Türkei in Höhe von rund 0,64 Millionen Franken betreffen Ersatzteile für bereits gelieferte Flugabwehrsysteme (rund 640 000 Franken) und Einzelwaffen für türkische Diplomaten (knapp 3000 Franken). Von diesen Ausfuhren geht keine Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung aus.</p>
    • <p>Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich, weil die Türkei sich schon 2017 am Syrien-Krieg beteiligte. Dennoch stiegen die Exporte 2017 auf das 13-Fache des Vorjahrs.</p><p>Schweizer Unternehmen lieferten 2017 für 446,6 Millionen Franken Kriegsmaterial in 64 Länder (plus 8 Prozent). Auffällig gestiegen sind die Exporte in die Türkei, die das 13-Fache des Vorjahrs ausmachen; dies trotz der äusserst problematischen Menschenrechtslage der Türkei und deren Beteiligung am Krieg in Syrien.</p><p>Warum hat der Bundesrat die Exporte nicht sofort unterbunden, bis in der Türkei Grund- und Menschenrechte wieder gewährleistet sind und die Türkei nicht mehr im Ausland militärisch interveniert?</p>
    • Kriegsmaterialexporte in die Türkei sind widerrechtlich

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