Dreissig Jahre lang von Sozialhilfe gelebt und erleichtert eingebürgert?
- ShortId
-
18.5162
- Id
-
20185162
- Updated
-
28.07.2023 03:55
- Language
-
de
- Title
-
Dreissig Jahre lang von Sozialhilfe gelebt und erleichtert eingebürgert?
- AdditionalIndexing
-
04;2811;2836
- 1
-
- Texts
-
- <p>Aufgrund der fiktiven Fallkonstellation sind verlässliche Aussagen über die Chancen einer erleichterten Einbürgerung des Enkels E kaum möglich. Voraussetzung dafür wäre nach geltendem Recht, dass die Eltern von E mindestens fünf Jahre obligatorischen Schulbesuch sowie einen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren in der Schweiz nachweisen können und zum Zeitpunkt des Gesuches im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass permanent sozialhilfebedürftige Personen aus Drittstaaten die Niederlassungsbewilligung (C- Bewilligung) erlangen und diese jahrzehntelang behalten. Nach geltendem Recht kann diesen Personen das Niederlassungsrecht entzogen werden. Damit würde eine formelle Voraussetzung zur Einbürgerung der Drittgeneration entfallen. Gemäss den heute geltenden Integrationsvoraussetzungen für ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren müsste der Enkel E nachweisen können, dass für ihn zum Zeitpunkt des Gesuchs kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Dieser Nachweis müsste sich einzig auf eine gute schulische bzw. berufliche Perspektive stützen und wäre für einen zwölfjährigen Primarschüler ohne eigenes Einkommen kaum zu erbringen. </p>
- <p>Der dritten Frage der Frage 18.5080 wurde ausgewichen, daher die gleiche Frage anhand eines Beispiels: Eritreer A kam vor 2014 in die Schweiz, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt trotz permanentem Sozialhilfebezug eine C-Bewilligung, die sich auf sein Kind K und dann auf seinen Enkel E "vererbt" hat. E, Enkel des einstigen Asylgesuchstellers, ist 12 Jahre alt, Primarschüler und lebte gleich wie K und A stets von Sozialhilfe.</p><p>Gibt der Bund dem Gesuch von E um erleichterte Einbürgerung statt?</p>
- Dreissig Jahre lang von Sozialhilfe gelebt und erleichtert eingebürgert?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund der fiktiven Fallkonstellation sind verlässliche Aussagen über die Chancen einer erleichterten Einbürgerung des Enkels E kaum möglich. Voraussetzung dafür wäre nach geltendem Recht, dass die Eltern von E mindestens fünf Jahre obligatorischen Schulbesuch sowie einen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren in der Schweiz nachweisen können und zum Zeitpunkt des Gesuches im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass permanent sozialhilfebedürftige Personen aus Drittstaaten die Niederlassungsbewilligung (C- Bewilligung) erlangen und diese jahrzehntelang behalten. Nach geltendem Recht kann diesen Personen das Niederlassungsrecht entzogen werden. Damit würde eine formelle Voraussetzung zur Einbürgerung der Drittgeneration entfallen. Gemäss den heute geltenden Integrationsvoraussetzungen für ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren müsste der Enkel E nachweisen können, dass für ihn zum Zeitpunkt des Gesuchs kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Dieser Nachweis müsste sich einzig auf eine gute schulische bzw. berufliche Perspektive stützen und wäre für einen zwölfjährigen Primarschüler ohne eigenes Einkommen kaum zu erbringen. </p>
- <p>Der dritten Frage der Frage 18.5080 wurde ausgewichen, daher die gleiche Frage anhand eines Beispiels: Eritreer A kam vor 2014 in die Schweiz, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt trotz permanentem Sozialhilfebezug eine C-Bewilligung, die sich auf sein Kind K und dann auf seinen Enkel E "vererbt" hat. E, Enkel des einstigen Asylgesuchstellers, ist 12 Jahre alt, Primarschüler und lebte gleich wie K und A stets von Sozialhilfe.</p><p>Gibt der Bund dem Gesuch von E um erleichterte Einbürgerung statt?</p>
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