Heimreisen von Flüchtlingen. Möglichkeit der nachträglichen Legitimierung

ShortId
18.5164
Id
20185164
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Heimreisen von Flüchtlingen. Möglichkeit der nachträglichen Legitimierung
AdditionalIndexing
04;2811
1
Texts
  • <p>Entgegen der in der Frage geäusserten Meinung kann nur Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise und in begründeten Fällen eine Reise aus humanitären Gründen in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden (Art. 9 RDV). Anerkannten Flüchtlingen kann eine solche Bewilligung nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 3 RDV). Wird trotzdem eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt, leitet das SEM unmittelbar ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. Gemäss den Vorgaben der Flüchtlingskonvention (Art. 1 C Ziff. 1 FK) und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann das SEM die Flüchtlingseigenschaft allerdings nur dann aberkennen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimat- oder Herkunftsstaats gestellt hat und das SEM dies beweisen kann. Es ist vorgesehen, dass zukünftig die betroffene Person selber glaubhaft machen muss, dass sie sich nicht freiwillig diesem Schutz unterstellt hat (Beweislastumkehr). Damit werden höhere Anforderungen gestellt als im geltenden Recht. Unerlaubte Heimatreisen werden dadurch nicht legitimiert. </p>
  • <p>Wer als anerkannter Flüchtling in seinen Verfolgerstaat reist, braucht nach Artikel 9 RDV nebst Reiseausweis eine Ausnahmebewilligung vom SEM mit Begründung wie Todesfall, Krankheit usw. Wer ohne erwischt wird, verliert den Flüchtlingsstatus, so das heutige Recht.</p><p>- Inwiefern resultiert nach neuem Recht eine Verschärfung, wenn der Ertappte neu die Möglichkeit hat, sich rechtfertigen zu können?</p><p>- Warum soll nachträglich eine illegale Heimreise legitimiert werden können?</p>
  • Heimreisen von Flüchtlingen. Möglichkeit der nachträglichen Legitimierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entgegen der in der Frage geäusserten Meinung kann nur Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise und in begründeten Fällen eine Reise aus humanitären Gründen in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden (Art. 9 RDV). Anerkannten Flüchtlingen kann eine solche Bewilligung nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 3 RDV). Wird trotzdem eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt, leitet das SEM unmittelbar ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. Gemäss den Vorgaben der Flüchtlingskonvention (Art. 1 C Ziff. 1 FK) und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann das SEM die Flüchtlingseigenschaft allerdings nur dann aberkennen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimat- oder Herkunftsstaats gestellt hat und das SEM dies beweisen kann. Es ist vorgesehen, dass zukünftig die betroffene Person selber glaubhaft machen muss, dass sie sich nicht freiwillig diesem Schutz unterstellt hat (Beweislastumkehr). Damit werden höhere Anforderungen gestellt als im geltenden Recht. Unerlaubte Heimatreisen werden dadurch nicht legitimiert. </p>
    • <p>Wer als anerkannter Flüchtling in seinen Verfolgerstaat reist, braucht nach Artikel 9 RDV nebst Reiseausweis eine Ausnahmebewilligung vom SEM mit Begründung wie Todesfall, Krankheit usw. Wer ohne erwischt wird, verliert den Flüchtlingsstatus, so das heutige Recht.</p><p>- Inwiefern resultiert nach neuem Recht eine Verschärfung, wenn der Ertappte neu die Möglichkeit hat, sich rechtfertigen zu können?</p><p>- Warum soll nachträglich eine illegale Heimreise legitimiert werden können?</p>
    • Heimreisen von Flüchtlingen. Möglichkeit der nachträglichen Legitimierung

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