Gebirgslandeplätze. Was bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für die bundesrätliche Strategie?
- ShortId
-
18.5187
- Id
-
20185187
- Updated
-
28.07.2023 03:39
- Language
-
de
- Title
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Gebirgslandeplätze. Was bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für die bundesrätliche Strategie?
- AdditionalIndexing
-
48;52
- 1
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- Texts
-
- <p>Das UVEK hat gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit nicht in Rechtskraft erwachsen und entfaltet deshalb vorerst keine Wirkung auf den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt. Vor diesem Hintergrund plant der Bundesrat auch nicht, für alle innerhalb und um Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler liegenden Gebirgslandeplätze bei der ENHK Gutachten anzufordern. </p>
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Aufhebung von zwei Gebirgslandeplätzen gutgeheissen; dies mit der Begründung, die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte angehört werden müssen, so wie für die 20 anderen Landeplätze in und um Schutzgebiete auch.</p><p>- Was bedeutet dieses Urteil für den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt/GLP?</p><p>- Wird der Bundesrat alle Landeplätze in und um Schutzgebiete von der ENHK prüfen lassen, um die geforderte Interessenabwägung durchzuführen?</p>
- Gebirgslandeplätze. Was bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für die bundesrätliche Strategie?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das UVEK hat gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit nicht in Rechtskraft erwachsen und entfaltet deshalb vorerst keine Wirkung auf den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt. Vor diesem Hintergrund plant der Bundesrat auch nicht, für alle innerhalb und um Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler liegenden Gebirgslandeplätze bei der ENHK Gutachten anzufordern. </p>
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Aufhebung von zwei Gebirgslandeplätzen gutgeheissen; dies mit der Begründung, die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte angehört werden müssen, so wie für die 20 anderen Landeplätze in und um Schutzgebiete auch.</p><p>- Was bedeutet dieses Urteil für den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt/GLP?</p><p>- Wird der Bundesrat alle Landeplätze in und um Schutzgebiete von der ENHK prüfen lassen, um die geforderte Interessenabwägung durchzuführen?</p>
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