Behauptungen des Referendumskomitees "gegen Sozialdetektive"

ShortId
18.5232
Id
20185232
Updated
28.07.2023 03:44
Language
de
Title
Behauptungen des Referendumskomitees "gegen Sozialdetektive"
AdditionalIndexing
2841;2836;1211
1
Texts
  • <p>Die neue Regelung kodifiziert die Observationspraxis insbesondere der IV und der UV sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Faktisch haben die Sozialversicherungsdetektive nicht mehr Kompetenzen für Überwachungen als die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es ist daher keinem von ihnen erlaubt, beispielsweise von der Strasse aus eine Person in ihrem Wohnzimmer zu filmen. Für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung wird sowohl für die Polizei oder Staatsanwaltschaft als auch für die Sozialversicherungsdetektive eine richterliche Genehmigung erforderlich sein. Durch die Einführung der neuen Bestimmung im ATSG werden alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Observationen haben. Keine Anwendung findet die Regelung aber auf das private Versicherungsgeschäft. So gilt das ATSG insbesondere nicht für die Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.</p>
  • <p>Gemäss Begründung der Gegner der Revision des ATSG hätten bei Inkrafttreten der Vorlage Sozialdetektive mehr Kompetenzen als Polizei und Staatsanwaltschaft.</p><p>Zudem wird moniert, dass "neu" Krankenkassen usw. den "privaten Bereich" überwachen dürften.</p><p>Ändert sich diesbezüglich etwas, oder durften sie das bisher auch machen?</p><p>Im Sinne eines kurzen Rechtsgutachtens ersuche ich den Bundesrat, diese beiden Aussagen zu kommentieren.</p>
  • Behauptungen des Referendumskomitees "gegen Sozialdetektive"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Regelung kodifiziert die Observationspraxis insbesondere der IV und der UV sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Faktisch haben die Sozialversicherungsdetektive nicht mehr Kompetenzen für Überwachungen als die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es ist daher keinem von ihnen erlaubt, beispielsweise von der Strasse aus eine Person in ihrem Wohnzimmer zu filmen. Für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung wird sowohl für die Polizei oder Staatsanwaltschaft als auch für die Sozialversicherungsdetektive eine richterliche Genehmigung erforderlich sein. Durch die Einführung der neuen Bestimmung im ATSG werden alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Observationen haben. Keine Anwendung findet die Regelung aber auf das private Versicherungsgeschäft. So gilt das ATSG insbesondere nicht für die Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.</p>
    • <p>Gemäss Begründung der Gegner der Revision des ATSG hätten bei Inkrafttreten der Vorlage Sozialdetektive mehr Kompetenzen als Polizei und Staatsanwaltschaft.</p><p>Zudem wird moniert, dass "neu" Krankenkassen usw. den "privaten Bereich" überwachen dürften.</p><p>Ändert sich diesbezüglich etwas, oder durften sie das bisher auch machen?</p><p>Im Sinne eines kurzen Rechtsgutachtens ersuche ich den Bundesrat, diese beiden Aussagen zu kommentieren.</p>
    • Behauptungen des Referendumskomitees "gegen Sozialdetektive"

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