Staatsanwälte verhindern Ausschaffungen (1)

ShortId
18.5235
Id
20185235
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Staatsanwälte verhindern Ausschaffungen (1)
AdditionalIndexing
2811;1216;1221
1
Texts
  • <p>Die Strafprozessordnung schliesst aus, dass im Strafbefehlsverfahren eine Landesverweisung ausgesprochen werden darf. Sie äussert sich aber nicht zur Frage, ob in diesem Verfahren gestützt auf die Härtefallklausel auf eine solche Massnahme verzichtet werden kann. Die heute publizierten Informationen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass im Jahr 2017 die Staatsanwaltschaften in den meisten Kantonen die Härtefallklausel auch im Strafbefehlsverfahren angewendet haben, und zwar in 440 Fällen. Problematisch wäre das Vorgehen der Staatsanwaltschaften, wenn diese aus verfahrensökonomischen Gründen von der Härtefallklausel Gebrauch machen, um möglichst viele Fälle im einfachen Strafbefehlsverfahren abschliessen zu können. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 zur Interpellation Müller Philipp 17.4201 ausgeführt hat, verfolgt er die Entwicklung aufmerksam. Er behält sich vor, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, wenn sich herausstellen sollte, dass das heutige Recht die Absicht des Gesetzgebers vereiteln sollte. Hierzu ist bereits ein Vorstoss eingereicht worden (Motion Müller Philipp 18.3408, "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen"). Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, ob die Anwendung der Härtefallklausel nach Artikel 66a Absatz 2 StGB bei Wiederholungstätern ausgeschlossen ist.</p>
  • <p>Im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungs-Initiative (Art. 66a StGB) ist festgehalten, dass die Gerichte für die Landesverweisungen von kriminellen Ausländern zuständig sind. In verschiedenen Kantonen entscheiden darüber aber die Staatsanwaltschaften, indem sie die sogenannte "Härtefallklausel" direkt anwenden.</p><p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass dafür die Gerichte zuständig sein sollten?</p><p>- In welchen Kantonen entscheiden die Staatsanwälte anstatt die Gerichte?</p>
  • Staatsanwälte verhindern Ausschaffungen (1)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Strafprozessordnung schliesst aus, dass im Strafbefehlsverfahren eine Landesverweisung ausgesprochen werden darf. Sie äussert sich aber nicht zur Frage, ob in diesem Verfahren gestützt auf die Härtefallklausel auf eine solche Massnahme verzichtet werden kann. Die heute publizierten Informationen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass im Jahr 2017 die Staatsanwaltschaften in den meisten Kantonen die Härtefallklausel auch im Strafbefehlsverfahren angewendet haben, und zwar in 440 Fällen. Problematisch wäre das Vorgehen der Staatsanwaltschaften, wenn diese aus verfahrensökonomischen Gründen von der Härtefallklausel Gebrauch machen, um möglichst viele Fälle im einfachen Strafbefehlsverfahren abschliessen zu können. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 zur Interpellation Müller Philipp 17.4201 ausgeführt hat, verfolgt er die Entwicklung aufmerksam. Er behält sich vor, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, wenn sich herausstellen sollte, dass das heutige Recht die Absicht des Gesetzgebers vereiteln sollte. Hierzu ist bereits ein Vorstoss eingereicht worden (Motion Müller Philipp 18.3408, "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen"). Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, ob die Anwendung der Härtefallklausel nach Artikel 66a Absatz 2 StGB bei Wiederholungstätern ausgeschlossen ist.</p>
    • <p>Im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungs-Initiative (Art. 66a StGB) ist festgehalten, dass die Gerichte für die Landesverweisungen von kriminellen Ausländern zuständig sind. In verschiedenen Kantonen entscheiden darüber aber die Staatsanwaltschaften, indem sie die sogenannte "Härtefallklausel" direkt anwenden.</p><p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass dafür die Gerichte zuständig sein sollten?</p><p>- In welchen Kantonen entscheiden die Staatsanwälte anstatt die Gerichte?</p>
    • Staatsanwälte verhindern Ausschaffungen (1)

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