Verlustscheinbewirtschaftung der Krankenversicherer auf dem Prüfstand?

ShortId
18.5277
Id
20185277
Updated
28.07.2023 03:28
Language
de
Title
Verlustscheinbewirtschaftung der Krankenversicherer auf dem Prüfstand?
AdditionalIndexing
2841;24
1
Texts
  • <p>Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet den Versicherer, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderung aufzubewahren. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, muss dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurückerstatten. Die Versicherer sind somit nicht verpflichtet, die Verlustscheine zu bewirtschaften. Erfahrungsgemäss verbessert sich die wirtschaftliche Lage von Personen, die erfolglos betrieben wurden, nicht, sodass ein Verlustschein ausgestellt wird. Deshalb lohnt sich eine erneute Betreibung häufig nicht. Weitere Anreize für eine aktivere Verlustscheinbewirtschaftung würden entsprechend auch nicht zu Mehreinnahmen führen.</p>
  • <p>Die GDK erachtet laut ihrem Schreiben vom 3. Februar 2018 die Rückerstattungsquote an die Kantone bei nachträglicher Begleichung der Schulden durch die Versicherten als (zu) tief. Der GDK-Vorstand hat die Versicherer aufgefordert, ihrer Inkassopflicht nachzukommen, und dies auch nach Begleichung von 85 Prozent der Prämienausstände durch die Kantone.</p><p>- Hat dies zu einer merklichen Verbesserung geführt?</p><p>- Fehlen richtige Anreize für eine aktive Verlustscheinbewirtschaftung?</p><p>- Wie müssten sie verändert werden?</p>
  • Verlustscheinbewirtschaftung der Krankenversicherer auf dem Prüfstand?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet den Versicherer, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderung aufzubewahren. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, muss dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurückerstatten. Die Versicherer sind somit nicht verpflichtet, die Verlustscheine zu bewirtschaften. Erfahrungsgemäss verbessert sich die wirtschaftliche Lage von Personen, die erfolglos betrieben wurden, nicht, sodass ein Verlustschein ausgestellt wird. Deshalb lohnt sich eine erneute Betreibung häufig nicht. Weitere Anreize für eine aktivere Verlustscheinbewirtschaftung würden entsprechend auch nicht zu Mehreinnahmen führen.</p>
    • <p>Die GDK erachtet laut ihrem Schreiben vom 3. Februar 2018 die Rückerstattungsquote an die Kantone bei nachträglicher Begleichung der Schulden durch die Versicherten als (zu) tief. Der GDK-Vorstand hat die Versicherer aufgefordert, ihrer Inkassopflicht nachzukommen, und dies auch nach Begleichung von 85 Prozent der Prämienausstände durch die Kantone.</p><p>- Hat dies zu einer merklichen Verbesserung geführt?</p><p>- Fehlen richtige Anreize für eine aktive Verlustscheinbewirtschaftung?</p><p>- Wie müssten sie verändert werden?</p>
    • Verlustscheinbewirtschaftung der Krankenversicherer auf dem Prüfstand?

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